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Informationen zum Dokument  BGer 1P.85/2001  Materielle Begründung
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BGer 1P.85/2001 vom 24.08.2001
 
[AZA 0/2]
 
1P.85/2001/zga
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
24. August 2001
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Leuthold.
 
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In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, Bahnhofstrasse 3, Reinach/AG,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer,
 
betreffend
 
Art. 9, 29, 30 und 32 BV; Art. 6 EMRK
 
(Strafverfahren), hat sich ergeben:
 
A.- Das Bezirksamt Lenzburg verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 6. Dezember 1999 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn zu 21 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Es ging davon aus, X.________ sei am 11. Oktober 1999, um ca. 00.41 Uhr, mit seinem Personenwagen Citroën XM mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf der A1 zwischen Zürich und Bern unterwegs gewesen. Auf der Höhe der Verzweigung Birrfeld bei Mülligen seien zwei Polizeibeamte, die mit ihrem Dienstfahrzeug von der A3 in die A1 einmündeten, auf den Citroën aufmerksam geworden und hätten in der Folge bei diesem Fahrzeug über eine Distanz von 4256 m eine sog. Nachfahrkontrolle mit einem Geschwindigkeitsmessgerät vorgenommen. Die Messung habe für den von X.________ gelenkten Personenwagen eine Geschwindigkeit von 203 km/h ergeben. Damit sei - nach Abzug einer 10%igen Messtoleranz von 21 km/h - die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 62 km/h überschritten worden.
 
X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache.
 
Er gab an der ersten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Lenzburg am 10. Februar 2000 zu Protokoll, in seinem Fahrzeug hätten sich zur fraglichen Zeit noch zwei Mitfahrer befunden, und beantragte, diese seien als Zeugen vorzuladen.
 
Das Bezirksgericht führte daher am 6. April 2000 eine zweite Hauptverhandlung durch, an der die beiden Mitfahrer sowie die beiden Polizeibeamten als Zeugen einvernommen wurden.
 
Mit Urteil vom gleichen Tag sprach es X.________ des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn schuldig und bestrafte ihn mit 21 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Die vom Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts eingereichte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 18. Dezember 2000 ab.
 
B.- Mit Eingabe vom 1. Februar 2001 liess X.______ gegen das Urteil des Obergerichts durch seinen Anwalt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erheben.
 
Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an ein neutrales Gericht zurückzuweisen.
 
C.- Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichteten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen - rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 127 III 279 E. 1b S. 282; 125 I 104 E. 1b S. 107 mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit mit ihr die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an ein neutrales Gericht beantragt wird.
 
b) Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das Obergericht habe bei der Strafzumessung verfassungsmässige Rechte verletzt, denn es habe "keine klare und nachvollziehbare Begründung für das exorbitant hohe Strafmass von 21 Tagen Gefängnis geliefert". Er kritisiert damit die Überlegungen des Obergerichts zur Frage der Strafzumessung, welche aufgrund der in Art. 63 StGB genannten Kriterien zu beurteilen war. Die Verletzung eidgenössischen Strafrechts kann jedoch mit der Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts gerügt werden (Art. 268 Ziff. 1 und Art. 269 Abs. 1 BStP; BGE 126 I 97 E. 1c S. 101).
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Begründung des Obergerichts zur Strafzumessung kritisiert.
 
2.- Das Bezirksgericht Lenzburg hielt es für erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1999, um ca.
 
00.41 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h überschritten habe.
 
Es stützte sich dabei vor allem auf das Ergebnis der Nachfahrmessung sowie auf die Aussagen der beiden Polizeibeamten, welche diese Messung vorgenommen hatten.
 
Der Beschwerdeführer wandte in seiner gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobenen Berufung ein, die Aussagen der Polizeibeamten seien unglaubwürdig. Sodann könne durch die von ihm bei H.________ eingeholte Expertise vom 29. Juni 2000 (im Folgenden: Expertise H.________) "klar belegt werden", dass die Aussagen der Polizeibeamten unrichtig seien. Aufgrund der in der Berufung angeführten Tatsachen ergebe sich, dass die Polizeibeamten "entweder ein anderes Fahrzeug gemessen" oder eine "nicht ordnungsgemässe Messung durchgeführt" hätten, bei der "nicht die Geschwindigkeit des Berufungsklägers, sondern einzig die Geschwindigkeit des aufholenden Polizeifahrzeuges gemessen" worden sei. Dafür, dass die Messung nicht sein Fahrzeug betroffen habe, spreche die Tatsache, dass weder er noch seine beiden Mitfahrer auf der fraglichen Fahrt ein Polizeifahrzeug gesehen hätten.
 
Das Obergericht erachtete diese Einwendungen als nicht stichhaltig und kam zum Schluss, es sei mit dem Bezirksgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1999 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h überschritten habe.
 
3.- Der Beschwerdeführer beklagt sich zunächst über eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, welche Vorschrift den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gewährleistet. Er macht geltend, das Obergericht habe verfassungsmässige Rechte "krass verletzt" und ausserdem kantonales Recht willkürlich angewendet. Es sei "offenbar einzig darum bemüht" gewesen, "die als Zeugen aussagenden Polizeibeamten vor den Konsequenzen ihrer falschen Anschuldigungen und falschen Aussagen zu schützen". Das Obergericht sei somit im vorliegenden Fall befangen gewesen.
 
Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne - ebenso wie gemäss Art. 58 Abs. 1 der früheren Bundesverfassung - Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen, so ist dieser Anspruch verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73 mit Hinweisen). Prozessuale Fehler oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid vermögen grundsätzlich für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen. Anders kann es sich verhalten, wenn besonders krasse oder wiederholte Fehler vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; 113 Ia 407 E. 2a S. 409 f.). Hievon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe mit dem angefochtenen Entscheid Vorschriften der Bundesverfassung, der EMRK und des kantonalen Rechts verletzt.
 
Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Sie vermögen keine Befangenheit der Richter, die am angefochtenen Entscheid mitwirkten, zu begründen. Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 30 Abs. 1 BV geht klarerweise fehl.
 
Beizufügen ist, dass die in der Beschwerde angebrachte Bemerkung, es sei dem Obergericht offenbar einzig darum gegangen, die "Polizeibeamten vor den Konsequenzen ihrer falschen Anschuldigungen und falschen Aussagen zu schützen", eine ungebührliche Äusserung darstellt und zu beanstanden ist (Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 1 OG).
 
Sollte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in einer Rechtsschrift in ungebührlicher Weise äussern, hätte er mit einer Disziplinierung zu rechnen.
 
4.- Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Er wirft dem Obergericht vor, es sei auf Argumente, die er in der Berufungsschrift vorgebracht habe, nicht eingegangen und habe sich mit der von ihm vorgelegten Expertise H.________ nicht auseinander gesetzt.
 
a) Soweit sich der Beschwerdeführer auch auf den Gehörsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu stützen scheint, kommt der Berufung auf diese Vorschrift neben der Rüge der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör keine selbständige Bedeutung zu.
 
b) Die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Pflicht zur Begründung der Entscheide bedeutet nicht, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 V 180 E. 1a S. 181; 117 Ib 64 E. 4 S. 86, 481 E. 6b/bb S. 492, je mit Hinweisen).
 
c) Der hier angefochtene Entscheid des Aargauer Obergerichts genügt diesen Anforderungen. Das Obergericht legte dar, aus welchen Überlegungen es die Einwendungen, welche der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben hatte, als nicht stichhaltig erachtete.
 
Es hat sich dabei in hinreichender Weise mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und der von diesem eingereichten Expertise H.________ befasst. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht liegt nicht vor.
 
Verhält es sich so, dann geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers fehl, die kantonale Instanz habe dadurch, dass sie ihm das rechtliche Gehör verweigert habe, zudem gegen die §§ 26, 108, 114, 156 und 220 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO/AG) verstossen.
 
5.- a) In materieller Hinsicht beklagt sich der Beschwerdeführer über eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV sowie der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Er macht geltend, das Obergericht habe bei der Feststellung des Sachverhalts und der Würdigung der Beweise willkürlich gehandelt und ausserdem den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung kantonaler Bestimmungen vor. Er führt aus, die kantonale Instanz hätte gemäss § 26 StPO/AG die materielle Wahrheit erforschen, nach "§ 29" (richtig: § 28) StPO/AG eine freie Beweiswürdigung vornehmen müssen, wodurch "gemäss §§ 108 und 114 sowie 156 und 220 StPO die Expertise hätte gewürdigt und allenfalls der Experte hätte befragt werden müssen". Der Berufung auf diese kantonalen Vorschriften kommt neben den Rügen der Verletzung der Art. 9 BV, 32 Abs. 1 BV und 6 Ziff. 2 EMRK keine selbständige Bedeutung zu.
 
b) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die Unschuldsvermutung ist auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankert.
 
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt sich aus der Unschuldsvermutung (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35). Im vorliegenden Fall wird eine Verletzung dieses Grundsatzes als Beweiswürdigungsregel gerügt.
 
Der Sachrichter verfügt im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel gerügt, so kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2d S. 38).
 
c) Das Obergericht führte im angefochtenen Urteil aus, auf dem Abhörungsprotokoll, das im Anschluss an die Nachfahrmessung aufgenommen worden sei, habe der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h anerkannt. An der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2000 vor dem Bezirksgericht Lenzburg habe er erstmals den Einwand erhoben, die Geschwindigkeitsmessung sei unzutreffend. Keiner seiner Mitfahrer habe sich jedoch an der Verhandlung vom 6. April 2000 vor dem Bezirksgericht an entsprechende Einwände des Beschwerdeführers anlässlich der Anzeigeeröffnung erinnern können.
 
Vielmehr sei - nach den Aussagen des Mitfahrers K.________ - "eigentlich alles klar" gewesen und in freundlichem Ton vonstatten gegangen. Das Obergericht hielt fest, es sei daher entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser die Geschwindigkeitsüberschreitung im Anschluss an die Nachfahrmessung auch in der angegebenen Höhe anerkannt habe.
 
aa) Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Feststellung des Obergerichts als aktenwidrig und willkürlich.
 
Er macht geltend, im Anschluss an die Messung sei er auf dem Polizeiposten durch den Polizeibeamten Z.________ "faktisch genötigt" worden, zu unterschreiben. Dieser habe ihm "erwiesenermassen" gedroht, wenn er nicht unterschreibe, könne er nicht heimgehen. Das Obergericht habe die klaren Aussagen der Zeugen K.________ und B.________, welche "die entsprechende Drohung sehr wohl gehört" hätten, einfach ignoriert.
 
bb) Bei den Akten befindet sich das im Anschluss an die Nachfahrmessung vom 11. Oktober 1999 erstellte Abhörungsprotokoll über die Befragung des Beschwerdeführers durch den Polizeibeamten Z.________. Der Beschwerdeführer hat gemäss diesem von ihm unterzeichneten Protokoll anerkannt, dass sein Fahrzeug am 11. Oktober 1999 um 00.41 Uhr anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle auf der A1 mit einer Geschwindigkeit von 203 km/h gemessen worden sei, was nach Abzug der Toleranz eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h ergebe. Bei den Zeugeneinvernahmen an der Hauptverhandlung vom 6. April 2000 vor dem Bezirksgericht Lenzburg betonte der Polizeibeamte Zumsteg, er und die Polizeibeamtin W.________ hätten den Beschwerdeführer "sicher nicht zur Unterschrift genötigt". Die Polizeibeamtin W.________ ihrerseits verneinte die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der Unterschrift auf dem Protokoll Mühe gehabt habe. Die beiden Mitfahrer K.________ und B.________ gaben bei der Befragung bezüglich der Vorgänge um die Unterschrift des Beschwerdeführers u.a. an, der Polizist habe dem Beschwerdeführer gesagt, wenn er nicht unterschreibe, könne er nicht nach Hause gehen. Dass damit der Beweis für eine Drohung oder eine Nötigung hinsichtlich der Unterschrift des Beschwerdeführers erbracht sei, konnte das Obergericht in Anbetracht der übrigen Aussagen der beiden Mitfahrer ohne Willkür verneinen. Die Frage, ob es beim Unterschreiben des Abhörungsprotokolls "friedlich und freundlich zugegangen sei", wurde vom Zeugen K.________ bejaht, und der Zeuge B.________ erklärte auf die Frage, ob es längere Diskussionen um die Unterschrift des Beschwerdeführers unter das Protokoll gegeben habe, es sei nicht lange gegangen. Bei Würdigung sämtlicher Zeugenaussagen sowie des Abhörungsprotokolls ist die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung im Anschluss an die Nachfahrmessung anerkannt, weder aktenwidrig noch willkürlich, sondern sachlich vertretbar.
 
d) Das Obergericht befasste sich in der Folge eingehend mit den Einwänden, die der Beschwerdeführer gegen das Ergebnis der Messung vorgebracht hatte.
 
aa) Es führte aus, die Polizeibeamten seien bei der Einfahrt Mülligen am Einmünden in die Autobahn gewesen, als ihnen der Beschwerdeführer wegen übersetzter Geschwindigkeit aufgefallen sei. Sie hätten in der Folge sofort die Verfolgung aufgenommen. Durch den Messstreifen sei ausgewiesen, dass sie zunächst nur auf 158 km/h hätten beschleunigen müssen, bis der Messvorgang in Gang gesetzt worden sei; eine Vorbereitung, welche auch dann höchstens 10 bis 15 Sekunden Fahrzeit oder 400 bis 600 Meter Fahrweg in Anspruch nehme, wenn mit berücksichtigt werde, dass zum Aufholen über die Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers hinaus zu beschleunigen gewesen sei. Hernach habe die aufgezeichnete Nachfahrt über die Distanz von 4'256 Metern stattgefunden. Beide Polizeibeamten hätten sich an eine unausgeglichene Fahrweise des Beschwerdeführers mit schwankenden Geschwindigkeiten erinnern können, was in der Aufzeichnung deutlich wiedergegeben werde.
 
Die sieben Kilometer lange Distanz bis zur Ausfahrt Lenzburg, vor welcher der Beschwerdeführer angehalten worden sei, habe daher zur Durchführung der Messung bei weitem ausgereicht.
 
Sodann erklärte das Obergericht, bei dem vom Beschwerdeführer in der Berufungsschrift geltend gemachten Nachfahrablauf mit Aufholen noch während des Messvorganges handle es sich - ebenso wie bei den Prämissen, von denen die Expertise H.________ ausgehe - um blosse Hypothesen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer - wie im genannten Gutachten vorausgesetzt - mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h bei der Einfahrt Mülligen das Polizeifahrzeug passiert und danach mit diesem zusammen "voll" beschleunigt hätte. Im Gegenteil sei nach der Darstellung der Polizeibeamten von einer schon an jener Stelle deutlich übersetzten Geschwindigkeit auszugehen, ansonst die Polizisten wohl kaum umgehend nach der Einfahrt die Verfolgung aufgenommen hätten. Daraus ergebe sich, dass zu jenem Zeitpunkt in erster Linie das Polizeifahrzeug beschleunigt worden sei und sich der Aufholvorgang daher abweichend von der Aufzeichnung im Weg-Zeit-Diagramm der Expertise H.________ wesentlich verkürzt habe. Die behauptete Unzuverlässigkeit des Messergebnisses lasse sich deshalb mit diesem Gutachten nicht begründen.
 
bb) Das Obergericht wies im Weiteren darauf hin, das Aussageverhalten der beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten habe übereinstimmend und widerspruchslos dahin gehend gelautet, dass zunächst mittels Beschleunigung auf einen konstant bleibenden Abstand von zwischen 50 und 150 Metern auf den vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen aufgeschlossen und hernach der Messvorgang in Gang gesetzt worden sei. Das Obergericht betonte, die offiziell angegebene Spitzengeschwindigkeit für das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug ändere nichts daran, dass auch mit Ladung darüber hinaus beschleunigt werden könne, und begründe ebenfalls keine Zweifel am Messergebnis, das nach den glaubwürdigen Angaben der beiden Polizeibeamten in Nachachtung der Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr zustande gekommen sei. Die darin vorgesehene Sicherheitsmarge trage dem Umstand Rechnung, dass bei der Einhaltung des konstanten Fahrzeugabstands Ungenauigkeiten gerade bei den hier gefahrenen hohen und wechselnden Geschwindigkeiten vorkommen könnten.
 
Keine Zweifel am Messergebnis vermöchten - wie das Obergericht ferner erwog - auch die Aussagen der Mitfahrer zu begründen, die nur gefühlsmässige Eindrücke der wahrgenommenen Geschwindigkeit hätten abgeben können, ohne auf den Tachometer geachtet zu haben. Es handle sich dabei um Wahrnehmungen, die gerade nachts und bei geringem Verkehrsaufkommen keine zuverlässige Schätzungsgrundlage abgeben könnten. Dass keiner der Mitfahrer in dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen auf das Polizeifahrzeug aufmerksam geworden sei, sei allein schon damit erklärbar, dass die Wahrnehmung eines nachfahrenden Personenwagens nachts hinter den aufscheinenden Abblendlichtern praktisch unmöglich sei; ausserdem hätten die drei Insassen im Gespräch oder anderweitig abgelenkt sein können.
 
e) aa) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird - auch wenn wiederholt von Willkür und Aktenwidrigkeit gesprochen wird - zum grössten Teil eine rein appellatorische Kritik an den oben (E. 5d/aa und bb) angeführten Feststellungen des Obergerichts angebracht. Auf diese Kritik kann in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
 
bb) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Expertise H.________ beweise "klar und eindeutig", dass die von den Polizeibeamten behauptete Messung "physikalisch nicht stattgefunden haben" könne. Somit sei der "positive Beweis für die Unrichtigkeit der Urteilsbasis erbracht". Vorab sei festzuhalten, dass die Messung lediglich die Geschwindigkeit des (aufholenden) Polizeifahrzeuges wiedergebe, nicht diejenige des von ihm - dem Beschwerdeführer - gelenkten Autos. Nach den Behauptungen der Polizeibeamten solle er mit wechselnden Geschwindigkeiten gefahren sein. Gemäss dem Messstreifen sei aber gleichmässig und kontinuierlich von 158 km/h bis auf 205 km/h beschleunigt und danach in einem Zug wieder bis auf 177 km/h verlangsamt worden. Die Angaben der Beamten über seine Fahrweise und der als Beweis dafür herangezogene Messstreifen widersprächen sich somit diametral. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Feststellung des Obergerichts, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er - wie im Gutachten H.________ vorausgesetzt - mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h bei der Einfahrt Mülligen das Polizeifahrzeug passiert hätte. Er macht geltend, die Expertise H.________ stütze sich in diesem Punkt auf die Aussagen der Polizeibeamten selber. Die erwähnte Feststellung des Obergerichts sei daher aktenwidrig.
 
Die Rüge der Aktenwidrigkeit ist verfehlt, da die Polizeibeamten nicht erklärten, der Beschwerdeführer sei bei der Einfahrt Mülligen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, es bestehe ein Widerspruch zwischen den Aufzeichnungen im Messstreifen und den Angaben der Polizeibeamten hinsichtlich der Fahrweise des Beschwerdeführers. Nach den Aufzeichnungen im Messstreifen lässt sich ohne Willkür von einer unausgeglichenen Fahrweise des betreffenden Autolenkers sprechen. Dass es sich bei den aufgezeichneten Geschwindigkeiten um diejenigen des Polizeifahrzeugs und nicht um jene des vom Beschwerdeführer gelenkten Autos handle, ist eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers.
 
Im angefochtenen Urteil wurde in überzeugender Weise dargelegt, aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer eingereichte Expertise und die von ihm vorgebrachten Argumente nicht geeignet seien, die Unzuverlässigkeit des Messergebnisses zu begründen. Das Obergericht hat bei der Feststellung des Sachverhalts und der Würdigung der Beweise nicht gegen das Willkürverbot verstossen, wenn es zum Schluss gelangte, es sei mit dem Bezirksgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1999 auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h überschritten habe. Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses blieben auch keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen. Das Obergericht verletzte daher die Verfassung und die EMRK nicht, wenn es die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts eingereichte Berufung abwies.
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
 
6.- Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, 3. Strafkammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 24. August 2001
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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