BGer H 377/2000 | |||
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BGer H 377/2000 vom 05.09.2001 | |
[AZA 0]
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H 377/00 Vr
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Urteil vom 5. September 2001
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in Sachen
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W.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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Mit Verfügung vom 3. September 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) W.________ als einzigen Verwaltungsrat und Geschäftsführer der am 16. Oktober 1996 in Konkurs gefallenen I.________ AG zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 116'103. 40 für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen).
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Die auf Einspruch von W.________ hin von der Ausgleichskasse gegen diesen eingereichte Klage hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 2000 gut und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Schadenersatz im verfügten Umfang.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W.________ die Schadenersatzklage sei abzuweisen; eventualiter sei die Schadenersatzforderung auf höchstens Fr. 25'000.- zu reduzieren.
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Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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b) Die Vorinstanz hat die in materiellrechtlicher Hinsicht massgebenden Normen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Arbeitgeberorganhaftung, insbesondere zum Begriff der Grobfahrlässigkeit (siehe auch BGE 112 V 159 Erw. 4; ZAK 1988 S. 599 Erw. 5a), zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b) sowie zum dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw. 3a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
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2.- a) Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1a hievor), entrichtete die konkursite Firma von in den Jahren 1993 bis 1996 geschuldeten Beiträgen in der Höhe von Fr. 234'271. 35 lediglich Fr. 118'167. 95 und musste ab 1995 regelmässig gemahnt und betrieben werden, wobei es am 3. Juli 1996 sogar zur Pfändung kam. Zudem reichte die Gesellschaft die Lohnbescheinigungen verschiedentlich verspätet ein und musste auch dafür gemahnt werden. Damit verstiess sie gegen die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflichten und missachtete dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet, zumal es sich bei der Firma um ein Unternehmen mit sehr einfacher Verwaltungsstruktur handelte und dabei an die Kontroll- und Überwachungspflichten des einzigen Verwaltungsrates und Geschäftsführers praxisgemäss strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 108 V 203 Erw. 3b). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
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Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf des grobfahrlässigen Handelns erneut darauf beruft, die kreditgebende Bank habe seit 1990 bis zur Konkurseröffnung 1996 verschiedene Male ihre Kreditzusagen geändert und keine liquiden Mittel mehr bereitgestellt, kann darin kein Exkulpationsgrund erblickt werden. Vielmehr muss gefolgert werden, dass sich die Gesellschaft schon seit langer Zeit in einer sehr angespannten finanziellen Lage befand, da es ihr offenbar nicht nur unmöglich war, bestehende Kredite zu amortisieren, sondern sie vielmehr weitere Kredite benötigte.
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Es kann deshalb nicht mehr von einem nur vorübergehenden finanziellen Engpass gesprochen werden. Unter diesen Umständen bestanden auch keine hinreichend zuverlässigen Anhaltspunkte, welche dem Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtungsweise die Annahme erlaubt hätten, die Gesellschaft könnte durch die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge saniert und die Beiträge innert nützlicher Frist nachbezahlt werden. Daran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nichts, dass gemäss Bilanz per 28. Februar 1995 Kundenguthaben von über einer Million Franken ausstehend waren. Offensichtlich reichten auch daraus resultierende Mittel nicht, allen Verpflichtungen nachzukommen, wobei dazu anzumerken ist, dass bei der Beurteilung einer ernsthaften Aussicht auf Sanierung die (seit Jahren) bestehenden Bankverpflichtungen nicht ausgeklammert werden können. Zudem entbindet die Aussicht auf Bezahlung von Debitorenforderungen den Arbeitgeber nicht, dafür zu sorgen, dass bis zur Bezahlung der Forderung nur so viele Löhne ausbezahlt werden, dass die Beitragsforderungen noch gedeckt sind oder dass mindestens die entsprechenden Sicherstellungen getätigt werden (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5).
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Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die kreditgebende Bank habe wiederholt Zahlungsaufträge betreffend die Sozialversicherungsbeiträge zwar zugesagt, dann indes nicht ausgeführt. Abgesehen davon, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass eine Globalzession an die Bank erfolgt wäre, würde diese für sich allein keinen genügenden Entlastungsgrund darstellen, da die Organe auch bei einer Globalzession grundsätzlich verantwortlich bleiben (Urteil O. und A. vom 19. Januar 2000, H 177/99). Der Beschwerdeführer hätte zu seiner Entlastung auch in diesem Fall intervenieren und auf eine umgehende Ausführung der Zahlungsaufträge betreffend die Sozialversicherungsbeiträge drängen müssen; solche Bemühungen weist er indessen nicht nach.
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Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem von der Ausgleichskasse gewährten Zahlungsaufschub nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Zahlungsaufschub ändert nach der Rechtsprechung (BGE 124 V 254 f. Erw. 3b) nichts an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge. Vorliegend bezog sich der Zahlungsaufschub nur auf längst fällig gewordene Beiträge; für die fortlaufend fälligen Beiträge galt der Aufschub nicht. Die Gesellschaft kam indes nicht nur den laufend fälligen Beitragsverpflichtungen nicht nach, sondern konnte auch die Zahlungsvereinbarungen nicht einhalten.
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Auf Grund des Gesagten ist ein Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 52 AHVG klar ausgewiesen.
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Nachdem auch die Höhe der Forderung nicht zu beanstanden ist, wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (vgl.
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Erw. 1a hievor), besteht keine Veranlassung für eine Reduktion der Schadenersatzforderung.
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Die Gerichtskosten von total Fr. 5000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. September 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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