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Informationen zum Dokument  BGer U 135/1999  Materielle Begründung
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BGer U 135/1999 vom 14.08.2001
 
[AZA 7]
 
U 135/99 Vr
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
 
Ursprung; Gerichtsschreiberin Hostettler
 
Urteil vom 14. August 2001
 
in Sachen
 
G.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch das
 
Patronato X.________,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
 
A.- Der 1939 geborene G.________ war seit dem 12. Februar
 
1964 bei der Baugesellschaft Y.________ AG als Maurer
 
tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
 
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am
 
16. Dezember 1996 fiel er bei der Arbeit von einer Leiter
 
und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Radiusfraktur
 
rechts und eine Rissquetschwunde occipital zu. Die
 
SUVA kam für die Heilungskosten auf und gewährte Taggelder
 
bis zum 30. September 1997. Mit Verfügung vom 30. Oktober
 
1997 sprach sie G.________ ab 1. Oktober 1997 eine Invalidenrente
 
auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und
 
eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die mit Bezug auf
 
die Rente erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom
 
20. August 1998 ab.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
 
G.________ eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 40 %
 
beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons
 
Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. März 1999 ab.
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
führen und das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte
 
Rechtsbegehren erneuern.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
 
während das Bundesamt für Sozialversicherung
 
sich nicht hat vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebliche gesetzliche
 
Bestimmung und die Grundsätze zur Bemessung des Invaliditätsgrades
 
nach der Methode des Einkommensvergleichs
 
(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen)
 
und die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen
 
Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie zu den
 
invaliditätsfremden Gründen (BGE 107 V 21) zutreffend dargelegt.
 
Darauf kann verwiesen werden.
 
2.- Auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
ist in materieller Hinsicht einzig das Invalideneinkommen,
 
das dem für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
 
entscheidenden Einkommensvergleich zu Grunde zu
 
legen ist, streitig.
 
3.- a) SUVA und Vorinstanz haben bei der Festsetzung
 
des hypothetischen Invalideneinkommens sog. DAP-Lohnangaben
 
(vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) herangezogen. Danach
 
könnte der Beschwerdeführer als Lagerist, Angestellter,
 
Portier oder Nachtwächter bei ganztägiger Arbeit einen
 
Lohn von monatlich mindestens Fr. 4100.- oder Fr. 53'300.-
 
im Jahr erzielen. Dieser bestreitet die Höhe des erzielbaren
 
Lohnes und macht sinngemäss geltend, bei der Ermittlung
 
des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Löhne sei
 
u.a. ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, da gemäss einer
 
allgemeinen Erfahrung gesundheitlich angeschlagene Arbeitnehmer
 
nicht den gleichen Lohn erhielten wie gesunde.
 
b) Ob beim Beizug von DAP-Löhnen ein Abzug zu gewähren
 
ist oder nicht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt
 
bleiben. Insbesondere wenn die versicherte Person, wie
 
hier, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
 
keine ihr an sich noch zumutbare neue Erwerbstätigkeit
 
aufgenommen hat, können nämlich Tabellenlöhne beigezogen
 
werden. Dazu ist seit 1994 von den Tabellenlöhnen
 
auszugehen, die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
 
(LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgewiesen sind. Bei
 
deren Anwendung ist zu beachten, dass die erfassten Löhne
 
auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruhen
 
und dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die
 
selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert
 
sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
 
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
 
sind (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb). Es ist anhand der gesamten
 
Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in
 
welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider
 
zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1998 S. 177 Erw. 3a),
 
dies höchstens bis zu 25 % (BGE 126 V 75).
 
c) Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer noch möglichen
 
und zumutbaren Arbeiten rechtfertigt es sich, von
 
den Zahlen auszugehen, wie sie in Tabelle TA7 der LSE 1996
 
für den Tätigkeitsbereich Nr. 32 (sichern, bewachen) des
 
privaten und öffentlichen Dienstleistungssektors ausgewiesen
 
sind. Danach betrug der monatliche Bruttolohn bei
 
40 Wochenstunden für mit einfachen und repetitiven Aufgaben
 
beschäftigte Männer Fr. 4865.-. Bei einer damals üblichen
 
durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft
 
7/2001 S. 96 Tabelle B 9.2) und der massgeblichen
 
Nominallohnentwicklung (1997: + 0,5 %; Die Volkswirtschaft
 
7/2001 S. 97 Tabelle B 10.2) ergibt dies für 1997
 
ein Gehalt von monatlich Fr. 5121.- bzw. von Fr. 61'452.-
 
im Jahr. Da der Beschwerdeführer auf Grund der verminderten
 
Belastbarkeit des rechten Handgelenks eingeschränkt und
 
namentlich von der Verrichtung von Schwerarbeiten ausgeschlossen
 
ist, ist eine Verminderung des Tabellenlohnes um
 
15 % angemessen. Somit ist für 1997 von einem Invalideneinkommen
 
von rund Fr. 52'234.- auszugehen. Stellt man
 
dieses Einkommen dem Valideneinkommen von Fr. 66'183.-
 
gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad, der den Anspruch
 
auf eine Invalidenrente von 20 % begründet.
 
Die Invaliditätsbemessung der SUVA erweist sich somit
 
als rechtens, woran die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
nichts zu ändern vermögen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 14. August 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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