BGer I 474/2000 | |||
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BGer I 474/2000 vom 10.08.2001 | |
[AZA 7]
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I 474/00 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch
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Urteil vom 10. August 2001
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in Sachen
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R.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verband X.________,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
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und
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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A.- Die 1943 geborene R.________ war ab April 1989 als Hilfsarbeiterin bei der Firma F.________ AG zuerst in der Kleberei, dann in der Montage tätig. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 13. April 1992 eine Nichteignungsverfügung für alle Arbeiten mit Exposition zu Isozyanaten erlassen hatte, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 1992 auf. Am 29. November 1995 meldete sich R.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau wies das Begehren mit Verfügung vom 26. Februar 1998 ab. Die hiegegen geführte Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau in dem Sinne gut, als sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Nach Vornahme dieser Abklärungen sprach die IV-Stelle R.________ mit Verfügung vom 14. Dezember 1999 rückwirkend ab 1. September bis 30. November 1998 eine Viertelsrente und ab
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1. Dezember 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
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B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt wies die AHV/IV-Rekurskommission mit Entscheid vom 30. Juni 2000 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt.
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Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG).
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Der Anspruch auf eine halbe Rente entsteht, sobald die versicherte Person während der Wartezeit von einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 50 % arbeitsunfähig war (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).
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2.- Unstreitig und durch die umfassenden Abklärungen, insbesondere durch den auf allseitigen Untersuchungen beruhenden, ausführlichen Bericht des Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB) vom 12. November 1996 in Verbindung mit dem Zwischenbericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 25. Januar 1996 belegt ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 1993 an einer bronchialen Hyperreagibilität mit Sensibilisierung auf Isozyanate leidet und dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit in dem Sinne eingeschränkt war, als ihr nur Tätigkeiten in isozyanatfreier Umgebung zumutbar waren. Ab 1. Februar 1998 besteht eine ärztlich attestierte 50 %ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht des Dr. med. B.________ vom 25. Februar 1999). Der Schätzung der Arbeitsunfähigkeit für den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf 50 % hat sich Dr. med.
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K.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Schreiben an den Verband X.________ vom 5. Juni 1998 sowie im Bericht vom 27. Januar 1999 angeschlossen.
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Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
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Soweit sie eine zusätzliche psychische Belastung durch den Tod des Ehemannes am 4. August 2000 geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zeitraum nach Verfügungserlass im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt wird, jedoch allenfalls Grund für ein Revisionsverfahren darstellen kann.
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3.- Streitig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens.
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a) Die IV-Stelle ist für das Jahr 1999 von einem von der Unfallversicherung übernommenen und auf das Jahr 1999 hochgerechneten Valideneinkommen von Fr. 42'316.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'695.- bis 1. Februar 1998 bzw. von Fr. 16'189.- für die Zeit nach 1. Februar 1998 ausgegangen, was bis 1. Februar 1998 einen Invaliditätsgrad von 13 %, anschliessend von 62 % ergab. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat sie sich auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik gestützt, ist vom auf 41,9 Stunden umgerechneten Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten für im privaten und öffentlichen Sektor beschäftigte Frauen in der Region Ostschweiz ausgegangen, hat diesen Wert der Nominallohnentwicklung angepasst und einen Abzug wegen zusätzlicher Einschränkung durch das Erfordernis der isozyanatfreien Umgebung sowie wegen überproportionaler Verdiensteinbusse zufolge Teilzeitarbeit vorgenommen.
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Die Vorinstanz hat beim Valideneinkommen auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 22. April 1999 abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 bei gleicher Tätigkeit wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen jährlichen Verdienst von Fr. 47'940.- erzielen würde.
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Was das Invalideneinkommen anbelangt, hat sie die Anwendung der LSE, den Abzug vom statistischen Wert und den so ermittelten Betrag von Fr. 16'189.- bestätigt, was in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 47'940.- einen Invaliditätsgrad von 66,2 % ergab.
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b) Für die Ermittlung des Valideneinkommens massgebend ist grundsätzlich die Tätigkeit, die die versicherte Person ohne Eintritt des Gesundheitsschadens wahrscheinlich ausüben würde. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, wieso anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Firma F.________ AG weitergearbeitet hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre. Das Valideneinkommen ist daher - wie dies die Beschwerdeführerin verlangt und die Vorinstanz getan hat - auf Grund der konkreten Verhältnisse an dieser Arbeitsstelle zu bestimmen. Dabei ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von der in diesem Betrieb für einen Beschäftigungsgrad von 100 % üblichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, nicht von einer generell üblichen Durchschnittsarbeitszeit auszugehen. Gemäss Auskunft der Firma vom 22. April 1999 hätte die Beschwerdeführerin dort im Jahr 1999 für die gleiche Tätigkeit wie früher bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein monatliches Einkommen von Fr. 3995.- und somit ein Jahreseinkommen von Fr. 47'940.- erzielen können. Dieses ist für die Bemessung des Invaliditätsgrades im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht herangezogen worden.
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c) aa) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist mit Vorinstanz und Verwaltung auf die Tabellenlöhne abzustellen, da die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa). In Anbetracht der medizinischen Einschränkungen nicht zu beanstanden ist, dass sie dabei von einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten und öffentlichen Sektor zusammen ausgegangen sind.
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Obwohl das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich die gesamtschweizerischen Werte heranzieht, ist vorliegend auch nicht zu kritisieren, dass der Berechnung zu Gunsten der Beschwerdeführerin die tieferen Werte der Region Ostschweiz (TA 13) zu Grunde gelegt worden sind. Zu Recht haben Vorinstanz und Verwaltung sodann den Medianwert für Frauen gemäss LSE 1996 entsprechend der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 1999 hochgerechnet und auf die durchschnittliche Arbeitszeit korrigiert. Irrtümlicherweise wurden der Berechnung jedoch per 1999 eine Nominallohnerhöhung von 0,7 % statt 0,3 % sowie eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 statt 41,8 Stunden zu Grunde gelegt (Die Volkswirtschaft, 3/2001, S. 100 f., Tabellen B9.2 und B10. 2). Anstatt die vorgenommene Berechnung zu korrigieren, ist bei der richterlichen Überprüfung praxisgemäss von der inzwischen veröffentlichten, der Lohnentwicklung bereits angepassten LSE 1998 auszugehen. Wird der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Gunsten der Beschwerdeführerin wiederum der monatliche Bruttolohn im privaten und öffentlichen Sektor zusammen für die Region Ostschweiz (TA 13) zu Grunde gelegt, ist für einfache und repetitive Tätigkeiten bei Frauen von einem Medianwert von Fr. 3425.- auszugehen, was ein Jahreseinkommen von Fr. 41'100.- ergibt.
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Rechnet man diesen Betrag entsprechend der Nominallohnerhöhung von 0,3 % per 1999 hoch und auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden im Jahr 1999 um, ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 43'078.- und unter Berücksichtigung der nur 50 %igen Arbeitsfähigkeit von Fr. 21'539.-.
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bb) Was den von Verwaltung und Vorinstanz vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % sowie die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin anbelangt, ist anzumerken, dass es sich nicht rechtfertigt, für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vom in der LSE ausgewiesenen Durchschnittsverdienst vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb).
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Vielmehr ist ganz allgemein der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Dabei hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc).
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Der im konkreten Fall vorgenommene Maximalabzug von 25 % wurde mit der leidensbedingten Einschränkung und dem Beschäftigungsgrad begründet. Die Beschwerdeführerin beantragt zusätzlich eine Berücksichtigung der Aufenthaltskategorie.
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Dazu ist zu bemerken, dass gemäss LSE 1998 Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten und öffentlichen Sektor zusammen bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % anteilsmässig rund 9 % mehr verdienen als bei Vollzeit (LSE 1998, Tabelle 6*, S. 20), während eine Frau mit Niederlassungsbewilligung für entsprechende Tätigkeiten rund 8 % weniger verdient als eine Schweizerin (TA 12). Bereits die Vorinstanz hat festgestellt, dass der 25 %ige Abzug als grosszügig zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu beurteilen sei. In Würdigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände rechtfertigt sich vorliegend auf Grund des Beschäftigungsgrades, der Niederlassungsbewilligung sowie der Tatsache, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die selbst im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind, lohnmässig gegenüber ihren gesunden Kollegen und Kolleginnen benachteiligt sind (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb), ein Abzug von höchstens 15 %, was ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 18'308.- und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 47'940.- einen Invaliditätsgrad von 61,8 % ergibt. Ergänzend kann erwähnt werden, dass sich, selbst wenn von einem höchst zulässigen Abzug von 25 % ausgegangen würde, mit einem Invalideneinkommen von Fr. 16'154.- ein Betrag ergäbe, der in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen zu einer Erwerbseinbusse von 66,3 % und somit unter 66 2/3 % führen würde, dies obwohl bei der ganzen Berechnung zu Gunsten der Beschwerdeführerin von den tieferen Werten für die Region Ostschweiz ausgegangen worden ist.
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Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach trotz Unterschreitung des für die Zusprechung einer ganzen Rente wesentlichen Eckwertes nach Art. 28 Abs. 1 IVG (66 2/3 %) wegen der Approximativität der Werte eine ganze Rente zuzusprechen sei, ist zu verwerfen. Wenn der Bundesgesetzgeber prozentgenaue Eckwerte für die Zusprechung von Renten vorsieht, steht es nicht im Belieben des Rechtsanwenders, bei Unterschreitung derselben in Missachtung des klaren und unmissverständlichen Wortlautes des Gesetzes eine Rente für einen höheren, im zu beurteilenden Fall nicht erreichten Invaliditätsgrad zuzusprechen. Auch bei knappem Verfehlen des für die nächsthöhere Rentenstufe nötigen Mindestinvaliditätsgrades besteht kein Spielraum für Aufrundungen, sobald das rechnerische Resultat einmal feststeht (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil E. vom 8. August 2001, I 32/00). Gegenteiliges findet im von der Beschwerdeführerin angerufenen Aufsatz Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung (Hrsg.) Schaffhauser/Schlauri, Luzern 1999, S. 9 ff., wie vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bereits festgestellt worden ist, keine Stütze (AHI 2000 S. 302 f. Erw. 3c).
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d) Zusammenfassend ist für die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen, weshalb sich die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Dezember 1999 im Ergebnis als rechtens erweist. Dies gilt auch für den Beginn des Anspruchs auf eine Viertels- und anschliessend auf eine halbe Rente, der in der Verfügung schlüssig begründet ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem
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Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 10. August 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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