BGer 7B.150/2001 | |||
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BGer 7B.150/2001 vom 14.08.2001 | |
[AZA 0/3]
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7B.150/2001/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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14. August 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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den Entscheid vom 17. Mai 2001 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
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betreffend
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Konkursandrohung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- In der Betreibung Nr. xxx stellte das Betreibungsamt Littau dem Schuldner A.________ am 1. März 2001 die Konkursandrohung zu. Hiergegen beschwerte sich A.________ im Wesentlichen mit der Begründung, der Zahlungsbefehl sei nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Mit Entscheid vom 2. April 2001 wies der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Das Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies den Beschwerde-Weiterzug mit Entscheid vom 17. Mai 2001 ab.
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A.________ hat den Entscheid vom 17. Mai 2001 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) mit Beschwerdeschrift vom 11. Juni 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid des Obergerichts und die am 1. März 2001 zugestellte Konkursandrohung seien aufzuheben und das Betreibungsamt Littau sei anzuweisen, den Zahlungsbefehl ordnungsgemäss zuzustellen.
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Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht.
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Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- Der Beschwerdeführer macht sinngemäss auf die Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) der Konkursandrohung aufmerksam, weil sie ohne einen vorangegangenen Zahlungsbefehl vorgenommen worden sei (vgl. BGE 109 III 53 E. 2b S. 55/56; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 28 zu Art. 22 SchKG). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich.
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a) Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer - nach dessen eigener Darstellung - vom Betreibungsbeamten am 6. Dezember 2000 auf dem Betreibungsamt Littau aufgefordert worden war, den auf dem Tisch liegenden Zahlungsbefehl mitzunehmen, der Beschwerdeführer indessen die Annahme des Zahlungsbefehls unter Hinweis auf eine "ordnungsgemässe Zustellung" verweigert hatte. Sie hat gefolgert, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten die Verweigerung der Entgegennahme des Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt klar zum Ausdruck gebracht hatte. Dieser Schluss, den die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht gezogen hat, ist für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, die obere Aufsichtsbehörde habe einen Zeugen als Beweismittel zu Unrecht nicht beachtet und der Betreibungsbeamte habe den Zahlungsbefehl an sich genommen, zerknüllt und in einen anderen Raum geworfen, so dass gar keine Möglichkeit mehr zu einer Entgegennahme bestanden habe, sind seine Vorbringen unbehelflich. Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht erhoben habe (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG); zum anderen bleibt für eine Kritik an der Beweiswürdigung die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 81 OG; BGE 120 III 114 E. 3a S. 116; 117 III 29 E. 3 S. 32).
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b) Die Zustellung einer Betreibungsurkunde auf der Amtsstelle ist zulässig (Angst, in: Kommentar zum SchKG, N. 14 zu Art. 64 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 9 zu Art. 64 SchKG); verweigert der Adressat die Entgegennahme, so gilt diese im Zeitpunkt der versuchten Übergabe als erfolgt (BGE 90 III 8 S. 10, m.H.). Inwiefern die obere Aufsichtsbehörde gegen diese Regeln oder andere Bundesrechtssätze verstossen habe, wenn sie gefolgert hat, die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer auf dem Betreibungsamt Littau am 6. Dezember 2000 sei ordnungsgemäss gewesen und gelte als im Zeitpunkt erfolgt, als der Beschwerdeführer die Annahme des auf dem Tisch liegenden Zahlungsbefehls verweigerte, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Littau und dem Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. August 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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