BGer 1P.397/2001 | |||
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BGer 1P.397/2001 vom 08.08.2001 | |
[AZA 0/2]
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1P.397/2001/sta
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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8. August 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Kölliker.
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In Sachen
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L.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsrat des Kantons Z u g,
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betreffend
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Aufsichtsbeschwerde,
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zieht das Bundesgericht in Erwägung:
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1.- L.________ hat gegen den Regierungsrat des Kantons Zug, dessen Mitglied B.________ sowie das Untersuchungsrichteramt und verschiedene Gerichte des Kantons Zug Aufsichtsbeschwerde erhoben.
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Gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Justizprüfungskommission vom 20. April 2001 beschloss der Kantonsrat am 31. Mai 2001, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten.
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2.- Gegen den Beschluss des Kantonsrats reichte L.________ am 9. Juni 2001 eine staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt unter anderem die Aufhebung des Beschlusses vom 31. Mai 2001.
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Das Bundesgericht verzichtet auf das Einholen von Vernehmlassungen.
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3.- Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Entscheide, mit denen einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht angefochten werden (BGE 121 I 87 E. 1a S. 90, mit Hinweisen).
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Die Aufsichtsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf, der es jedermann erlaubt, eine hierarchisch übergeordnete Behörde auf eine Situation aufmerksam zu machen, die nach seiner Auffassung im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erforderlich macht. Mit seiner Anzeige an die Aufsichtsbehörde verfolgt der Bürger regelmässig rein tatsächliche oder öffentliche Interessen. Er hat jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG, weshalb seine Legitimation zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde zu verneinen ist. Praxisgemäss kann zwar eine in der Sache selbst nicht legitimierte Person die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160, mit Hinweisen). Entsprechende Rügen trägt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Auf seine staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
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4.- Einem Eintreten auf die Beschwerde stehen im Übrigen auch die Nichterfüllung der Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. bOG (BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen) sowie - jedenfalls soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids - die kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 126 I 213 E. 1c S. 216 f.; 126 II 377 E. 8c S. 395, je mit Hinweis) entgegen.
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5.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsrat des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. August 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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