BGer 1P.27/2001 | |||
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BGer 1P.27/2001 vom 15.08.2001 | |
[AZA 0/2]
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1P.27/2001/bie
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I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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15. August 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
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Bundesrichter Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin Gerber.
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_________
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In Sachen
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I.________, zzt. Untersuchungsgefängnis Grosshof, Eichwilstrasse 4, Kriens, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi, Neugasse 6, Zürich,
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gegen
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Kriminalgericht des Kantons Luzern, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer,
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betreffend
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Strafverfahren, hat sich ergeben:
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A.- Am 11. Februar 2000 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern I.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a-c BetmG, und der Geldfälschung nach Art. 240 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilt ihn zu 12 Jahren Zuchthaus, abzüglich 802 Tage Untersuchungshaft, und 12 Jahren Landesverweisung. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass I.________ im Frühjahr und Sommer 1997 zusammen mit seinen Komplizen insgesamt 17.7 kg Heroin für Fr. 24'000.--/kg gekauft und für Fr. 27'000.--/kg. verkauft habe; weitere vier Kilogramm Heroin habe er für insgesamt Fr. 72'000.-- gekauft und - wegen der mangelhaften Qualität des Heroins - zum Ankaufspreis weiterverkauft.
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200 g Heroin habe er zu einem unbekannten Preis verkauft.
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Daneben habe er Anstalten zum Handel mit zwanzig Kilogramm Heroin getroffen. Schliesslich habe er sich an der Fälschung von Geldnoten beteiligt.
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B.- Hiergegen appellierte I.________ an das Obergericht des Kantons Luzern mit dem Antrag, er sei im Sinne seines Geständnisses (betreffend die Beteiligung an der Übernahme vom 6 kg Heroin am 17. Juni 1997) wegen Widerhandlung gegen Art. 19 BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Gefängnisstrafe von höchstens 18 Monaten, bedingt vollziehbar, zu bestrafen; von allen anderen Vorwürfen sei er freizusprechen.
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Das Obergericht sprach I.________ am 23. August 2000 vom Vorwurf des Anstaltentreffens zur Übernahme von 20 kg Heroin frei, bestätigte aber im Übrigen den Schuldspruch des Kriminalgerichts und verurteilte I.________ zu 10 Jahren Zuchthaus, abzüglich 996 Tagen Untersuchungshaft, und 12 Jahren Landesverweisung.
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C.- Gegen das Urteil des Obergerichts, dessen Begründung ihm am 29. November 2000 zugestellt worden war, erhob I.________ am 15. Januar 2001 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und es sei das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 5. März 2001 ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D.- Das Obergericht beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und seinen Rügen fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht (Art. 84 Abs. 1, 86 Abs. 1 OG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich einzutreten.
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b) Nicht einzutreten ist allerdings auf folgende formellen Rügen, die der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht erhebt:
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- Die Protokolle der Telefonüberwachung seien
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nicht verwertbar, weil die Identität des Übersetzers
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(bzw. der Übersetzer) nicht bekannt
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sei und nicht feststehe, ob dieser (bzw. diese)
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gemäss § 106 StPO/LU auf Art. 307 StGB hingewiesen
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und zur wahrheitsgemässen Übersetzung
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aufgefordert worden sei (bzw. seien);
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- Die abgehörten Telefongespräche seien dem
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Beschwerdeführer nur zum Teil vorgespielt
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worden;
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- Das Foto von einer Inschrift an der Zellenwand
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(Fasz. 9 Foto 8 S. 31) und die Übersetzung dieser
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Inschrift seien als anonyme Beweismittel
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nicht verwendbar.
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aa) Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist es nicht zulässig, formelle Rügen, welche in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 121 I 30 E. 5f S. 38 mit Hinweisen). Dies gilt auch für Verfahrensfehler, die von Amtes wegen zu beachten sind (BGE 117 Ia 491 E. 2a S. 495). Dieser Grundsatz liegt u.a. Art. 220 Abs. 2 BStP zugrunde, wonach eine Nichtigkeitsbeschwerde in Bundesstrafprozessen wegen Verfahrensmängeln nur zulässig ist, wenn der entsprechende Mangel in der Hauptverhandlung ausdrücklich gerügt wurde. Zum gleichen Ergebnis kommt auch die Rechtsprechung der Strassburger Organe, indem sie unter Umständen aus dem Verhalten eines gehörig verteidigten Angeklagten schliesst, dass dieser auf gewisse Ansprüche bzw.
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auf die Geltendmachung gewisser Verfahrensmängel verzichtet (vgl. zum Verzicht auf den Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juni 1993 i.S. Schuler-Zgraggen gegen Schweiz, série A no 263, § 58; vom 28. Mai 1997 i.S. Pauger gegen Österreich, PCourEDH 1997 881 §§ 58 - 63 und vom 1. Juli 1997 i.S. Gustafson gegen Schweden, PCourEDH, 1997 1149 § 47; je mit Hinweisen).
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Im vorliegenden Fall hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die angeblichen Verfahrensmängel schon im Verfahren vor dem Kriminalgericht oder zumindest im obergerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Unter diesen Umständen kann auf die genannten Verfahrensrügen nicht eingetreten werden.
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bb) Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Replik nachgeschobenen Eventualbegründung, begründet die Nichterhebung der genannten Rügen im kantonalen Verfahren auch keinen schweren Mangel der notwendigen Verteidigung, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen würde:
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Dem Beschwerdeführer wurden ein Teil der aufgezeichneten Telefongespräche vorgespielt; von allen übrigen Telefongesprächen, die für das Verfahren relevant sein konnten, befanden sich schriftliche Protokolle bzw. Zusammenfassungen in den Untersuchungsakten. Der Beschwerdeführer bestätigte im Untersuchungsverfahren die Richtigkeit der Übersetzung der ihm vorgespielten Telefonaufzeichnungen (vgl. Fasz. 0 R1 Dep. 57). Er hat auch nie zum Ausdruck gebracht, dass er aus anderen Gründen (z.B. zur Identifikation der Stimmen) weitere Original-Aufnahmen benötige. Unter diesen Umständen bestand für den Verteidiger keine Veranlassung, auf dem Vorspielen aller Telefonaufzeichnungen zu beharren und Rügen zur Identität der Übersetzers und der Qualität der Übersetzung zu erheben. Jedenfalls liegt kein Fall einer offenkundig ungenügenden Verteidigung vor, die das Gericht zum Einschreiten verpflichtet hätte (vgl. hierzu BGE 124 I 185 E. 3b S. 189 f. mit Hinweis).
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cc) Nicht verspätet ist dagegen die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips hinsichtlich des Drogengeschäfts mit einem gewissen "Naki" bzw. "Nuki", soweit sie sich gegen das obergerichtliche (und nicht das kriminalgerichtliche) Urteil richtet: Zur Erhebung dieser Rüge hatte der Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren Gelegenheit, nachdem er die schriftliche Urteilsbegründung des Obergerichts erhalten hatte. Auf diese Rüge ist daher einzutreten (vgl. dazu unten, E. 5).
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2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätte mittels eines Stimmenvergleichsgutachtens geklärt werden müssen, ob die Stimme auf den Tonbandaufnahmen tatsächlich die seinige sei, was er immer bestritten habe. Als Vergleichsaufnahmen hätten seine im Untersuchungsgefängnis abgehörten Telefongespräche herangezogen werden können.
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a) Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101; je mit Hinweisen).
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b) Das Obergericht (wie schon das Kriminalgericht) wies den Antrag auf Durchführung eines Stimmenvergleichsgutachtens ab. Es führte aus, dass sowohl S.________ als auch L.________ unabhängig voneinander die abgehörte Stimme als diejenige des Angeklagten identifiziert hätten. Diese Identifikation werde auch durch den Inhalt gewisser Gespräche bestätigt. Es bestehe kein ernstlicher Zweifel, dass es sich beim fraglichen Gesprächspartner am Telefon (in den Protokollen als "Hasan" bezeichnet) um den Beschwerdeführer handle.
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c) Diese Würdigung des dem Obergericht vorliegenden Beweismaterials ist keinesfalls willkürlich:
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aa) Die Identifikation der Stimme des Beschwerdeführers durch S.________ und L.________ erfolgte jeweils nach Vorspielen der Tonbandaufzeichnung, aufgrund der Frage "Wer spricht mit wem?", d.h. ohne Beeinflussung in eine bestimmte Richtung. Die Stimme des Beschwerdeführers wurde von beiden Befragten unabhängig voneinander eindeutig identifiziert.
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Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass sich die von S.________ und L.________ gegebene Identifikation auch in anderen Fällen als richtig erwiesen habe, namentlich bei Z.________, dem Schwager des Beschwerdeführers (vgl. Fasz. 7 R4). Auch der Beschwerdeführer hat die Identifikation seiner Stimme durch S.________ und L.________ zumindest in drei (nicht direkt drogenrelevanten) Telefongesprächen bestätigt (vgl. Sachbeilage II, Abschlag 1, S. 32 Dep. 121).
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bb) Zwar haben S.________ und L.________ ihre den Beschwerdeführer belastenden Aussagen bei den Konfrontationseinvernahmen zurückgenommen. Sie haben dies aber in pauschaler Weise getan und keine glaubhafte Alternative zur Identität der Stimme auf den Telefonaufzeichnungen angegeben.
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Zwar hat S.________ in der Einvernahme vom 17. November 1998 (Fasz. 3, R1 S. 15 Dep. 30 - 32 und Fasz. 4 R1 S. 23 Dep. 45) gesagt, er habe selbst im Namen von "Hasan" gesprochen.
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Diese Aussage kann aber die Telefongespräche nicht erklären, die zwischen "Hasan" und S.________ geführt worden sind, bei denen es sich also um verschiedene Personen handeln muss.
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cc) Die kantonalen Instanzen hielten die Aussagen von S.________ und L.________ u.a. deshalb für glaubwürdig, weil diese sich selbst dadurch schwer belastet hätten.
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Diese Annahme ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht willkürlich: Beide Aussagepersonen haben detaillierte Geständnisse abgelegt, mit denen sie den Beschwerdeführer und sich selbst schwer belastet haben. Auch wenn sie mit der Polizei kooperierten, um eine mildere Strafe zu erhalten, bedeutet dies nicht, dass sie den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten mussten. Die Einvernahmeprotokolle bestätigen auch nicht die These des Beschwerdeführers, dass S.________ und L.________ systematisch die Schuld auf den Beschwerdeführer abgewälzt hätten; vielmehr wird sehr differenziert über die Beiträge jedes Einzelnen berichtet, wobei S.________ wiederholt betont, dass er, L.________ und der Beschwerdeführer gleichermassen verantwortlich gewesen seien (vgl. Einvernahme vom 8. Januar 1998, Fasz 0 R2, S. 14 ff. Dep. 45-49).
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dd) Als Grund für die Belastung seines Neffen bzw. für seinen Widerruf gab S.________ an, er habe diesen brieflich gewarnt und habe geglaubt, dieser sei bereits in Mazedonien und nicht mehr in der Schweiz. Es erscheint jedoch wenig glaubhaft, dass S.________ seinen Neffen aus diesem Grund zu Unrecht beschuldigt haben sollte; dagegen ist es durchaus nachvollziehbar, dass er nicht mehr gegen seinen Neffen aussagen wollte, nachdem er erfahren hatte, dass dieser noch in der Schweiz sei und seine Tatbeteiligung leugne. Für diese Auslegung spricht die Aussage von S.________ im Schlussverhör vom 7. April 1998, wonach er nicht bereit sei, in Gegenwart des Beschwerdeführers Aussagen zu machen, die diesen belasten, selbst wenn sie der Wahrheit entsprechen, weil der Beschwerdeführer sein Neffe sei (Fasz. O R2 S. 40 Dep. 98 und S. 42 Dep. 104).
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ee) Schliesslich wird die Identifikation des Beschwerdeführers - wie die kantonalen Instanzen zu Recht angenommen haben - auch durch den Inhalt bestimmter Gespräche bestätigt (vgl. Zusammenfassung in der Anklageschrift, S. 33/34). Besonders beweiskräftig ist dabei das vom Obergericht erwähnte Gespräch vom 22. Juli 1997, in dem der Beschwerdeführer S.________ den Tod seiner Grossmutter mitteilt und S.________ ihm kondoliert. Es ist unstreitig, dass die Grossmutter des Beschwerdeführers am Vortag in dessen Anwesenheit in Mazedonien verstorben war (vgl. Sachbeilage II, Abschlag 1, S. 32 f. Dep. 123). Dann aber muss es sich beim Gesprächspartner S.________'s um den Beschwerdeführer gehandelt haben.
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d) Zu prüfen ist, ob das Obergericht in dieser Situation willkürfrei davon ausgehen durfte, dass auch ein Stimmenvergleichsgutachten seine Überzeugung nicht ändern werde. Dagegen lässt sich einwenden, dass durch computergestützte Sprecherverifikationsverfahren unter günstigen Bedingungen mit hoher Sicherheit nachgewiesen werden kann, ob eine verdächtigte Person auf einer Aufnahme gesprochen hat oder nicht (Beat Pfister, Personenidentifikation anhand der Stimme, Kriminalistik Schweiz 2001, S. 291), einem derartigen Gutachten somit ein hoher Stellenwert bei der Beweiswürdigung zukommen kann. In der Mehrzahl der Fälle ist allerdings kein aussagekräftiger Entscheid über die Identität des Sprechers möglich, sei es wegen der schlechten Signalqualität, sei es wegen der kurzen Dauer von brauchbaren Gesprächsabschnitten (Pfister, a.a.O. S. 291). Hinzu kommt, dass ein Stimmenvergleichsgutachten in der von der Verteidigung vorgeschlagenen Form, durch Vergleich der abgehörten Telefongespräche mit Aufnahmen aus der Untersuchungshaft, keine zuverlässigen Ergebnisse geliefert hätte; vielmehr wäre hierzu die Anfertigung von Vergleichsaufnahmen unter Mitwirkung des Beschwerdeführers nötig gewesen, auf denen derselbe Text gesprochen wird wie auf den brauchbaren Abschnitten der inkriminierten Aufnahme (Pfister, a.a.O.
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S. 288 und 290). Stellt man diese Unsicherheiten über die Beweiskraft eines Stimmenvergleichsgutachtens der vom Obergericht vorgenommenen einlässlichen Würdigung der bereits abgenommenen Beweise entgegen, war es jedenfalls nicht willkürlich anzunehmen, die Sachlage sei schon klar erstellt und die Überzeugung des Gerichts könne auch durch ein Stimmenvergleichsgutachten nicht mehr geändert werden.
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e) Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Verteidigungsrechte vor.
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3.- Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, willkürlich festgestellt zu haben, dass sein Rufname "Zar" sei, und daraus willkürlich auf seine Vorgesetztenfunktion in der Organisation geschlossen zu haben. Wenn überhaupt, dann sei S.________ der "Zar" gewesen, der mit dem Haupt der Organisation, dem aus dem Balkan operierenden A.________ (genannt "X.________"), in engem Kontakt gestanden habe. Die vom Obergericht zur Begründung der Vorgesetztenfunktion und der zentralen Stellung des Beschwerdeführers ebenfalls erwähnten Reisen in den Balkan seien auf die Krankheit seiner Grossmutter zurückzuführen. Schliesslich seien dem Beschwerdeführer seine angeblich zentrale Rolle, seine Vorgesetztenfunktion innerhalb der Organisation und sein Rufname nicht vorgehalten worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes des "fair trial" bedeute (Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK, insbes. Ziff. 3 lit. a).
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a) Schon in der Anklageschrift wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, innerhalb der Bande einer hohen Hierarchiestufe angehört und eine wichtige Rolle innegehabt zu haben (S. 54): Er sei tief in den von Mazedonien aus operierenden Heroin- und Kokainhändlerring um "X.________" und Konsorten verstrickt gewesen; sein Wirken habe ein Ausmass erreicht, das ihn als einen der Hauptbeteiligten erscheinen lasse. Er habe einen massgebenden Beitrag zum Betrieb eines arbeitsteilig und planmässig organisierten Drogenhandels geleistet (S. 46). S.________, L.________ und der Beschwerdeführer seien immer wieder in Mazedonien zu Besprechungen gewesen (S. 45). Der Beschwerdeführer habe die gelieferten Drogen meist selber in Mazedonien bezahlt (S. 45), ihm seien auch die einkassierten Verkaufserlöse übergeben worden (S. 46 oben). Damit wusste der Beschwerdeführer, dass ihm eine zentrale, hierarchisch hohe Rolle in dem von "X.________" geleiteten Drogenhändlerring vorgeworfen wurde und konnte sich gegen diesen Vorwurf verteidigen. Dies genügt den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren Gelegenheit, sich zu seinem angeblichen Rufnamen "Zar" und den diesbezüglichen Beweismitteln zu äussern (vgl. Fasz. 0 R1 Dep. 55 und Fasz. 6 R1 S. 7 Dep. 10), d.h. ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt.
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b) In den aufgezeichneten Telefongesprächen wird der Beschwerdeführer mehrfach als "Zar" angesprochen bzw.
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bezeichnet (vgl. Gespräch vom 26. Juni 1997 [Sachbeilage II, Abschlag 3 nach S. 129] und die hierzu gemachte Aussage S.________'s [a.a.O. S. 130 Dep. 433]: "Mit dem Zar war klar I.________ gemeint"; Gespräche vom 10. und vom 22. Juli 1997, Sachbeilage II, Abschlag 2 S. 43 und 44). S.________ bestätigte in seiner Einvernahme vom 22. Dezember 1997 (Abschlag 3 S. 114 Ziff. 382), "Zar" sei der Spitzname des Beschwerdeführers gewesen. Damit erweist sich die Feststellung des Obergerichts nicht als willkürlich; angesichts der dem Beschwerdeführer bekannten Telefongespräche und Aussagen S.________'s konnte das Obergericht auch auf eine nähere Begründung dieser Feststellung im Urteil verzichten.
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c) Richtig ist allerdings, dass auch andere Personen "Zar" genannt wurden: So spricht "Hasan" im Gespräch vom 18. Juni 1997 (Sachbeilage II, Abschlag 2, S. 29) S.________ als "Zar" an, und im Gespräch vom 26. Juni 1997 (Sachbeilage II, Abschlag 2, S. 36) nennen sich beide gegenseitig "Zar" und bezeichnen sogar noch eine dritte Person, die "etwas Grosses" zu erledigen habe, als "Zar". Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt, dass sich aus der Bezeichnung als "Zar" kaum Rückschlüsse auf die führende Stellung des Beschwerdeführers in der Drogenorganisation ableiten lassen. Ob die diesbezüglichen Ausführungen des Obergerichts geradezu willkürlich sind, kann jedoch offen bleiben:
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Wie aus den Strafzumessungserwägungen des Obergerichts (Ziff. 3.3. S. 19) hervorgeht, kam dem Rufnamen "Zar" keine ausschlaggebende Bedeutung zu; vielmehr wurde die zentrale Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände abgeleitet, namentlich der Tatsache, dass ihm jeweils Drogenmengen im Kilobereich anvertraut wurden, seine häufige Reisetätigkeit in den Balkan, sein enger Kontakt zum Drahtzieher "X.________" sowie seine Anweisungen aus dem Gefängnis.
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d) Der Beschwerdeführer hält auch die Feststellungen, aus denen das Obergericht seine engen Beziehungen zum Drahtzieher "X.________" und seine zentrale Stellung in dessen Organisation abgeleitet hat, für willkürlich: Seine häufigen Reisen nach Mazedonien seien durch die Krankheit seiner Grossmutter bedingt gewesen. Aus den abgehörten Telefongesprächen gehe hervor, dass S.________ und nicht er direkte Gespräche mit "X.________" geführt habe.
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Es trifft zu, dass S.________ mehrfach mit "X.________" telefoniert hat und keine derartigen Gespräche des Beschwerdeführers aufgezeichnet worden sind. Aus den Einvernahmen vom S.________ und L.________ geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer wichtige Funktionen im Drogenhändlerring X.________ zukamen: Bei ihm wurden die Drogenlieferungen in der Regel deponiert (vgl. Einvernahme S.________'s vom 18. November 1997, Sachbeilage II Abschlag 3 S. 79 Ziff. 263); mit ihm besprach S.________ vorgängig den Preis für Heroinlieferungen (Telefongespräch vom 13. Juni 1997, Sachbeilage II, Abschlag 2 S. 23); der Beschwerdeführer verwaltete die einkassierten Drogengelder (vgl. Einvernahmen S.________'s vom 21. und 25. November 1997, Abschlag 3 S. 83 Ziff. 278 und S. 89 Ziff. 308; Einvernahmen L.________'s vom 27. Januar und vom 3. Februar 1998, Sachbeilage II, Abschlag 4, S. 79 Ziff. 336 und S. 80 Ziff. 339) und war für das Bezahlen der Ware in Mazedonien zuständig (vgl. Einvernahme S.________ vom 2. Februar 1998, Sachbeilage II, Abschlag 3 S. 165 Ziff. 529; Einvernahme L.________ vom 3. Februar 1998, Abschlag 4 S. 80 Ziff. 339). Für die Richtigkeit dieser Darstellung sprechen die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten in- und ausländischen Banknoten im Wert von rund Fr. 17'500.--, an denen Heroin- und Kokainspuren gefunden wurden, sowie ein von ihm geschriebener Notizzettel mit einer Abrechnung, die nach den glaubhaften Aussagen von L.________ und S.________ ein 6-Kilo-Heroingeschäft betraf (Fasz. 4 Beilagen 3-5). In seiner Einvernahme vom 3. Februar 1998 (Abschlag 4 S. 84 Ziff. 357) bezeichnet L.________ ihn als "heimlichen Chef", der die ganzen Finanzen im Griff gehabt habe, sich aber im Hintergrund gehalten und immer eine Ausrede parat gehabt habe, um nicht selbst das Heroin den Abnehmern bringen zu müssen.
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e) Schon aus diesem Grund ist die Einschätzung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe eine zentrale Rolle in der Organisation eingenommen, nicht willkürlich und verletzt die Unschuldsvermutung nicht. Was die Reisetätigkeit nach Mazedonien betrifft: Selbst wenn diese durch die Krankheit der Grossmutter bedingt war, schliesst dies nicht aus, dass der Beschwerdeführer diese Reisen auch zu Kontakten mit Drogenlieferanten nutzte.
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4.- Der Beschwerdeführer hält auch die Feststellungen des Ober- und des Kriminalgerichts für willkürlich, wonach er Anweisungen aus dem Gefängnis erteilt und Druck auf S.________ und L.________ ausgeübt habe, damit diese ihre belastenden Aussagen zurücknehmen.
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a) S.________ hat am 20. Januar 1998 zu Protokoll gegeben, ein serbischer Mithäftling habe ihm gesagt, dass sein Neffe sich über ihn beschwert und ihn als Spion und Verräter bezeichnet habe (Sachbeilage II Abschlag 3 S. 145 Ziff. 473; UA Doss I Fasz. 0 R2 S. 43 Dep. 106). Auf Vorhalt räumte der Beschwerdeführer ein, dass er mit einem Serben über seine Inhaftierung gesprochen habe und es möglich sei, dass der Serbe dies S.________ weitergesagt habe (UA Doss I Fasz. 0 R1 S. 22 Dep. 69). In der Arrestzelle des Beschwerdeführers im Untersuchungsgefängnis Sarnen fand sich folgende, auf serbokroatisch verfasste Nachricht:
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"Hasan hat gesagt, dass wir zurückziehen sollen und
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nichts über ihn zugeben sollen und sagen dass er
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nichts damit zu tun habe dann ist er schnell wieder
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draussen dann würde er helfen das ihr auch schnell
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rauskommen würden - Hasan" (Dossier IV, Fasz. 9
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Beil. 31 und 32).
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Auch diese Inschrift wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten (UA Doss I Fasz. 0 S. 22 R1 Dep. 68); eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
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b) Diese Nachrichten durfte das Obergericht willkürfrei als Aufforderung des Beschwerdeführers an die im selben Untersuchungsgefängnis untergebrachten S.________ und L.________ verstehen, ihre belastenden Aussagen gegen den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Die Tatsache, dass die Inschrift auf serbokroatisch verfasst war, spricht nicht gegen die Urheberschaft des Beschwerdeführers, da sowohl er als auch L.________ und S.________ diese Sprache beherrschen; auch die von S.________ und L.________ verfassten Nachrichten wurden teils in serbokroatischer Sprache verfasst (vgl. Doss. IV Fasz. 9 Beilagen 21 und 29). Es ist ungewiss, ob S.________ Gelegenheit hatte, diese Inschrift zu lesen; jedenfalls aber erreichte ihn die mündliche Nachricht seines Neffen durch den serbischen Mitgefangenen.
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S.________ hatte seinerseits im vorzeitigen Strafvollzug mit L.________ Kontakt (UA Doss. III Fasz. 6 R1 S. 15 Dep. 26 und S. 21 Dep. 43) und hatte somit Gelegenheit, ihn im Sinne des Beschwerdeführers zu beeinflussen.
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c) S.________ nahm seine den Beschwerdeführer belastenden Aussagen erstmals im Schlussverhör vom 7. April 1998 (Fasz. 0 R2 S. 36 ff.) teilweise zurück und beschuldigte statt dessen einen gewissen, angeblich zwischenzeitlich verstorbenen, B.________ (a.a.O. S. 40 f. Dep. 99 f.).
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Als Grund für die vorherige Belastung des Beschwerdeführers gab S.________ an, er habe seinem Neffen nach seiner Festnahme einen Brief geschrieben, in dem er ihn gewarnt und ihm geraten habe, die Schweiz so schnell wir möglich zu verlassen. Er habe geglaubt, der Beschwerdeführer sei in Mazedonien in Sicherheit (a.a.O. S. 41 f. Dep. 101 und 105).
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An dieser Erklärung hielt er auch in den Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschwerdeführer fest. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ihm gegenüber Drohungen ausgesprochen habe, antwortete er: "Nein, ich habe keinen Kontakt mit I.________ gehabt" (Fasz. 4 R1 S. 25 Dep. 52). Auch L.________ hat nicht ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihn unter Druck gesetzt.
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d) Aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich somit - insoweit ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben - nicht unmittelbar, dass S.________ und L.________ ihre Aussagen auf Druck des Beschwerdeführers geändert haben (entgegen S. 7/8 E. 2.1.1. des angefochtenen Urteils). Immerhin aber gibt es indirekte Hinweise hierfür: Beide Aussagepersonen lehnten es ab, ihre belastenden Aussagen in Gegenwart des Beschwerdeführers zu wiederholen (vgl. Fasz. 0 R2 S. 40 Dep. 98; S. 52 Dep. 104; Fasz. 0 R3 S. 41 Dep. 83 f.); beide widerriefen ihre Aussagen, als sie mit dem Beschwerdeführer konfrontiert wurden bzw. ihnen die Konfrontation angekündigt wurde. Zudem erfolgte der Widerruf S.________'s kurze Zeit, nachdem er die mündliche Nachricht erhalten hatte, sein Neffe bezeichne ihn als Spion und als Verräter. Aus diesen Indizien durfte das Obergericht - wie schon das Kriminalgericht - ohne Verletzung des Willkürverbots schliessen, dass S.________ und L.________ ihre Aussagen auf Druck des Beschwerdeführers geändert haben. Dass sie diesen Umstand in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnten, ist einleuchtend und spricht jedenfalls nicht gegen die Feststellung des Obergerichts.
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e) Hinzuzufügen ist, dass diesem Punkt ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beweiswürdigung zukommt:
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Für die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen von S.________ und L.________ ist es unwesentlich, ob der Widerruf unter Druck des Beschwerdeführers oder aus anderen Gründen (z.B. familiären oder freundschaftlichen Rücksichten) erfolgte. Auch die dominante Stellung des Beschwerdeführers im Drogenhändlerring lässt sich bereits aus dessen Funktion in der Organisation begründen (vgl. oben, E. 3d und e).
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5.- Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass ihm in der Anklageschrift der Verkauf von 200 g Heroin an einen "Naki" vorgeworfen worden sei, während im Urteil des Kriminalgerichts "von einem gewissen Nuki" die Rede sei. Im Urteil des Obergerichts sei unter "A. Sachverhalt" vom Verkauf von 200 g Heroin an R.________ (Rufname "Nuki") die Rede, während auf S. 9 ein gewisser "Naki" erwähnt werde. Das Urteil des Obergerichts sei somit in sich widersprüchlich.
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Zudem sei das Anklageprinzip verletzt: Angeklagt gewesen sei der Verkauf von Drogen an "Naki" in Zürich-Seebach dagegen wohne R.________ (genannt "Nuki") in Luzern und habe mit dem Handel nichts zu tun. Schliesslich sei auch das rechtliche Gehör verletzt, weil dem Beschwerdeführer eine Tat mit R.________, genannt "Nuki", nie vorgehalten worden sei.
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a) Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Angeklagt war der Verkauf von Heroin an "Naki" im Frühling 1997 in Zürich-Seebach. Im Urteil des Kriminalgerichts ist dagegen von einem gewissen "Nuki" die Rede (Sachverhalt S. 3 Abschnitt A. a) und Erw. 2.3.1. S. 8). "Nuki" ist der Rufname von R.________, der ebenfalls der Beteiligung an Drogengeschäften verdächtigt wurde. Allerdings betrifft die Verwechslung im Urteil des Kriminalgerichts nur den Namen und nicht den zugrunde liegenden Sachverhalt: Die zitierten Belegstellen betreffen "Naki" und nicht "Nuki" (R.________). Im Urteil des Obergerichts wird im Sachverhalt (Abschnitt A) zunächst die Anklage zusammengefasst; dabei wird irrtümlich R.________ (Rufname "Nuki") als Abnehmer der 200 g Heroin genannt. In den Erwägungen (E. 2.1.2. S. 9) wird jedoch der Abnehmer richtig als "Naki" bezeichnet; die Drogenübergabe soll in Zürich-Seebach (und nicht in Luzern) erfolgt sein.
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Das Obergericht bezieht sich auf die zwischen "Naki" und den am Drogenhandel Beteiligten geführten Telefongespräche.
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b) Damit erfolgte die Verurteilung vor Obergericht - die im vorliegenden Verfahren angefochten wird - wegen des Verkaufs von Drogen an "Naki" und nicht an "Nuki". Dieser Sachverhalt entspricht demjenigen der Anklageschrift, weshalb weder eine Verletzung des Anklageprinzips noch des rechtlichen Gehörs vorliegt. Fraglich könnte allenfalls sein, ob der Beschwerdeführer durch die - soweit ersichtlich erstmals im Urteil des Kriminalgerichts erfolgte - Verwechslung von "Naki" mit "Nuki" irregeführt oder in seiner Verteidigung beeinträchtigt worden ist. Dies ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
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6.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK auf die Einvernahme der Dolmetscherin Frau M.________ als Zeugin verzichtet, die alle Einvernahmen von S.________ und L.________ übersetzt habe.
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a) Diesen Beweisantrag stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers erstmals am 11. Mai 2000 vor Obergericht.
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Zur Begründung führte er aus, Frau M.________ wisse aus verschiedenen Gesprächen, die sie im Laufe des Verfahrens habe mithören können, dass S.________ und L.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet hätten. Zu diesen Gesprächen sei sie zu befragen. Aufgrund ihrer Wahrnehmungen könne sie sehr gut beurteilen, ob die Belastungen von S.________ und L.________ bzw. deren Widerrufe glaubwürdig seien. In seinem Plädoyer vom 14. Juni 2000 ergänzte der Verteidiger diese Begründung wie folgt: Frau M.________ sei im Untersuchungsgefängnis Sarnen immer dabei gewesen, wenn der Beschwerdeführer Besuch von seiner Frau oder seiner Schwester erhalten habe, um sicherzustellen, dass er nicht mit seinen Verwandten über das Strafverfahren spreche. Nach Erhalt der Anklage habe der Beschwerdeführer anlässlich eines solchen Besuchs zu seiner Schwester gesagt, es werde eine Zuchthausstrafe von 12 Jahre beantragt. Daraufhin sei Frau M.________ in Tränen ausgebrochen und habe gesagt, das dürfe doch nicht wahr sein, weshalb es so weit gekommen sei. Sie sagte, die beiden (S.________ und L.________) hätten gelogen, das wisse sie. Der Beschwerdeführer habe sie gebeten, sich bei seinem Anwalt zu melden und den Sachverhalt zu schildern.
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Frau M.________ habe sich jedoch nicht gemeldet, vermutlich weil sie Angst hatte, nicht mehr als Übersetzerin tätig sein zu dürfen.
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b) Das Obergericht wies den Beweisantrag ab. Es hielt die Einvernahme von in Strafverfahren beteiligten Übersetzern für sehr problematisch, auch wenn diese kein Zeugnisverweigerungsrecht hätten. Es gelte, die Übersetzer speziell in Strafverfahren wie dem vorliegenden vor Belästigung, Einschüchterung, Bedrohungen und langfristigen Nachteilen zu schützen. Vorliegend sei zu beachten, dass von der Einvernahme der Übersetzerin keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Bei dem ihr zugedachten Beweisthema solle Frau M.________ beweisen können, dass S.________ und L.________ den Angeklagten zu Unrecht belastet hätten. Die Zeugin könnte jedoch höchstens bestätigen, was S.________ und L.________ im Strafverfahren ausgesagt haben. Diese Aussagen seien protokolliert. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen sowie ihres Widerrufs sei Sache des Gerichts und nicht der Zeugin.
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c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Gericht den Beweisantrag des Beschwerdeführers nicht falsch wiedergegeben: Vielmehr entspricht das vom Gericht angenommene Beweisthema der schriftlichen Eingabe vom 11. Mai 2000, wonach Frau M.________ aufgrund ihrer Wahrnehmungen sehr gut beurteilen könne, ob die Belastungen von S.________ und L.________ oder der Widerruf ihrer Belastungen glaubwürdig seien.
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d) Das Gericht nahm an, dass alle von S.________ und L.________ in Gegenwart von Frau M.________ gemachten Äusserungen protokolliert worden seien; dieser Feststellung hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen. Er macht auch nicht geltend, dass Frau M.________ falsch übersetzt habe, der Inhalt der protokollierten Übersetzung also von den in albanischer Sprache gemachten Aussagen von S.________ und L.________ abweiche. Unter diesen Umständen hätte Frau M.________ nur ihren subjektiven Eindruck von der Wahrheit oder Unwahrheit der von ihr übersetzten Aussagen zum Ausdruck bringen können. Die Glaubwürdigkeitsprüfung ist aber - wie das Gericht zu Recht angenommen hat - nicht Sache der Übersetzerin, sondern des Gerichts. Schon aus diesem Grund erweist sich die antizipierte Beweiswürdigung des Obergerichts nicht als willkürlich und verletzt somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht.
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7.- a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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b) Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war, ist dem bedürftigen Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, d.h. er ist von den Gerichtskosten freizustellen (Art. 152 Abs. 1 OG). Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) hat er nicht beantragt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
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2.-Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem Kriminalgericht und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 15. August 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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