BGer I 416/2000 | |||
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BGer I 416/2000 vom 08.08.2001 | |
[AZA 7]
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I 416/00 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Urteil vom 8. August 2001
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in Sachen
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Z.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,
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gegen
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IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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A.- Z.________, geboren 1959, war seit 1986 als Fertigungs-/Verpackungsmitarbeiterin bei der Firma L.________ AG tätig. Ab 28. Mai 1997 blieb sie ihrer Arbeit vermehrt krankheitsbedingt fern, woraufhin das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin auf Ende Juni 1998 aufgelöst wurde. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 9. April 1998 meldete sie sich unter Hinweis auf eine infolge eines lumbovertebralen und psychoorganischen Syndroms seit
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28. Mai 1997 bestehende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zug holte u.a. Berichte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 30. Dezember 1997, des Spitals Y.________, Medizinische Klinik, vom 24. März 1998 sowie ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 15. Juli 1999 samt Ergänzungsbericht des Dr. med.
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A.________, Chefarzt der MEDAS, vom 9. November 1999 ein.
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In beruflich-erwerblicher Hinsicht zog sie einen Arbeitgeberbericht vom 26. Mai 1998 bei. Gestützt darauf wurde der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügungen vom 19. November 1999 vom 1. Mai 1998 bis 31. Juli 1999 eine ganze sowie ab 1. August 1999 ein halbe Invalidenrente zugesprochen.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Z.________ die Ausrichtung einer ganzen Rente auch für die Zeit ab 1. August 1999 beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 29. Mai 2000).
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C.- Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr ab 1. August 1999 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung mit Hauptschwerpunkt im psychischen Bereich anzuordnen.
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Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 110 V 275 f.; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt, sodass darauf zu verweisen ist. Gleiches gilt für die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
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2.- a) Das kantonale Gericht ist in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten - insbesondere des Gutachtens der MEDAS vom 15. Juli 1999 (samt Ergänzungsbericht vom 9. November 1999), welches die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 ff.
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Erw. 3 mit Hinweisen) erfüllt und dem somit voller Beweiswert zukommt - zum überzeugenden Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer multiplen Leiden (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, diffuse funktionelle linksbetonte Panalgie, chronisches panvertebrales Syndrom mit kleiner medianer bis rechts paramedianer Diskushernie L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression sowie bei leichtem Flachrücken mit muskulärer Dysbalance, dyspeptische Beschwerden, Otitis media rechts, kleinknotige fibrozystische Mastopathie beidseits, Allergie auf unbekannten Farbstoff sowie Adipositas) keine Schwerarbeit mehr verrichten kann, ihr aber seit dem 2. Juli 1999 körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wiederum zu 50 % zumutbar sind.
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b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt und beantragt, es seien weitere medizinische Untersuchungen anzuordnen.
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Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Die Beschwerdeführerin ist sowohl rheumatologisch wie auch psychiatrisch eingehend untersucht und beurteilt worden und es besteht auch im Lichte der letztinstanzlich vorgebrachten Einwendungen kein Anlass zu ergänzenden Abklärungen. Namentlich ist die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung erfolgte Beurteilung durch Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juni 1999, zwar kurz, aber dennoch schlüssig und nachvollziehbar begründet.
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Die im Bericht enthaltene Formulierung, die Beschwerdeführerin sei "mindestens zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt", ist entgegen der Auffassung der Versicherten nicht als eine aus Unsicherheit bezüglich des tatsächlichen Grades der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit entstandene Empfehlung zu interpretieren, weitere psychiatrische Abklärungen vorzunehmen, sondern stellt eine konkrete Einschätzung des aus psychiatrischer Sicht noch verbliebenen Leistungsvermögens dar, auf welche abzustellen ist.
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Ferner ist auch mit Blick auf die im Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 30. Dezember 1997 erwähnte "Fibromyalgie-Tendenz" eine Notwendigkeit ergänzender rheumatologischer Untersuchungen zu verneinen, da dieses Beschwerdebild weder von den Ärzten des Spitals Y.________ (Bericht vom 24. März 1998) noch durch den Spezialisten Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen (Rheumatologisches Konsilium vom 14. Juni 1999), bestätigt werden konnte. Der Umstand, dass insbesondere Dr. med. M.________ keine näheren diesbezüglichen Aussagen macht, deutet nicht auf das Fehlen entsprechender Abklärungen, sondern darauf hin, dass sich der betreffende Verdacht nicht anhand von charakteristischen Symptomen und Schmerzpunkten erhärten liess. Was schliesslich die Farbstoffallergie der Beschwerdeführerin anbelangt, so wird diese seitens der MEDAS-Gutachter lediglich als Nebenbefund - und somit ohne wesentliche Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit - eingestuft. Anhaltspunkte, dass diese Allergie zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens der Versicherten geführt hat, sind auch den übrigen medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen.
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3.- Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt.
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a) Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist auf den gemäss Arbeitgeberbericht vom 26. Mai 1998 im Jahre 1997 erzielten Verdienst von Fr. 56'084. 80 (inklusive 13. Monatslohn sowie einer Gratifikation von Fr. 964. 80) abzustellen. In Berücksichtigung der in den Jahren 1998 und 1999 eingetretenen Nominallohnerhöhung (1998: 0,7 %; 1999: 0,3 %; Die Volkswirtschaft, 2001 Heft 2, Anhang S. 28, Tabelle B10. 2) resultiert hieraus ein massgebliches Valideneinkommen für 1999 von Fr. 56'647.-.
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b) Für die Bemessung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) ist von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen (vgl. Erw. 2a hievor). Bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen statistischen Monatseinkommens für Arbeitnehmerinnen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor von Fr. 3505.- im Jahre 1998 (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 1998, Tabelle A1, Anforderungsniveau 4), der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Anhang S. 27, Tabelle B9.2) sowie der massgeblichen Lohnentwicklung (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Anhang S. 28, Tabelle B10. 2) ergibt sich für das Jahr 1999 ein Einkommen von Fr. 3682.- monatlich oder Fr. 44'184.- jährlich. Bei einer zu berücksichtigenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert hieraus ein Invalideneinkommen von Fr. 1841.- bzw. Fr. 22'092.-.
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Die herangezogenen tabellarischen Löhne können rechtsprechungsgemäss bis zu 25 % gekürzt werden (BGE 126 V 78 Erw. 5 mit Hinweisen). In Würdigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände erscheint vorliegend auf Grund der Tatsache, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die wie die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb), in Bestätigung der Vorinstanz ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als angemessen.
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Es ist demgemäss von einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 19'883.- auszugehen. Ein höherer Abzug ist nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführerin im Umfang ihres 50 %igen Leistungspensums grundsätzlich alle Arbeiten (mit Ausnahme körperlich schwerer Tätigkeiten) zumutbar sind, verfügt sie doch trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch über ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten.
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Faktoren wie mangelnde Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten sind angesichts dieser Verhältnisse infolge ihres invaliditätsfremden Charakters bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu lassen (BGE 107 V 21 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1999 S. 237 ff.). Zu beachten ist ferner, dass sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen gemäss Statistik jedenfalls nicht lohnmindernd, sondern eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 6* der LSE 1998, S. 20).
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c) Aus dem Vergleich des massgebenden Valideneinkommens (Fr. 56'647.-) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 19'883.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von knapp 65 %. Die vorinstanzlich bestätigte die Zusprechung einer halben Invalidenrente für die Zeit ab 1. August 1999 ist somit rechtens.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. August 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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