BGer C 19/2001 | |||
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BGer C 19/2001 vom 11.09.2001 | |
[AZA 7]
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C 19/01 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Ackermann
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Urteil vom 11. September 2001
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in Sachen
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D.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E.________,
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gegen
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Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- D.________, geboren 1966, erhielt nach absolviertem Studium am 25. Februar 1994 von der Eidgenössischen Technischen Hochschule das Diplom als Architektin. Danach war sie kurze Zeit arbeitslos, weshalb ihr die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: kantonale Kasse) am 9. März 1994 eine bis zum 8. März 1996 dauernde zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnete, bevor sie im Juni 1994 in der Firma H.________, Architekt BSA/SWB, eine Anstellung fand, welche sie bis März 1996 innehatte.
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Vom 2. Mai 1996 bis zum 31. Mai 1997 hielt sie sich in Kuba auf, wo sie für das Centro X.________ tätig war. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz war sie zunächst vom 21. Juli bis 28. September 1997 temporär tätig, bevor sie auf den
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1. Oktober 1997 bei B.________, Architekt HTL, wieder eine Stelle auf ihrem erlernten Beruf als Architektin antrat.
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Nachdem ihr das Büro B.________ wegen ungenügenden Auftragsvolumens auf 31. Mai 1998 gekündigt hatte, meldete sich D.________ am 4. Juni 1998 wiederum bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug an, wobei sie dieses Mal die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI (nachfolgend: Verbandskasse) wählte, welche ihr eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juni 1998 bis
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31. Mai 2000 eröffnete und ihr zunächst in den Kontrollperioden Juni, Juli und August 1998 Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 8046. 40 ausrichtete. Am 3. November 1998 teilte die Verbandskasse D.________ mit, sie habe erst "im Oktober 1998" davon Kenntnis erhalten, dass die Versicherte schon "zuvor bei der öffentlichen Kasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 9. März 1994 bis 8. März 1996 inne" hatte; da auf Grund der seit dem 1. Januar 1998 geltenden gesetzlichen Regelung die Mindestbeitragszeit in einem solchen Fall für eine weitere Rahmenfrist neu zwölf Monate (statt wie früher sechs Monate) betrage und die Arbeitgeberbescheinigung des Büro B.________ nur eine Beitragszeit von acht Monaten ausweise, werde sie aufgefordert, die entsprechende Bescheinigung der Temporärfirma und allenfalls weitere Arbeitgeberbescheinigungen einzureichen.
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Da D.________ indes nur über eine Beitragszeit von gesamthaft rund elf Monaten verfügte (die sich aus der Beschäftigung für das Büro B.________ vom 1. Oktober 1997 bis 31. Mai 1998 und der Arbeit für die Temporärfirma vom 21. Juli bis 28. September 1997 zusammensetzt), forderte die Verbandskasse mit Verfügung vom 5. Januar 1999 die im Zeitraum von Juni bis August 1998 erbrachten Leistungen in Höhe von Fr. 8046. 40 zufolge Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit zurück.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. November 2000 ab.
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C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Gerichtsentscheid und die Rückforderungsverfügung aufzuheben.
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Die Verbandskasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Das kantonale Gericht hat die Regeln zur hier streitigen Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 und 9 AVIG), der Erfüllung der Mindestbeitragszeit (Art. 13 AVIG) und der Befreiung davon infolge ausbildungsbedingter Verhinderung (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) sowie bei Rückkehr von Schweizern aus dem Ausland nach mindestens einjähriger Aufenthaltsdauer und Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit (Art. 14 Abs. 3 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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b) Der Vorinstanz ist auch insofern beizupflichten, als sie in streitgegenständlicher Hinsicht von einer Rückerstattung von formlos (durch Taggeldabrechnungen) erbrachten rechtsbeständigen Leistungszusprechungen ausgeht, nämlich von der Rückforderung der für Juni bis August 1998 ausgerichteten Taggelder durch die Rückforderungsverfügung vom 5. Januar 1999. Dies hat zur Folge, dass das Prozessthema nicht nur die Unrechtmässigkeit des erfolgten Leistungsbezuges als solche darstellt (Art. 95 AVIG), sondern darüber hinaus die Frage umfasst, ob die Rückkommensvoraussetzungen - Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder prozessuale Revision (zufolge neuer Tatsachen oder Beweismittel) - gegeben sind. Auch die zu diesem erforderlichen Rückkommenstitel durch die Rechtsprechung umschriebenen Grundsätze hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
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Es fragt sich einzig, ob diese Grundsätze auf den hier zur Beurteilung anstehenden Einzelfall richtig angewendet worden sind.
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2.- a) Die Beschwerdeführerin, welche Anfang Juni 1998 erneut innerhalb dreier Jahre seit Ablauf der letzten Rahmenfrist arbeitslos geworden ist, musste gemäss den seit
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1. Januar 1998 in Kraft stehenden geänderten Vorschriften eine ausserordentliche Mindestbeitragszeit von zwölf statt wie bisher sechs Monaten erfüllen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG); jedoch kann sie sich auf Grund ihrer Arbeitnehmertätigkeiten in der zweijährigen Rahmenfrist für den Beitragsnachweis (1. Juni 1996 bis 31. Mai 1998) nur über die Beschäftigungen im Architekturbüro B.________ und in der Temporärfirma ausweisen. Ihre Beitragszeit von rund elf Monaten erreicht dabei die gesetzliche Schwelle nicht.
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Unter dem Gesichtswinkel von Art. 13 Abs. 1 AVIG ist die erfolgte Leistungszusprechung unrechtmässig und zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, sodass insofern ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Taggeldleistungen möglich wäre.
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b) Es fragt sich aber, ob eine Wiedererwägung auch im Lichte der beiden für den Leistungsbezug ab 1. Juni 1998 in Betracht fallenden Befreiungsgründe nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG (Aus- und Weiterbildung) und Art. 14 Abs. 3 AVIG (Auslandaufenthalt als Arbeitnehmerin) zulässig ist.
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aa) Was den Befreiungstatbestand der Ausbildung anbelangt, steht aktenmässig fest, dass sich die Beschwerdeführerin - nach 22 Monaten der Ausübung ihres erlernten Berufs als Architektin ETH vom Juni 1994 bis März 1996 - entschloss, nach Kuba zu gehen und dort im Rahmen des Centro X.________ an der Sanierung bauhistorisch bedeutsamer Gebäude mitzuwirken. Dieser Tätigkeit oblag sie unbestrittenerweise während dreizehn Monaten in der Zeit vom 2. Mai 1996 bis 31. Mai 1997, abzüglich eines Monats Ferien im September 1996.
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bb) Die Verwaltung hat den Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG deswegen nicht anerkannt, weil bei dieser Tätigkeit in Havanna nicht von einer Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung, d.h. der Aneignung von Kenntnissen auf der Grundlage eines systematischen und ordnungsgemässen Bildungsganges (ARV 2000 Nr. 28 S. 146 Erw. 1b mit Hinweisen), gesprochen werden könne. Dieser Einwand wäre selbst bei freier materiell-rechtlicher Prüfung nicht stichhaltig, gehört es doch heutzutage ohne weiteres zum Werdegang einer jungen Architektin, sich nach Studienabschluss und einer ersten praktischen Tätigkeit weiterzubilden, und sei dies, wie hier, in einem speziellen kulturellen Umfeld. Die Ausrichtung der Tätigkeit als Architektin auf das Spezialgebiet der Sanierung baugeschichtlich bedeutsamer Objekte ist Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG. Auf keinen Fall aber kann die Bejahung des Ausbildungscharakters des Studienaufenthaltes in Havanna als zweifellos unrichtig betrachtet werden, womit eine Wiedererwägung der seinerzeitigen (formlos erbrachten) Taggeldleistungen nicht zulässig ist.
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cc) Dies ist denn auch die Auffassung des kantonalen Gerichts, hat es doch seinerseits die Berufung auf den Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG nicht etwa aus begrifflichen Gründen verworfen, sondern bloss aus der Feststellung heraus, von den insgesamt dreizehn Monaten Auslandaufenthalt würden nur die Monate seit dem 1. Juni 1996 in die massgebliche zweite Rahmenfrist fallen, weshalb die Beschwerdeführerin höchstens während zwölf Monaten, nicht aber wegen mehr als zwölf Monaten weiterbildungsbedingt an der Ausübung einer beitragspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit verhindert gewesen sein könne, wie es das Gesetz vorschreibe. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob diese Betrachtungsweise materiell-rechtlicher Überprüfung standhalten würde; denn die Rechtsprechung bejaht den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG bereits dann, wenn die versicherte Person in der zweijährigen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten und einem Tag an der Ausübung einer beitragspflichtigen Arbeitnehmerbeschäftigung verhindert gewesen ist (ARV 2000 Nr. 28 S. 146 Erw. 2a mit Hinweisen). Diesbezüglich hat die Vorinstanz nämlich, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend eingewendet wird, unberücksichtigt gelassen, dass der zwölfmonatige Weiterbildungsaufenthalt in Übersee stattfand, sodass zumindest die für die An- und Rückreise erforderliche Zeit zur Absolvierung dieses Studienaufenthaltes ebenfalls ausbildungsbedingt ist. Die Annahme, die Beschwerdeführerin sei damit in der zweijährigen Rahmenfrist vom 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1998 mehr als zwölf Monate (1. Juni 1996 bis 31. Mai 1997 sowie Rückreise) weiterbildungsbedingt an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert gewesen, kann daher ebenfalls nicht als zweifellos unrichtig betrachtet werden.
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dd) Ist die Annahme eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG bei den gegebenen Umständen somit durchaus vertretbar, fehlt es (vorbehältlich Erw. 2c) an der ersten Voraussetzung für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die erbrachten Taggelder in den Monaten Juni bis August 1998, d.h. mangels Wiedererwägungsgrund war die Verbandskasse gar nicht zum Erlass der Rückforderungsverfügung vom 5. Januar 1999 berechtigt gewesen. Es kann daher offen bleiben, ob ein wiedererwägungsweises Zurückkommen unter dem Gesichtswinkel von Art. 14 Abs. 3 AVIG zulässig wäre. Auch eine prozessuale Revision scheidet klarerweise aus, handelt es sich doch beim Umstand der ersten schon nach Studienabschluss vom 9. März 1994 bis
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8. März 1996 eröffneten Rahmenfrist nicht um eine neue unverschuldet unbekannt gebliebene Tatsache (welche die Beschwerdeführerin, wie auch die Verwaltung einräumt, keineswegs verschwiegen hat, indem sie auf die Fragestellung in der Anmeldung zum Taggeldbezug korrekt antwortete).
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Vielmehr handelt es sich dabei um eine aktenkundige Tatsache im Dossier der öffentlichen Arbeitslosenkasse, deren Wissen sich die Verbandskasse anrechnen lassen muss (vgl. BGE 119 V 433 Erw. 3a in fine mit Hinweis).
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c) Zweifellos unrichtig ist die erfolgte Taggeldausrichtung für die Kontrollperioden Juni bis August 1998 jedoch in masslicher Hinsicht. Als nach Art. 14 Abs. 1 lit. a (oder allenfalls nach Abs. 3) AVIG vom Nachweis der Mindestbeitragszeit befreite Person hätte sich die Beschwerdeführerin nur über einen Pauschalansatz von Fr. 153.- pro Tag als versicherten Verdienst ausweisen können (Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 AVIG). Demgegenüber wurde sie, wie die Rückforderungszusammenstellungen vom 7. Oktober 1998 zeigen, in den Monaten Juni, Juli und August auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 4500.- entschädigt, was bei Anwendung des Umrechnungsfaktors von 21,70 (Art. 40a AVIV) und einem Entschädigungssatz von 70 % (Art. 22 Abs. 2 AVIG) zu einem Taggeld von Fr. 145. 15 führte. Demgegenüber hätte die Versicherte nach dem Gesagten nur Anspruch auf ein Taggeld von 70 % des massgeblichen Pauschalansatzes von Fr. 153.- gehabt, was Fr. 107. 10 ergibt. Die Berichtigung dieser Differenz ist in Anbetracht der Zahl der von Juni bis August 1998 bezogenen Taggelder summenmässig von erheblicher Bedeutung im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, liegt doch die Grenze dabei nach der Rechtsprechung im Bereich einiger Hunderte von Franken (vgl. zuletzt ARV 2000 Nr. 40 S. 208). Somit sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen für ein Zurückkommen auf die (formlos) ausbezahlten Leistungen der Arbeitslosenversicherung insoweit erfüllt, als es um die Differenz der effektiv bezogenen Taggelder zur Summe jener Taggelder geht, welche die Beschwerdeführerin als vom Nachweis der Beitragszeit befreite Person hätte beanspruchen können. Es wird Sache der Verbandskasse sein, den Rückforderungsbetrag in masslicher Hinsicht neu festzulegen.
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3.- Die Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dringt nicht durch, weil die Voraussetzungen hiefür nicht erfüllt sind. Insbesondere kann im Einwand, die Beschwerdeführerin hätte im Falle der Kenntnis fehlender Anspruchsberechtigung sofort eine ausserberufliche Anstellung gesucht, keine nicht wieder gutzumachende Disposition betrachtet werden, weil ihr diesfalls ohnehin keine Taggelder zugestanden wären.
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4.- Als teilweise obsiegende Partei steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 OG). Dass sie (mit Jahrgang 1966) durch ihren Vater, der praktizierender Rechtsanwalt ist, vertreten wird, ändert an der Berechtigung auf Parteientschädigung praxisgemäss nichts (anders bei Minderjährigen; vgl. ZAK 1984 S. 279 Erw. 3).
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5.- Als Folge des letztinstanzlichen Verfahrensausganges stellt sich neu für das kantonale Beschwerdeverfahren die Frage einer Parteientschädigung, welche die Beschwerdeführerin in Rechtsbegehren Ziff. 3 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde direkt anbegehrt. Indessen gehört der Anspruch auf Parteientschädigung im Arbeitslosenversicherungsrecht dem kantonalen Recht an (Art. 103 AVIG). Im Nachgang zu diesem Urteil wird es daher Sache der Vorinstanz sein, von Amtes wegen über die Frage des kantonalrechtlichen Parteientschädigungsanspruches zu befinden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
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des Kantons Zürich vom 22. November 2000 und
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die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse der
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Gewerkschaft Bau & Industrie GBI vom 5. Januar 1999
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aufgehoben und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse
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der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI zurückgewiesen,
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damit sie im Sinne der Erw. 2c verfahre.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
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und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 11. September 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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