BGer 2A.369/2001 | |||
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BGer 2A.369/2001 vom 04.09.2001 | |
[AZA 0/2]
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2A.369/2001/bmt
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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4. September 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
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und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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K.________, alias X.________, alias Y.________, z.Zt.
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Ausschaffungsgefängnis, Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
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betreffend
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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wird festgestellt und
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in Erwägung gezogen:
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1.-Der aus Abidjan (Elfenbeinküste) stammende K.________, alias X.________, alias Y.________ wurde am 17. August 2001 von den deutschen Behörden angehalten, als er versuchte, von der Schweiz her nach Deutschland einzureisen.
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Die Fremdenpolizei (Einwohnerdienste) des Kantons Basel-Stadt verfügte gegen ihn die Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn in Ausschaffungshaft. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Haftrichterin) stellte am 20. August 2001 fest, die Anordnung von Ausschaffungshaft sei rechtmässig und angemessen, und genehmigte die Haft für drei Monate, d.h. bis 16. November 2001.
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Mit Schreiben vom 28. August (Eingang beim Bundesgericht:
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31. August) 2001 gelangte Y.________ unter diesem Namen an das Bundesgericht. Er ersuchte um "grâce".
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Die Eingabe ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftbestätigungsentscheid der Haftrichterin entgegenzunehmen.
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2.-a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [Zwangsmassnahmengesetz; AS 1995 146 ff.]) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384); zudem sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Die Haft darf vorerst für höchstens drei Monate angeordnet werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Die Haft (bzw. deren Dauer) muss verhältnismässig sein (BGE 125 II 377 E. 4 S. 383; 119 Ib 193 E. 2c S. 198; vgl. auch BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.).
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b) Der Beschwerdeführer ist erstinstanzlich aus der Schweiz weggewiesen worden. Die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere fehlen noch, wobei aber davon auszugehen ist, dass die Ausreise innert nützlicher Frist bewerkstelligt werden kann. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Behörden bisher nicht alle notwendigen Vorkehrungen mit der notwendigen Beschleunigung getroffen hätten.
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Die kantonalen Behörden machen sodann den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG geltend. Danach kann der Ausländer in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Haftrichterin, welche der Beschwerdeführer nicht bestreitet, vielmehr ausdrücklich weitgehend bestätigt, und welche unter den vorliegenden Umständen für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 2 OG), hielt sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit illegal in Italien auf, wo er schwarz arbeitete. Er trat unter verschiedenen Namen auf und verwendete falsche Identitätspapiere. Er will nicht in sein Heimatland zurückkehren, sondern nach Italien, wo er seinen Lebensunterhalt verdienen möchte, obwohl er dort offensichtlich keine Anwesenheitsberechtigung hat. Angesichts dieses Verhaltens besteht keine Gewähr, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er aus der Haft entlassen werden, den Behörden für den Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde, und der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist klarerweise erfüllt (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Die Möglichkeit einer anderen wirksamen Massnahme als der Inhaftierung, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen, besteht nicht.
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c) Die Anordnung von Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten ist nach dem Ausgeführten unter allen Gesichtspunkten zulässig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug weiterer Akten), abzuweisen.
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d) Entsprechend diesem Ausgang würde der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren an sich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art (unter anderem scheinen dem Beschwerdeführer weitgehend die finanziellen Mittel zu fehlen) rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl.
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Art. 154 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.-Es werden keine Kosten erhoben.
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3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. September 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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