BGer B 75/1999 | |||
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BGer B 75/1999 vom 21.08.2001 | |
[AZA 7]
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B 75/99 Hm
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer
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Urteil vom 21. August 2001
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in Sachen
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T.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ursula Freiberger-Vogt, Fürstenlandstrasse 11, 9500 Wil/SG,
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gegen
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Pensionskasse X.________, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Mit Verfügung vom 25. Juli 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der 1945 geborenen T.________ rückwirkend ab 1. Juni 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Die Pensionskasse X.________, in deren obligatorischen und überobligatorischen Bereich T.________ mit Stellenantritt bei der Firma Y.________ am 1. Juli 1991 aufgenommen worden war, anerkannte mit Schreiben vom 18. September 1996 den Anspruch auf eine volle Invalidenrente nach BVG, trat jedoch gleichzeitig vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück, weil die Versicherte in der Gesundheitserklärung vom 1. Mai 1991 falsche Angaben gemacht und namentlich ihr Rückenleiden verschwiegen habe.
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B.- Die am 25. Juli 1997 eingereichte Klage, mit welcher T.________ zur Hauptsache beantragt hatte, die Pensionskasse X.________ sei zu verpflichten, die aus dem überobligatorischen Vorsorgevertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 5. November 1999).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 119 V 286 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise nach Art. 4 ff. VVG, beurteilt. Darauf kann verwiesen werden.
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Das kantonale Gericht hat gestützt auf die ärztlichen Angaben richtig festgestellt, dass das seit 1962 in unterschiedlicher Intensität bestehende Rückenleiden eine ernsthafte Krankheit darstellte, welche die Beschwerdeführerin in der Gesundheitserklärung vom 1. Mai 1991 gegenüber der Pensionskasse hätte erwähnen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie die reglementarische Auskunftspflicht verletzt, woran die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts ändern. Insbesondere verkennt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, dass in der Gesundheitsdeklaration nicht nach allfälligen vorangegangenen Perioden mit Arbeitsunfähigkeit, sondern nach dem Vorliegen von Beschwerden und durchgemachten schweren Krankheiten gefragt wurde. Dass sie offenbar an ihren letzten Arbeitsstellen keine krankheitsbedingten Absenzen zu verzeichnen hatte, ist daher in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. In analoger Anwendung von Art. 6 VVG war die Pensionskasse demnach befugt, binnen vier Wochen, nachdem sie von der Anzeigepflichtverletzung der Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten hatte, vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückzutreten, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat.
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2.- Das BSV macht geltend, auf Grund von Art. 14 des auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG) und Art. 331c OR (in Kraft seit 1. Januar 1995) sei ein Rücktritt der Vorsorgeeinrichtung vom überobligatorischen Vorsorgevertrag nicht mehr möglich. Wie es sich diesbezüglich verhält, braucht im vorliegenden Fall nicht näher geprüft zu werden. Der Rücktritt vom Vorsorgevertrag bei einer Anzeigepflichtverletzung wirkt - ebenso wie das Anbringen eines Vorbehalts - auf den Zeitpunkt zurück, in welchem die Aufnahme in die überobligatorische berufliche Vorsorge erfolgte, im vorliegenden Fall somit auf das Jahr 1991, als das FZG und Art. 331c OR noch nicht in Kraft standen. Der von der Pensionskasse am 18. September 1996 erklärte Rücktritt vom Vorsorgevertrag hat die rechtsgestaltende Wirkung, dass ab 1. Juli 1991 gar kein überobligatorisches Vorsorgeverhältnis besteht und demzufolge auch kein Anspruch auf Leistungen daraus entstehen kann. Die Zulässigkeit des Vertragsrücktritts beurteilt sich nach der Rechtslage, die Geltung hatte, als diese rechtsgestaltende Wirkung eintrat, dies in Einklang mit dem Grundsatz, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes - hier der von der Beschwerdeführerin begangenen Anzeigepflichtverletzung - Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2a mit Hinweis). Der Kündigung des Vorsorgevertrages steht somit im vorliegenden Fall auch die auf 1. Januar 1995 geänderte Rechtslage nicht entgegen.
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3.- Die Beschwerdeführerin erklärt abschliessend, dass sie "Wert darauf legen würde, dem Gericht die ganze Problematik selbst zu erläutern". Dieses Ansinnen kann nicht als klarer und unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verstanden werden, wie er nach der Rechtsprechung erforderlich ist (BGE 125 V 38 Erw. 2 mit Hinweis). Vielmehr handelt es sich dem Sinne nach lediglich um ein Begehren um persönliche Anhörung und damit um einen Beweisantrag, auf Grund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist. Hinzu kommt, dass ein Antrag auf öffentliche Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren gestellt werden muss (BGE 122 V 55 Erw. 3a), was die Beschwerdeführerin unterlassen hat. Selbst wenn ihr vorstehend erwähntes Begehren als Antrag auf öffentliche Verhandlung aufgefasst werden müsste, hätte dieses daher als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 56 Erw. 3b/bb). Soweit es sich dabei um einen Beweisantrag handelt, ist diesem nicht stattzugeben, da von einer Anhörung der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die am Ergebnis etwas zu ändern vermöchten (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 21. August 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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