BGer 6S.422/2000 | |||
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BGer 6S.422/2000 vom 29.08.2001 | |
[AZA 0/2]
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6S.422/2000/gnd
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KASSATIONSHOF
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Beschluss vom 29. August 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
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Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin
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Escher und Gerichtsschreiberin Burkart.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, Zürich,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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betreffend
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versuchte vorsätzliche Tötung,
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(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. März 2000),
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wird im Verfahren nach Art. 36a OG
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in der Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. März 2000 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht hat,
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dass das angefochtene Urteil mit Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2001 aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde,
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dass es nach Aufhebung des Urteils des Obergerichts an einem Anfechtungsobjekt fehlt, weshalb die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,
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dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2001 Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum 7. August 2001 allfällige Bemerkungen zu der in Aussicht genommenen Abschreibung einzureichen,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2001 gegen die in Aussicht genommene Abschreibung keine Einwendungen erhebt,
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dass sie jedoch beantragt, es sei ihr trotz Gegenstandslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren,
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dass der beschwerdeführenden Partei in Fällen, in denen das angefochtene Urteil infolge Gutheissung eines kantonalen Rechtsmittels aufgehoben wurde, für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel keine Kosten auferlegt werden, und demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,
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dass in diesem Fall in der Regel auch keine Parteientschädigung ausgerichtet wird, da die beschwerdeführende Partei bei Beschreitung des doppelten Rechtsmittelwegs das Risiko des Gegenstandsloswerdens der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde allein zu tragen hat,
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dass im Hinblick darauf - bei Gegenstandslosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde und gleichzeitig gestelltem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung - an die Bejahung der Nicht-Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG strenge Voraussetzungen zu stellen sind bzw. die Rechtsbegehren bei einer summarischen Prüfung erhebliche Erfolgsaussichten aufweisen müssen, oder sonstige gewichtige Gründe ersichtlich sind, die die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung gerechtfertigt erscheinen lassen,
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dass vorliegend insoweit von einem Ausnahmefall gesprochen werden kann, als
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- ein erstinstanzliches Urteil angefochten wird,
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- es sich um eine gravierende Tat und ein entsprechendes
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Strafmass handelt, und
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- die aufgeworfene Frage der Abgrenzung von
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Art. 111/113 StGB in dieser Situation
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vertretbar erscheint,
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dass somit begründeter Anlass zur Einreichung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bestand,
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dass demzufolge dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entsprochen werden kann und der Vertreterin der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszurichten ist,
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beschlossen :
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1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Der Vertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- bezahlt.
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4.- Dieser Beschluss wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. August 2001
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Im Namen des Kassationshofes
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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