BGer U 30/2000 | |||
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BGer U 30/2000 vom 06.09.2001 | |
[AZA 7]
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U 30/00 Hm
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III. Kammer
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Bundesrichter Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer
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Urteil vom 6. September 2001
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in Sachen
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C.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat S.________,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
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A.- Die 1958 geborene C.________ war seit 1985 als Heimarbeiterin für die Firma X.________ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Daneben arbeitete sie als Raumpflegerin bei der Firma Y.________. Am 16. April 1996 zog sie sich bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach Beizug verschiedener Arztberichte und einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. S.________ vom 18. Februar 1998 sowie gestützt auf die Beurteilung durch den Kreisarzt vom 19. Februar 1998 stellte die Anstalt die Heilbehandlung und das Taggeld auf den 1. Mai 1998 ein und sprach C.________ mit Verfügung vom 30. März 1998 eine Invalidenrente von 5 % zu. In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten erhobenen Einsprache gewährte ihr die SUVA im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Februar 1998 für die somatischen Unfallfolgen zusätzlich ab 1. Mai 1998 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 15 %, während sie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dessen psychischen Folgen verneinte und insoweit einen Leistungsanspruch ablehnte (Einspracheentscheid vom 22. September 1998).
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B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher C.________ die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % hatte beantragen lassen, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die SUVA zurück (Entscheid vom 8. Dezember 1999).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
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Während die SUVA beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a). Richtig wiedergegeben hat sie ferner die Rechtsprechung zu dem für die Haftung des Unfallversicherers weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden im Allgemeinen (BGE 115 V 135 Erw. 4a und 405 Erw. 4a; vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103, 122 V 416 Erw. 2a) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass bei der Adäquanzbeurteilung von Folgen eines Schleudertraumas der HWS die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen und namentlich die Kriterien, die bei Unfällen aus dem mittleren Bereich in eine Gesamtwürdigung einbezogen werden, analog anzuwenden sind. Im Gegensatz zu den bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa wird für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS und in der Folge eingetretenen Beschwerden jedoch auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil es hier nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 366 f. Erw. 6a). Ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die versicherte Person an den Folgen eines Schleudertraumas der HWS leidet, hat die Adäquanzbeurteilung mit Bezug auf die im Anschluss an den Unfall aufgetretenen psychischen Störungen nach dem für ein Schleudertrauma oder eine schleudertraumaähnliche Verletzung geltenden Kriterien (BGE 117 V 359 ff.) zu erfolgen, wenn diese Störungen zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Auch bei Vorliegen eines Schleudertraumas ist der Nachweis möglich, dass es sich im konkreten Fall nicht um eine unfallkausale psychische Beeinträchtigung handelt (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79).
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2.- a) Die Beschwerdeführerin erlitt bei der Auffahrkollision vom 16. April 1996 ein Schleudertrauma der HWS. Eine am 23. Juli 1996 durchgeführte Funktionstomographie zeigte eine Bewegungseinschränkung hochzervikal rechts. Laut Bericht des Kreisarztes Dr. S.________ (vom 19. Februar 1998) erfolgte beim Unfall eine Traumatisierung eines erheblichen pathologischen Vorzustandes. Feststellbar bei der Untersuchung vom 18. Februar 1998 war ein leichtes bis mässiges rechtsbetontes Zervikalsyndrom, welches den Arzt zur Bemessung des Integritätsschadens auf 5 % veranlasste, dies nach Vornahme einer Kürzung um 50 % wegen des krankhaften Vorzustandes (Beurteilung vom 19. Februar 1998). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Kreisarzt fest, dass der Beschwerdeführerin an einem leidensangepassten Arbeitsplatz ein ganztägiger Einsatz mit einer um eine Stunde verlängerten Mittagspause zur Entspannung der Schultergürtelmuskulatur zumutbar wäre.
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b) Gestützt auf diese kreisärztlichen Angaben ging die SUVA im Einsprache-Entscheid vom 22. September 1998 davon aus, dass die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund der somatischen Unfallfolgen um 15 % vermindert sei, wogegen sie für die psychische Beeinträchtigung nicht leistungspflichtig sei, da diese in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehe. Die Vorinstanz gelangte in Anwendung von BGE 115 V 133 ebenfalls zum Schluss, dass es sich beim psychischen Gesundheitsschaden nicht um eine adäquate Unfallfolge handle.
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c) Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen sind im hier zu beurteilenden Fall durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert. Bei der Versicherten zeigte sich nach der Auffahrkollision vom 16. April 1996 das für diesen Verletzungsmechanismus typische Beschwerdebild mit Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Hände, visuellen Störungen, Schwindelattacken sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Am 22. Oktober 1996 berichtete Dr. med. R.________ von der Klinik K.________ über einen schleppenden Verlauf ohne wesentliche Verbesserung und eine depressive Entwicklung auf Grund des therapierefraktären Verlaufs. In der Folge wiesen die behandelnden Ärzte wiederholt auf die depressive Symptomatik hin. Daraus kann jedoch nicht auf eine psychische Fehlentwicklung, wie sie der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 zur Adäquanz psychischer Unfallfolgen zu Grunde liegt, geschlossen werden. Vielmehr ist die Depression im vorliegenden Fall Bestandteil des für ein Schleudertrauma der HWS typischen Beschwerdebildes (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Es handelt sich um eine unfallkausale psychische Beeinträchtigung, weshalb die Adäquanz insoweit, als nicht physische Unfallfolgen in Frage stehen, bei welchen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle spielt (BGE 118 V 291 Erw. 3a mit Hinweis), nach Massgabe von BGE 117 V 359 zu beurteilen ist.
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3.- Der Unfall vom 16. April 1996 ist im Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmen ist, auf Grund des Geschehensablaufs mit der Vorinstanz den leichteren Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen. Damit die Adäquanz bejaht werden kann, muss somit eines der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein. Dies trifft hier zu: Die ärztliche Behandlung dauerte bis zur Einstellung der Heilbehandlung auf den 1. Mai 1998 über zwei Jahre. Sodann sind auf Grund der Arztberichte Dauerbeschwerden ausgewiesen: Der Neurologe Dr. med. B.________ hielt im Bericht vom 26. Januar 1998 fest, dass ein zervikogener Beschwerdekomplex mit einer Zervikobrachialgie persistiere; ferner persistierte eine zervikogene Cephalea mit aufgepfropften migränieformen Exacerbationen. SUVA-Kreisarzt Dr. S.________ berichtete sodann am 19. Februar 1998 über anhaltende Kopf- und Nackenschmerzen der Versicherten mit Ausstrahlung in beide Schultern sowie Schmerzen zwischen den Schulterblättern. Weiter ist von einem schwierigen Heilungsverlauf auszugehen, indem sich die anhaltenden, teilweise psychisch überlagerten Beschwerden als therapierefraktär erwiesen. Ferner bestand nach anfänglicher voller Arbeitsunfähigkeit während vier Monaten eine solche von mindestens 50 % während elf Monaten. Anschliessend lag eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25 % während weiterer zehn Monate vor. Die verbleibende Erwerbsunfähigkeit wurde von der SUVA mit einer Invalidenrente von 15 % entschädigt. Ob das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit damit ebenfalls als erfüllt zu betrachten ist, kann offen bleiben. Denn gegeben ist jedenfalls das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung: Die Versicherte zog sich ein Schleudertrauma der HWS zu und litt in der Folge an einer Häufung verschiedener, für diesen Verletzungsmechanismus typischen Beschwerden mit gravierenden Auswirkungen in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
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Auf Grund dieser Gesamtwürdigung kommt dem Unfall vom 16. April 1996 eine massgebende Bedeutung auch für die Entstehung des psychischen Gesundheitsschadens und der damit verbundenen teilweisen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs und damit die Leistungspflicht der SUVA entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch in dieser Hinsicht zu bejahen sind.
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4.- Die SUVA, an welche die Vorinstanz die Sache zurückgewiesen hat, wird nach ergänzenden erwerblichen Abklärungen, die für die Durchführung eines korrekten Einkommensvergleichs unerlässlich sind, über den Invalidenrentenanspruch neu verfügen. Soweit sich dabei die Frage nach einer Kürzung der Rente wegen eines krankhaften Vorzustandes im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG stellt, gilt es zu beachten, dass die Kürzung der Invalidenrente nach dieser Gesetzesbestimmung voraussetzt, dass die Gesundheitsschädigung vor dem Unfall eine länger dauernde, erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte und damit invalidisierenden Charakter aufweist (BGE 121 V 331 f. Erw. 3b). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid obliegt es dabei nicht der Beschwerdeführerin, darzutun, dass sie durch den unbestrittenen Vorzustand nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von der SUVA in dieser Hinsicht durchzuführenden Abklärungen auf Grund einer Beweiswürdigung nicht zu einem Ergebnis, das die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, läge Beweislosigkeit vor. Deren Folgen hätte alsdann die SUVA zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte - hier die Zulässigkeit einer Rentenkürzung - ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
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5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
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des Kantons Basel-Stadt vom 8. Dezember
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1999 und der Einsprache-Entscheid vom 22. September
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1998 aufgehoben werden und die Sache an die
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SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
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Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch
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auf eine Invalidenrente neu verfüge.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
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vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
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von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
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zu bezahlen.
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IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wird
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über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
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entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
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Prozesses zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 6. September 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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