BGer C 156/2000 | |||
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BGer C 156/2000 vom 28.08.2001 | |
[AZA 7]
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C 156/00 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und
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Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
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Urteil vom 28. August 2001
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in Sachen
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K.________, 1952, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner,
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und
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Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
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A.- Mit Verfügung vom 30. November 1999 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (nachfolgend AWA) die Vermittlungsfähigkeit von K.________ (geb.
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1952) ab 25. August 1999 bis 30. September 1999, da er in dieser Zeit einen von der IV-Stelle des Kantons Thurgau bewilligten Vollzeit-Umschulungskurs absolviert habe und danach in den Kanton St. Gallen umgezogen sei.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 23. Februar 2000 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in der Zeit ab 29. Oktober 1998 bis 31. Januar 2000 seien eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % sowie eine Arbeitsfähigkeit (in der neuen aktuellen Zwischenverdiensttätigkeit Hotel Réception, Night Auditor, und der von ihm nach Abschluss der Ausbildung angestrebten späteren Tätigkeit als PC Screeningdesigner) von mindestens 75-90 % zu bejahen; ab 1. Februar 2000 seien bis auf weiteres eine 100 %ige Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit anzuerkennen, da er seither eine 100 %ige Zwischenverdiensttätigkeit ausübe.
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Am 1. Juni 2000 und 16. August 2000 reichte der Versicherte weitere Stellungnahmen ein.
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Die Vorinstanz und das AWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
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Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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b) Die angefochtene Verfügung vom 30. November 1999 bezieht sich einzig auf die Anspruchsberechtigung in der Zeit vom 25. August 1999 (Beginn der IV-Umschulung) bis
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30. September 1999 (Wegzug des Versicherten in den Kanton St. Gallen). Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Beurteilung der Vermittlungs- und Arbeitsfähigkeit in der Zeit ab 29. Oktober 1998 bis 24. August 1999 und ab
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1. Oktober 1999 verlangt wird, kann darauf mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden.
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2.- Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, er frage sich, was ein pensionierter Richter bei der Kommission zu suchen habe, wenn dieser sich aufrege, dass er vor seinem ehemaligen Gericht auf Einlass in den Saal warten müsse. Dieser könnte durch diese Äusserungen auch befangen sein.
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Dieses Vorbringen ist unbehelflich, da daraus nicht schlüssig zu erkennen ist, welchem Kommissionsmitglied aus welchem Grund Befangenheit vorgehalten werden könnte.
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3.- a) Steht eine arbeitslose Person in beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung und bezieht sie dazu akzessorisch IV-Taggelder, hat sie für dieselbe Zeitspanne keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In solchen Fällen gilt nämlich ein reines Prioritätsprinzip: Wem Taggelder des einen Sozialversicherungszweiges zustehen, hat keinen Anspruch auf Taggelder des andern Zweiges (Urteil F. vom 11. Mai 2001, C 180/00; Kieser, Die Taggeldkoordination im Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2000 S. 249 ff., insbesondere S. 256 und 258-260).
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b) Mit Verfügung vom 16. August 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer als berufliche Massnahme eine vom 16. August 1999 bis 20. Mai 2000 dauernde Umschulung zum Screeningdesigner bei der Schule X.________ sowie einen Kurs für PC-Anwender SIZ zu. Der PC-Anwender SIZ-Kurs begann am 25. August 1999 und fand jeweils an zwei Abenden pro Woche von 18.30-21. 30 Uhr statt. Die Ausbildung zum Screeningdesigner begann am 20. September 1999 und fand täglich von 08.30-12. 00 Uhr und von 13.00-15. 30 Uhr statt. Mit weiteren Verfügungen vom 5.
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Oktober 1999 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 25. August 1999 bis 30. September 1999 ein ganzes IV-Taggeld von Fr. 98.80 - gekürzt um 1/30 wegen gleichzeitigen IV-Rentenbezugs (Art. 20ter Abs. 3 IVV) - und für die Zeit ab 1. Oktober 1999 ein ungekürztes IV-Taggeld von Fr. 136.- zu.
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Bei dieser Konstellation stehen dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ausschliesslich die gekürzten Taggelder der Invalidenversicherung (zuzüglich die Invalidenrente) zu. Denn die ihm gewährte berufliche Massnahme wurde aus gesundheitlichen Gründen durchgeführt und lag damit nicht im sachlichen Geltungsbereich der Arbeitslosenversicherung, welche arbeitsmarktlich bedingte Eingliederungsmassnahmen vorsieht.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst
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und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat
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für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 28. August 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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