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Informationen zum Dokument  BGer 5C.104/2001  Materielle Begründung
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BGer 5C.104/2001 vom 21.08.2001
 
[AZA 0/2]
 
5C.104/2001/HER/bnm
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
21. August 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer und
 
Gerichtsschreiber Herzog.
 
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In Sachen
 
B.S.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische National Lebensversicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4003 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey, Schönaustrasse 25, 5430 Wettingen,
 
betreffend
 
Forderung aus Versicherungsvertrag, hat sich ergeben:
 
A.- B.S.________ schloss mit der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft im Jahre 1996 eine Kollektivkranken- und Invaliditätsversicherung sowie eine Unfallversicherung ab. Ferner kam im März 1997 mit der Schweizerischen National Lebensversicherungs-Gesellschaft, einer Tochtergesellschaft der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft, ein Lebensversicherungsvertrag zustande.
 
Am 4. Juli 1997 verlangte B.S.________ von der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die Ausrichtung von Krankentaggeldleistungen. Diese wurden ihm verweigert, weil der Antrag zum Versicherungsvertrag unzutreffende Angaben zu seinem Gesundheitszustand enthalte; der Antragsteller habe verschwiegen, dass er wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Zugleich erklärte der Versicherer den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen Anzeigepflichtverletzung.
 
Im Oktober 1997 beanspruchte B.S.________ infolge seiner Erwerbsunfähigkeit sodann Leistungen aus der Lebensversicherung.
 
Auch die Schweizerische National Lebensversicherungs-Gesellschaft trat im November 1997 unter Hinweis auf die verschwiegenen Rückenleiden (Lumboischalgien und Diskushernie) vom Lebensversicherungsvertrag zurück und verweigerte die Erbringung von Versicherungsleistungen.
 
B.- In der Folge erhob B.S.________ beim Bezirksgericht Baden Klage gegen die Schweizerische National Lebensversicherungs-Gesellschaft auf Zahlung von Fr. 50'658.-- unter Vorbehalt des Nachklagerechtes. Mit Urteil vom 18. April 2000 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Eine hiergegen erhobene Appellation wurde vom Obergericht des Kantons Aargau abschlägig beschieden.
 
C.- B.S.________ führt gegen den obergerichtlichen Entscheid eidgenössische Berufung. Er beantragt, es sei die Beklagte zu einer Teilleistung von Fr. 50'658.-- zu verpflichten, unter Vorbehalt des Nachklagerechtes. Während die Vorinstanz auf Gegenbemerkungen verzichtet hat, schliesst die Beklagte auf Abweisung der Berufung. Der Kläger hat gegen den angefochtenen Entscheid auch staatsrechtliche Beschwerde eingelegt, auf die mit Urteil vom heutigen Tage nicht eingetreten worden ist (5P. 143/2001).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger im Hinblick auf Art. 6 VVG Leistungen aus dem mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag zustehen. Die Streitsache stellt demnach eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit dar, deren Streitwert das gesetzliche Erfordernis (Art. 46 OG) bei weitem übersteigt. Insoweit steht einem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.
 
b) Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG hat die Berufungsschrift die Begründung der Anträge zu enthalten. Sie soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Die Begründung muss in der Berufungsschrift selbst enthalten sein; soweit der Kläger auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren verweist, kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 126 III 198 E. 1d S. 201).
 
2.- a) Der Kläger bestreitet zunächst, im Versicherungsantrag die Anzeigepflicht verletzt zu haben. Er bringt vor, der Agent habe ihm erklärt, der Versicherer sei nur an medizinischen Tatsachen aus den letzten fünf Jahren interessiert.
 
Niemand im Alter des Klägers sei imstande, sämtliche Krankheiten anzugeben, die er im Laufe seines Lebens erlitten habe. Die Frage sei so ausgestaltet, dass kein Vertragsabschluss ohne Anzeigepflichtverletzung erfolgen könne.
 
Dazu hat die Vorinstanz erwogen, es sei dem Kläger nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, der Vermittlungsagent habe ihm gesagt, nur die letzten fünf Jahre seien massgeblich.
 
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Agent den Kläger dazu veranlasst habe, die fragliche ärztliche Behandlung wegen der Rückenbeschwerden im Jahre 1990 zu verschweigen. Im Übrigen dürfe sich der Antragsteller nach der Rechtsprechung nicht von Belehrungen des Agenten leiten lassen, wenn der Sinn der Frage klar sei. Aus dem Fragebogen ergebe sich deutlich, dass die betroffene Frage sich nicht wie andere Fragen nur auf die vergangenen fünf Jahre beziehe.
 
Der Kläger habe eine erhebliche Gefahrstatsache verschwiegen, was sich daran zeige, dass er sich 1997 wegen gleicher oder ähnlicher Beschwerden erneut einer medizinischen Behandlung unterziehen musste. Der Kläger habe mithin die Anzeigepflicht verletzt.
 
b) aa) Gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind diejenigen Gefahrstatsachen erheblich, die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers zu beeinflussen, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen.
 
Von Gefahrstatsachen, die mit den schriftlichen, bestimmten und unzweideutigen Fragen des Versicherers ermittelt werden sollen, wird vermutet, sie seien erheblich (Abs. 3).
 
Die im Streit stehende Frage Ziff. 5 lit. i des Antragsformulars lautet wie folgt: "Bestehen oder bestanden jemals bei Ihnen Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Bewegungsapparates (Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Bandscheiben, Muskeln, Bänder, Sehnen), wie Rücken-, Nacken- und Schulterbeschwerden, Arthrose, Rheuma oder andere?". Diese Fragestellung betrifft Umstände, die aufgrund ihrer Risikorelevanz ohne weiteres geeignet sind, die Konditionen des abzuschliessenden Versicherungsvertrages mitzubeeinflussen und daher als erhebliche Gefahrstatsachen zu betrachten sind (Art. 4 Abs. 2 und 3 VVG; Entscheid des Bundesgerichtes vom 18. Juni 2001 i.S. G., E. 2a [5C. 5/2001]). Als erhebliche Gefahrstatsache gilt in der Lebensversicherung jeder Umstand, der den früheren oder gegenwärtigen Gesundheitszustand des Antragstellers betrifft, es sei denn, er sei nach der Lebenserfahrung so geringfügig, dass ihm für die Risikoauswahl keine Bedeutung zukommt, was etwa für vereinzelte Störungen des Wohlbefindens zutrifft (BGE 72 II 124 E. 3 S. 130; 116 II 338 E. 1a S. 339; 118 II 333 E. 2a S. 336).
 
Der Sinn der in einem Versicherungsantrag enthaltenen Frage bestimmt sich im Grundsatz nach dem Vertrauensprinzip (BGE 101 II 339 E. 2b S. 344; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 4. November 1993 i.S. Z., E. 3b [5C. 140/1993]). Folglich ist darauf abzustellen, was der Versicherer bei objektiver Betrachtung mit der Frage vernünftigerweise ermitteln will und wie die Frage vom Antragsteller bei ernsthafter Überlegung in guten Treuen verstanden werden darf und muss (118 II 333 E. 2b S. 337; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 4. November 1993 i.S. Z., E. 3b [5C. 140/1993]). Dabei sind subjektive Elemente insofern zu berücksichtigen, als auch den persönlichen Umständen des Antragstellers (Intelligenz, Ausbildung und Erfahrung) Rechnung zu tragen ist (BGE 118 II 333 E. 2b S. 337).
 
bb) Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die Frage hinsichtlich des den Versicherer interessierenden Zeitraumes als objektiv klar und einfach verständlich. Wird danach gefragt, ob ein bestimmtes medizinisches Ereignis "jemals" aufgetreten sei, so ist dies allgemeinverständlich und kann nicht in dem Sinne begriffen werden, die Fragestellung beziehe sich nur auf die letzten fünf Jahre. Es kann auch keine Rede davon sein, die Fragestellung verunmögliche dem Antragsteller geradezu, sie wahrheitsgemäss zu beantworten und damit keine Anzeigepflichtverletzung zu begehen. Zweifelt der Antragsteller daran, ob er jemals einen der angeführten medizinischen Tatbestände erlitten hat, kann er dies dem Versicherer kundtun. Keinesfalls ist er jedoch gleichsam genötigt, eine Anzeigepflichtverletzung zu begehen.
 
cc) Die Vorinstanz hat dafür gehalten, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass der Agent ihm erklärt haben soll, die Frage beziehe sich nur auf die letzten fünf Jahre. Dies beschlägt die Beweiswürdigung, die im Berufungsverfahren nicht angefochten werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 127 III 73 E. 6a S. 81).
 
Soweit sich die Ausführungen des Klägers dagegen richten, kann darauf nicht eingetreten werden.
 
Unabhängig von diesem Beweisergebnis käme es im vorliegenden Fall ohnehin nicht auf das Verhalten des Agenten an. Nach der Rechtsprechung hat der Versicherer sich unrichtige Präzisierungen oder Belehrungen des Agenten zu einer klaren, einfachen und verständlichen Frage, die der Antragsteller ohne weiteres verstehen kann, nicht entgegenhalten zu lassen (BGE 96 II 204 E. 6 S. 214 f.; 111 II 388 E. 3b S. 393 f.). Da der zeitliche Anwendungsbereich der umstrittenen Frage nach dem Gesagten klar ist, vermöchten allfällige unrichtige Erläuterungen des Agenten das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen Anzeigepflichtverletzung (Art. 6 VVG) nicht zu beeinträchtigen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind insoweit nicht zu beanstanden.
 
3.- a) Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, zu irren, wenn sie meine, der Kläger sei infolge eines Rückenleidens arbeitsunfähig geworden. Richtig sei vielmehr, dass er aus psychischen Gründen erwerbsunfähig geworden sei, was sich aus den IV-Akten ergebe. Er beanstandet, dass die Vorinstanz es nicht für notwendig befunden habe, die IV-Akten beizuziehen, und rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Rechts auf Beweisführung.
 
b) Der sich aus Art. 8 ZGB ergebende bundesrechtliche Beweisführungsanspruch bezieht sich nur auf rechtserhebliche Tatsachen und setzt voraus, dass die beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren form- und fristgerechte Beweisanträge gestellt hat (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichtes vom 8. April 1999 i.S. F., E. 1, publiziert in: SJ 2001 I S. 167).
 
Mit seinem Vorbringen sucht der Kläger offenbar darzulegen, dass die im Versicherungsantrag verschwiegenen Rückenleiden keine erhebliche Gefahrstatsache darstellen, weil er aus psychischen Gründen und nicht wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig geworden sei. Wohl ist von den im Versicherungsantrag enthaltenen, bestimmten und unzweideutigen Fragen zu vermuten, mit ihnen wolle der Versicherer Umstände ermitteln, die für ihn erheblich seien (Art. 4 Abs. 3 VVG; E. 2b/aa). Indessen ist es dem Versicherungsnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, eine nicht wahrheitsgemäss angegebene Tatsache sei nicht erheblich, weil der Versicherer den Vertrag zu denselben Konditionen auch geschlossen hätte, wenn er den zutreffenden Sachverhalt gekannt hätte (BGE 99 II 67 E. 4e S. 82 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichtes vom 18. Juni 2001 i.S. G., E. 2a [5C. 5/2001]).
 
Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), die Behandlung wegen Rückenbeschwerden im Jahre 1990 stelle für die Beklagte einen erheblichen Umstand dar und sei geeignet gewesen, ihren Entschluss zum Abschluss des Versicherungsvertrages zu beeinflussen. Dies werde durch die Tatsache bestätigt, dass der Kläger 1997 erneut wegen der gleichen oder ähnlichen Leiden in Behandlung stand, bevor er schliesslich arbeitsunfähig wurde. Soweit der Kläger diese Beweiswürdigung im Berufungsverfahren anfechten will, kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 73 E. 6a S. 81, 257 E. 5b S. 264).
 
Bei diesem Ergebnis erweist sich der Beweisantrag auf Beizug der IV-Akten von vornherein als unerheblich, weshalb die Vorinstanz den Beweisführungsanspruch des Klägers nicht verletzt hat. Die Berufung dringt in diesem Punkte nicht durch.
 
4.- a) Der Kläger bestreitet unter Hinweis auf Art. 6 VVG, dass die Beklagte aufgrund der Anzeigepflichtverletzung rechtzeitig vom Vertrag zurückgetreten sei. Er macht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Darstellung sei die Beklagte nicht erst mit dem klägerischen Schreiben vom 27. Oktober 1997 über die begangene Anzeigepflichtverletzung in Kenntnis gesetzt worden.
 
Dazu hat die Vorinstanz sinngemäss ausgeführt, es sei für die eingeklagte Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht von Belang, dass die Muttergesellschaft der Beklagten im Juli 1997 gestützt auf Art. 6 VVG vom mit dem Kläger abgeschlossenen Kollektivkranken- und Invaliditätsversicherungsvertrag zurückgetreten sei, nachdem sie erfahren habe, der Kläger habe eine Störung des Bewegungsapparates verschwiegen. Art. 8 Ziff. 3 VVG, der dem Versicherer eine begrenzte Erkundigungspflicht überbinde, beziehe sich auf Fälle, in denen der Versicherer die Anzeigepflichtverletzung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gekannt habe oder hätte kennen müssen. Dagegen sei er nicht anwendbar, wenn es um eine Anzeigepflichtverletzung gehe, die erst nach Vertragsabschluss offenbar werde. Folglich sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, die Kartei oder das EDV-System der Muttergesellschaft einzusehen, selbst wenn ihr dies möglich gewesen wäre. Zudem seien die Beklagte und ihre Muttergesellschaft zwei verschiedene Rechtssubjekte, weshalb eine Erklärung gegenüber der Muttergesellschaft keine Wirkung gegenüber der Beklagten entfalten könne. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Muttergesellschaft das im Juli 1997 erhaltene Schreiben des Klägers an die Tochter hätte weiterleiten und sie über die Anzeigepflichtverletzung hätte informieren sollen.
 
Die Beklagte müsse sich das Wissen der Muttergesellschaft nicht anrechnen lassen. Demzufolge seien auch die klägerischen Beweisanträge mangels Erheblichkeit abzuweisen.
 
Habe demnach die Beklagte erstmals aufgrund des klägerischen Schreibens vom 27. Oktober 1997 von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt, sei der am 10. November 1997 erklärte Rücktritt rechtzeitig erfolgt.
 
Dem hält der Kläger entgegen, dieselben Mitarbeiter seien sowohl für die Mutter- als auch die Tochtergesellschaft tätig und die National-Gruppe verwende insbesondere ein gemeinsames EDV-System. Gebe man den Namen eines Kunden ein, so würden sämtliche mit ihm abgeschlossenen Versicherungsverträge angezeigt. Es müsse angenommen werden, dass Informationen, von denen die eine Gesellschaft Kenntnis erlange, auch der anderen zur Verfügung stünden. Dasselbe ergebe sich, wenn man auf die Zugangstheorie abstelle. Da die Beklagte den Rücktritt erst im November 1997 erklärt habe, indes bereits früher von der Anzeigepflichtverletzung erfahren habe, sei er verspätet.
 
b) Gemäss Art. 6 VVG ist der Versicherer nicht an den Vertrag gebunden, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, und der Versicherer binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt.
 
Nach der Rechtsprechung beginnt die vierwöchige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Versicherer vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, d.h. darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt hat (BGE 118 II 333 E. 3a S. 340 mit Hinweisen; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 18. März 1994 i.S. Z., E. 2 [5C. 229/1993]). Dieses Wissen kann er auch erlangen, wenn er zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt (BGE 119 V 283 E. 5a S. 287). Nicht ausreichend sind dagegen blosse Vermutungen, die als wahrscheinlich erscheinen lassen, der Versicherungsnehmer habe die Anzeigepflicht verletzt (BGE 118 II 333 E. 3a S. 340; 119 V 283 E. 5a in fine S. 287 f.). Anders als Art. 8 Ziff. 3 VVG knüpft Art. 6 VVG ausschliesslich an die tatsächliche Kenntnis des Versicherers um die Anzeigepflichtverletzung an; die Rücktrittsfrist wird demnach nicht bereits ausgelöst, wenn er objektiv von einer Anzeigepflichtverletzung Kenntnis haben muss (BGE 118 II 333 E. 3a S. 339). Dagegen setzt der Lauf der Rücktrittsfrist ein, wenn der Versicherer oder sein Vertreter im Zusammenhang mit einem nicht den Versicherungsvertrag betreffenden Rechtsverhältnis Kenntnis von einer Anzeigepflichtverletzung erlangen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. September 2000 i.S. S., E. 3c [B 51/99]).
 
c) aa) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Muttergesellschaft der Beklagten im Juli 1997 auf Schreiben des Klägers hin die Erbringung von Vertragsleistungen verweigert hat und unter Hinweis auf die Anzeigepflichtverletzung fristgerecht vom Kollektivkranken- und Invaliditätsversicherungsvertrag zurückgetreten ist. Streitig ist dagegen, ob diese Anzeigepflichtverletzung, die im Verschweigen von früher aufgetretenen Rückenbeschwerden besteht, auch der Beklagten als Wissen zuzurechnen war und sie demgemäss hätte veranlassen müssen, binnen der Vierwochenfrist vom Vertrag zurückzutreten, oder ob die Vierwochenfrist erst nach Erhalt des an die Beklagte gerichteten klägerischen Schreibens vom Oktober 1997 zu laufen begonnen hat.
 
Die Vorinstanz hat aufgrund ihrer Rechtsauffassung die vom Kläger angerufenen Beweismittel von vornherein als unerheblich betrachtet und namentlich auf die rechtliche Eigenständigkeit der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft verwiesen.
 
bb) Diese Sichtweise greift indessen zu kurz. Sollte sich herausstellen, dass - wie der Kläger im kantonalen Verfahren behauptet hat - die Mitarbeiter der Muttergesellschaft, welche im Juli 1997 von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erhalten haben, damals zugleich auch als Mitarbeiter für die Beklagte tätig gewesen sind, so wäre deren Wissen nicht nur der Muttergesellschaft, sondern auch der Beklagten zuzurechnen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Wissenszurechnung, wonach eine juristische Person über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhaltes verfügt, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation objektiv abrufbar ist (BGE 109 II 338 E. 2b S. 342 f.; Jäggi, Berner Kommentar, N. 140 zu Art. 3 ZGB; Watter, Über das Wissen und den Willen einer Bank, in: Festschrift Kleiner, Zürich 1993, S. 137; Ulrich Leptien, in: Soergel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
 
13. Aufl. , Stuttgart 1999, N. 9 zu § 166 BGB; Wolf-gang Voit, in: Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Berlin 1999, N. 9 f. zu § 20 VVG). Träfe die klägerische Behauptung zu, dass die in Frage kommenden Mitarbeiter der Muttergesellschaft, die im Juli 1997 von der im Verschweigen der Rückenbeschwerden liegenden Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, auch für die Beklagte tätig gewesen sind, so wäre das damals erlangte Wissen auch der Beklagten zuzurechnen gewesen und hätte demnach die Rücktrittsfrist entsprechend früher zu laufen begonnen.
 
cc) Indem die Vorinstanz die vom Kläger angerufenen Beweismittel von vornherein als unerheblich erachtet hat, hat sie diese Rechtslage verkannt und demnach Bundesrecht verletzt.
 
Die Berufung ist daher teilweise gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und zur Vervollständigung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 OG; BGE 127 III 257 E. 5b S. 264).
 
5.- Der bloss teilweise Erfolg des Klägers mit seinen Berufungsanträgen sowie der noch offene Verfahrensausgang rechtfertigen es, die Gerichtsgebühr beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG) und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 159 Abs. 3 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 16. März 2001 wird aufgehoben.
 
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird je hälftig dem Kläger und der Beklagten auferlegt.
 
3.- Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
_______________
 
Lausanne, 21. August 2001
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des
 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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