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Informationen zum Dokument  BGer 6S.656/2000  Materielle Begründung
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BGer 6S.656/2000 vom 16.08.2001
 
[AZA 0/2]
 
6S.656/2000/kra
 
KASSATIONSHOF
 
*************************
 
16. August 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes,
 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und
 
Gerichtsschreiberin Schild Trappe.
 
---------
 
In Sachen
 
R.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Neese, Baarerstrasse 12, Zug,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Z u g,
 
betreffend
 
Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das AVIG,
 
hat sich ergeben:
 
A.- a) Am 23. Dezember 1993 wurde die X._______ Consultant AG in N.________, als Zweigniederlassung der X._______ Consultant AG in V.________, in das Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Die Zweigniederlassung wurde unabhängig vom Hauptsitz geführt und handelte vor allem mit selbst montierten Personalcomputern und damit zusammenhängendem Zubehör. M.________ war von Januar 1993 bis Ende Februar 1995 für die X._______ Consultant AG in N.________ (nachfolgend: X._______ Consultant AG), tätig. Im April 1994 übernahmen er und B.________ als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer die Leitung der Zweigniederlassung.
 
M.________ war dabei für die Administration (Finanz- und Buchhaltungs- und Personalwesen) sowie für das Marketing und B.________ für die operationelle Geschäftsführung verantwortlich. R.________ war vom 18. April bis zum 31. Mai 1994 temporär als Direktionsassistentin und Leiterin Back-Office für die X._______ Consultant AG tätig.
 
Vom 1. Juni 1994 bis Ende Februar 1995 war sie in der gleichen Position als Teilzeitangestellte mit einem Pensum von 70% angestellt. Dabei oblagen ihr laut Arbeitsvertrag die Leitung und Betreuung des Firmensekretariats bzw. des Back-Offices und die Bearbeitung aller in diesen Bereich fallenden Aufgaben sowie die gelegentliche Mitarbeit in der Buchhaltung.
 
b) Am 19. Juli 1994 meldete die X._______ Consultant AG, vertreten durch M.________, beim Amt für Industrie, Gewerbe und Handel des Kantons Zug (nachfolgend:
 
KIGA Zug) voraussichtliche Kurzarbeit von 50% für den Gesamtbetrieb bzw. 45 Arbeitnehmer vom 1. August bis 31. Oktober 1994 an. In der vom Firmenanwalt verfassten Begründung vom 21. Juli 1994 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Gesellschaft sei aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, einen Positionierungswechsel am Markt vorzunehmen.
 
Mit Verfügung vom 27. Juli 1994 bewilligte das KIGA Zug, vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen an die X._______ Consultant AG in der Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. Oktober 1994.
 
Am 2. bzw. 26. September 1994 stellten M.________ und R.________ bei der hiefür zuständigen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug den Antrag auf Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode August 1994 unter Beilage einer "Abrechnung von Kurzarbeit" sowie den mit "Angeordnete Kurzarbeit" betitelten Arbeitsrapporten der Arbeitnehmer. Die geltend gemachte Entschädigung betrug dabei Fr. 84'913. 91. Die Arbeitslosenkasse setzte den Entschädigungsanspruch auf Fr. 83'433. 60 fest (Vergütungsanspruch: Fr. 77'286. 10; Rückerstattung AHV/IV/ EO/ALV: Fr. 6'147. 50) und überwies den Betrag am 13. Oktober 1994 der X._______ Consultant AG. Die mit den gleichen Beilagen versehenen Anträge von M.________ und R.________ für die Abrechnungsperioden September und Oktober 1994 hiess die Arbeitslosenkasse ebenfalls gut, und sie zahlte der X._______ Consultant AG am 13. Oktober 1994 für den Monat September Fr. 86'358. 55 (Vergütungsanspruch: Fr. 80'049. 10; Rückerstattung AHV/IV/EO/ALV: Fr. 6'309. 45) und am 18.
 
November 1994 für den Monat Oktober Fr. 63'080. 30 (Vergütungsanspruch: Fr. 58'438. 85; Rückerstattung AHV/IV/ EO/ALV: Fr. 4'641. 45).
 
c) Am 20. Oktober 1994 meldete die X._______ Consultant AG beim KIGA Zug voraussichtliche Kurzarbeit von 33% für 32 Arbeitnehmer vom 1. November 1994 bis zum 31. Januar 1995 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Marktsituation habe sich in der Zwischenzeit nicht gebessert; im Übrigen wurde auf das vom Firmenanwalt verfasste Schreiben vom 21. Juli 1994 verwiesen. Mit Verfügung vom 8. November 1994 bewilligte das KIGA Zug, vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, dieses Gesuch antragsgemäss. Daraufhin stellten M.________ und R.________ am 1. Dezember 1994 bei der Arbeitslosenkasse das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode November 1994 im Umfang von Fr. 37'047. 24.
 
Nachdem die Arbeitslosenkasse von Arbeitnehmern der X._______ Consultant AG unter anderem darauf aufmerksam gemacht worden war, dass dieser Betrieb Kurzarbeit von Arbeitnehmern gemeldet habe, welche nicht von Kurzarbeit betroffen gewesen seien, stellte deren Leiter L.________ am 15. Dezember 1994 beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug Strafanzeige gegen die X._______ Consultant AG wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 105 und Art. 106 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837. 0).
 
B.- Das Strafgericht des Kantons Zug sprach M.________ am 25. November 1999 schuldig des mehrfachen Betruges gemäss Art. 148 aStGB und des versuchten Betruges gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 aStGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das BVG gemäss Art. 76 Abs. 3 AHVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das UVG gemäss Art. 112 Abs. 2 UVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG gemäss Art. 23 Abs. 1 und 4 ANAG und verurteilte ihn deswegen zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zwanzig Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von fünf Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 6'000.--, als Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 1996.
 
Mit gleichem Urteil sprach das Strafgericht des Kantons Zug am 25. November 1999 R.________ schuldig der Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB und zu versuchtem Betrug gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB und der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB und verurteilte sie zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren.
 
C.- Auf Berufung der beiden Verurteilten hin sprach das Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, M.________ am 4. Juli 2000 frei vom Vorwurf des mehrfachen Betruges und des versuchten Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das BVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das UVG, verurteilte ihn hingegen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG sowie versuchter Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 und 4 ANAG zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, als Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 1996.
 
Das Obergericht sprach mit gleichem Urteil vom 4. Juli 2000 R.________ frei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB und zu versuchtem Betrug gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB sowie vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB, und verurteilte sie wegen Gehilfenschaft zur mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 StGB sowie wegen Gehilfenschaft zu versuchter Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und 25 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren.
 
D.- R.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes vom 4. Juli 2000 sei hinsichtlich des sie betreffenden Schuldspruches aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
E.- Das Obergericht des Kantons Zug (Strafrechtliche Abteilung) und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil Art. 25 StGB, die strafbare Gehilfenschaft, falsch ausgelegt und damit Bundesrecht verletzt. Sie verzichtet auf rechtliche Ausführungen zur allfälligen Haupttat.
 
b) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, für eine strafbare Gehilfenschaft genüge entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht schon jede Förderung der Haupttat. Weil sie keinen Beitrag geleistet habe, welcher die Erfolgschancen der Haupttat qualifiziert erhöht hätte, habe sie keine strafbare Gehilfenschaft begangen. Nach der für den Kassationshof verbindlichen Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz habe sie das System der Arbeitszeiterfassung umgesetzt, indem sie die wahrheitswidrigen Abrechnungen erstellt, ihrem Chef M.________ vorgelegt und alsdann an die Arbeitslosenkasse gesandt habe (Nichtigkeitsbeschwerde S. 3 unten). Sie habe damit lediglich auf Anweisung ihres Chefs ihre üblichen Leistungen erbracht, mithin ihre vertraglichen Pflichten als Sekretärin erfüllt. Der Tatbestand der Gehilfenschaft sei schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 4 oben).
 
c) Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe auch in subjektiver Hinsicht lediglich "Alltagshandlungen" begangen, mithin eventualvorsätzliche Beihilfe vor der Tatausführung geleistet, welche gemäss der Lehre (insbesondere Rehberg, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
 
6. Aufl. 1996, S. 110) straflos gelassen werden müsse. Sie habe zwar ein ungutes Gefühl gehabt, als sie die Abrechnungen erstellt habe. Es sei jedoch dem Haupttäter M.________ überlassen geblieben, ob und in welcher Weise er von diesen Abrechnungen habe Gebrauch machen wollen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 4unten).
 
d) Zusammenfassend beantragt die Beschwerdeführerin, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen, denn sie habe lediglich aufgrund eines Arbeitsvertrages Weisungen befolgt und ihre übliche Sekretariatsarbeit erledigt. Der Entscheid, die von ihr erstellten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse einzureichen, sei alleine bei M.________, ihrem damaligen Chef, gelegen. Die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen zu bestrafen, würde auf eine völlig ungerechtfertigte Pönalisierung von Mitarbeitern hinauslaufen, mit dem Vorwurf, sie hätten die Erbringung ihrer üblichen Arbeitsleistung im konkreten Fall verweigern sollen, eine Wahl, die leider nur wenige wirklich hätten (Nichtigkeitsbeschwerde S. 5).
 
2.- a) Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Die Vorinstanz stellt hinsichtlich des dem Gehilfenschaftsvorwurf zu Grunde liegenden Sachverhalts nicht nur fest, dass die Beschwerdeführerin das System der Arbeitszeiterfassung umgesetzt hat, indem sie die wahrheitswidrigen Abrechnungen erstellt, ihrem damaligen Chef M.________ vorgelegt und alsdann an die Arbeitslosenkasse gesandt hat, sondern sie betrachtet es auch als erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Belegschaft über das seit August 1994 geltende System der Arbeitszeiterfassung instruiert hat, für dessen Umsetzung besorgt war, die wahrheitswidrigen Abrechnungen erstellt und diese nach erfolgter Vorlage an M.________ zusammen mit den Arbeitsrapporten "Angeordnete Kurzarbeit" der Arbeitslosenkasse eingereicht hat. Unter diesen Umständen kommt die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Haupttat bzw. Haupttaten gefördert, sondern auch deren Erfolgschancen erhöht habe (angefochtenes Urteil S. 24 und S. 26 oben).
 
Die Vorinstanz betrachtet es zudem als erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft erfüllt habe. Für die Mitarbeiter der X.________ Consultant AG sei aufgrund der ihnen erteilten Weisungen, gemäss welcher infolge der Einführung der Kurzarbeit zwei Arbeitsrapporte auszufüllen waren, klar gewesen, dass damit unrechtmässige Leistungen bei der Arbeitslosenkasse erwirkt werden sollten. Es könne somit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche die Belegschaft über das seit August 1994 geltende System der Arbeitszeiterfassung instruierte und für dessen Umsetzung zu sorgen hatte, nicht über die begangenen Ungesetzlichkeiten im Bild gewesen sei. Zudem könne ihr nicht entgangen sein, dass ihr eigener Lohn, der von ihr in das jeweilige Formular "Abrechnung Kurzarbeit" eingegeben wurde, nicht den Tatsachen entsprach. Es bestünden deshalb keine Zweifel darüber, dass die Beschwerdeführerin die strafbaren Handlungen von M.________ mit Wissen und Willen gefördert habe (angefochtenes Urteil S. 26 f.).
 
3.- a) Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Andererseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen haben, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen.
 
Zur Frage, inwieweit "neutrale" Handlungen oder "Alltagshandlungen" straflos sein sollen, selbst wenn sie bewusst zu einer Deliktsverwirklichung beitragen, hat das Bundesgericht noch nicht abschliessend Stellung genommen (vgl. BGE 120 IV 265 E. 2c/aa und 119 IV 289 E. 2c mit Hinweisen).
 
In Abgrenzung zur strafbaren Gehilfenschaft i.S.v.
 
Art. 25 StGB sollen gewisse äusserlich zu einer Straftat förderliche Verhaltensweisen straflos bleiben (vgl. hiezu die Übersicht in Wolfgang Wohlers, Gehilfenschaft durch "neutrale" Handlungen - Ausschluss strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei alltäglichem bzw. berufstypischem Verhalten?, ZStrR 117/1999, S. 425 ff. und Marc Forster, Der Wirtschaftsalltag als strafrechtsdogmatischer "Hort des Verbrechens" in: Wirtschaft und Strafrecht, FS für Niklaus Schmid, 2001, S. 127 ff.). Das Bundesgericht hat hiezu in BGE 119 IV 289 Richtlinien gesetzt. Im zitierten Entscheid ging es um die Frage, ob der Verkauf von afrikanischem Antilopenfleisch unter richtiger Bezeichnung strafbare Gehilfenschaft zum Betrug sein könne. Das Bundesgericht hat diesen Fall in den Zusammenhang mit "Alltagshandlungen" gestellt, weil dort rein äusserlich ein rechtmässiges Verhalten vorlag. Es stellte fest, dass der Verkauf von afrikanischem Antilopenfleisch unter richtiger Bezeichnung grundsätzlich kein unrechtmässiges Verhalten darstelle und der Verkäufer prinzipiell darauf vertrauen dürfe, dass die Käufer die gekaufte Ware legal verwenden. Im zu beurteilenden Sachverhalt verhielt es sich hingegen so, dass eine mögliche legale Verwendung des Antilopenfleisches faktisch ausser Betracht fiel, weil die Erfahrung gezeigt hatte, dass sich Antilopenfleisch unter richtiger Bezeichnung aufgrund des Verhaltens der Konsumenten nur mit Mühe absetzen liess, und keinesfalls in grossen Mengen. Dass Bundesgericht erkannte, dass in einer derartigen Situation, wo der Verkäufer wisse, dass der Abnehmer die bezogene Ware praktisch nur illegal verwenden könne, es sich nicht rechtfertige, die Teilnahme unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung des Haupttäters einzuschränken. Die Lieferungen wären ohne die strafbaren Handlungen der Abnehmer sinnlos gewesen, weshalb das Bundesgericht unter Verweisung auf BGE 114 IV 112 S. 114 f.
 
den deliktischen Sinnbezug und darüber hinaus auch die Solidarisierung der Lieferanten mit den Tätern (des Betruges) mit dem Argument bejahte, dass sie denselben das Fleisch über längere Zeit geliefert hätten (BGE 119 IV 289 E. 2c/cc).
 
b) Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, an welche der Kassationshof gemäss Art. 277bis Abs. 1 BStP gebunden ist, stellt sich das Problem der Abgrenzung von straflosen Alltagshandlungen zur strafbaren Gehilfenschaft nicht.
 
Das von der Vorinstanz verbindlich festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Erwirkung von Kurzarbeitsentschädigungen der X._______ Consultant AG bzw. ihres Chefs M.________ entspricht in keiner Weise den von Lehre und Rechtsprechung als straflose "Alltagshandlungen" bzw. "neutrale" Handlungen beschriebenen Verhaltensweisen.
 
Vergleicht man den hier zu beurteilenden Sachverhalt mit BGE 119 IV 289, so ergeben sich wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Ausgangslage. Die Beschwerdeführerin hat die Haupttaten ihres Chefs nicht, jedenfalls nicht nur, mit äusserlich neutralen, an sich rechtmässigen Handlungen unterstützt.
 
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin die Mitarbeiter der X._______ Consultant AG über das seit August 1994 geltende System der Arbeitszeiterfassung instruiert und war auch für dessen Umsetzung besorgt. Zudem hat sie die wahrheitswidrigen Abrechnungen erstellt und diese nach erfolgter Vorlage an ihren Chef zusammen mit den Arbeitsrapporten "Angeordnete Kurzarbeit" der Arbeitslosenkasse eingereicht. Die Beschwerdeführerin war darüber im Bild, dass mit den inhaltlich falschen Arbeitsrapporten Ungesetzlichkeiten verbunden waren. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand hatte sie vor der Polizei noch eingestanden, die von ihr ausgefüllten Arbeitsrapporte "Angeordnete Kurzarbeit" hätten nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten entsprochen. Es sei dabei nur darum gegangen, der Arbeitslosenkasse gegenüber das beantragte Kurzarbeitszeitmass von 50 bzw. 60% der vertraglichen Arbeitszeit auszuweisen. Durch ihre Handlungsweise seien von der Arbeitslosenkasse zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt worden. Die nachträglich anders lautenden Aussagen der Beschwerdeführerin werden von der Vorinstanz angesichts des Beweisergebnisses als blosse Schutzbehauptungen bezeichnet.
 
Die Vorinstanz stellt fest, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn nicht auf ihre eigenen Aussagen vor der Polizei abgestellt würde, die strafbaren Handlungen mit Wissen und Willen gefördert habe (angefochtenes Urteil S. 25 f.).
 
c) Die Beschwerdeführerin kann sich insbesondere hinsichtlich der von ihr geleisteten Instruktion der Arbeitnehmer über das neue, und damit auch das inhaltlich falsche System der Arbeitszeiterfassung nicht auf die Erbringung von "neutralen" oder äusserlich rechtmässigen Handlungen berufen.
 
Die Beschwerdeführerin hat damit die Arbeitnehmer dazu angeregt oder ihnen zumindest dabei geholfen, bis auf weiteres schriftliche Lügen zu Handen der Arbeitslosenkasse zu verfassen. Damit hat sie im Sinne von Art. 25 StGB einen Tatbeitrag an der später auch ausgeführten mehrfachen und versuchten unrechtmässigen Erwirkung von Kurzarbeitsentschädigungen geleistet. Wenngleich die auf ihre Instruktion hin erstellten Arbeitsrapporte schliesslich nicht den Straftatbestand der Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 StGB erfüllten, kann bei einem solchen Verhalten sicherlich nicht davon die Rede sein, es stelle grundsätzlich bzw. rein äusserlich kein unrechtmässiges Verhalten dar. Vielmehr war es hier von vornherein klar, dass dieses System der Arbeitszeiterfassung - wiederum ganz anders als bei "Alltagshandlungen" - überhaupt keinen legalen Zweck haben konnte. Gerade in solchen Fällen kann sich der Gehilfe nicht darauf berufen, die Verantwortung für die Haupttat trage alleine der Haupttäter. Der deliktische Sinnbezug dieses Tatbeitrages ist in solchen Fällen entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 119 IV 289 E. 2c/cc) klar gegeben. Betrachtet man darüber hinaus ihre anschliessenden anderen Tatbeiträge, so wird auch ihre Solidarisierung mit dem Täter, ihrem Chef, deutlich. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Chef nicht nur punktuell, sondern immer wieder Hilfe geleistet bei der doch ziemlich aufwändigen Vorbereitung der von ihm schliesslich auch mehrfach begangenen unrechtmässigen Erwirkung von Kurzarbeitsentschädigungen. Sie hatte zudem immer den Überblick, ja sogar die Kontrolle über das laufende und das weitere Geschehen. Schliesslich war sie es auch, die die wahrheitswidrigen Abrechnungen erstellt und zusammen mit den Arbeitsrapporten bei der Arbeitslosenkasse eingereicht hat.
 
Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend mit ihrem Verhalten i.S.v. Art. 25 StGB zur Haupttat bzw. zu den Haupttaten ihres Chefs Hilfe geleistet. Ohne ihre Mitwirkung hätte sich die Tat bzw. hätten sich die Taten eindeutig anders abgespielt. Sie hat sehr wesentliche Tatbeiträge geleistet und somit die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöht. Die Anwendung des Straftatbestandes der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) durch die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht.
 
d) Darüber hinaus könnte auch ausgehend von der Darstellung der Beschwerdeführerin keine Rede von straflosen "Alltagshandlungen" sein. Dass es für die Beschwerdeführerin schon kurz nach dem Antritt ihrer Stelle üblich gewesen sein soll, weisungsgemäss falsche Abrechnungen zu erstellen und sie nach Unterschrift durch ihren Chef zu versenden, vermag sie nicht vom Vorwurf der strafbaren Gehilfenschaft zu entlasten.
 
Ebensowenig verfängt ihre Berufung auf die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten (vgl. Nichtigkeitsbeschwerde S. 4 oben).
 
Es kann schon aufgrund von Art. 20 OR (SR 220) keiner vertraglichen Pflicht entsprechen, Widerrechtliches zu tun. Ein solcher Vertrag wäre im Sinne dieser Bestimmung nichtig und vermöchte nichts an der Tatbestandsmässigkeit der von ihr geleisteten Gehilfenschaft zu ändern. Ein solcher Vertrag könnte ihr Verhalten dementsprechend auch nicht rechtfertigen.
 
4.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (Strafrechtliche Abteilung) des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 16. August 2001
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTSDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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