BGer 6A.83/2001 | |||
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BGer 6A.83/2001 vom 18.09.2001 | |
[AZA 0/2]
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6A.83/2001/kra
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KASSATIONSHOF
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18. September 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
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Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin
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Escher und Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.
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In Sachen
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Dr. H.________, Rechtsanwalt, Gesuchsteller,
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betreffend
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Wiedererwägungsgesuch betr. Ordnungsbusse
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(Urteil des Kassationshofes vom 19. Juni 2001,
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6A.36/2001),
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hat sich ergeben:
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A.- Am 10. Juli 1996 überschritt U.________ auf der Autobahn A4 zwischen Holzhäusern und Küssnacht die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h.
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B.- Auf Grund dieses Sachverhalts erklärte das Untersuchungsrichteramt Zug U.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 10'000.--. Die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache wies das Polizeirichteramt des Kantons Zug mit Urteil vom 18. August 1998 ab. Auf Berufung von U.________ hin bestätigte das Strafgericht des Kantons Zug am 21. April 1999 das Urteil des Polizeirichteramtes. Die dagegen erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. November 1999 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.
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C.- Nach Abschluss des Strafverfahrens entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern im Rahmen des eröffneten Administrativverfahrens U.________ wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung mit Verfügung vom 7. August 2000 den Führerausweis für zwei Monate.
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D.- Die gegen die Entzugsverfügung von U.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 21. Februar 2001 ab.
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E.- Vertreten durch Dr. H.________ führte U.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Hauptantrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Führerausweisentzugsverfügung seien aufzuheben; stattdessen sei eine Verwarnung auszusprechen. Eventuell sei der Führerausweis nur für einen Monat und nur bedingt zu entziehen.
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Ausserdem sei festzustellen, dass der Führerausweisentzug nicht für ausländische beziehungsweise internationale Führerausweise gelte, mindestens soweit es das Fahren im Ausland betreffe. Eventuell sei die Sache zur Fortsetzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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F.- Mit Urteil vom 19. Juni 2001 wies der Kassationshof des Bundesgerichts die von U.________ gegen den Entscheid das Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern gerichtete Beschwerde vom 21. Februar 2001 ab und auferlegte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr.
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H.________, eine Ordnungsbusse von Fr. 1'500.-- wegen mutwilliger Prozessführung.
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G.- Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 an den Kassationshof des Bundesgerichts teilte Rechtsanwalt Dr. H.________ mit, dass er mit der Disziplinarbusse nicht einverstanden sei; er fühle sich in seinem verfassungsmässigen Recht verletzt, weil die Busse ausgesprochen worden sei, ohne dass ihm das rechtliche Gehör gewährt worden wäre.
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H.- Mit Schreiben des Präsidenten des Kassationshofes wurde Dr. H.________ am 28. Juni 2001 angefragt, ob seine Eingabe als Gesuch um Wiedererwägung zu verstehen sei und ob er dieses noch eingehender zu begründen wünsche. Für die allfällige Begründungsergänzung wurde ihm eine Frist bis zum 27. Juli 2001 gesetzt.
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I.- Am 26. Juli 2001 reichte Dr. H.________ einen begründeten Schriftsatz ein, mit dem er die Anträge stellt, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates die ausgefällte Disziplinarbusse vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben und es sei von jeglicher disziplinarischer Massnahme abzusehen. Im Übrigen halte er daran fest, dass es sich bei seiner Eingabe formell nicht um ein Wiedererwägungsgesuch handle, da die ursprüngliche Entscheidung aus formellen Gründen keinen Bestand haben könne.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Der Gesuchsteller rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil er sich vor Erlass der Ordnungsbusse nicht zu dieser äussern konnte.
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Art. 29 Abs. 2 BV berechtigt eine Partei, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.
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Dem persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 126 I 15 E. 2a/aa S. 16).
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b) Nach der Praxis des Bundesgerichts kann das rechtliche Gehör bei Massnahmen nach Art. 31 OG vor oder nach deren Erlass gewährt werden. Wird das rechtliche Gehör erst nach Erlass der Massnahme im Rahmen einer Wiedererwägung gewährt, weiss der betroffene Anwalt, wozu er sich zu äussern hat. Vorliegend hat er sich mit seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2001 ausführlich zum Entscheid des Kassationshofs geäussert; der Kassationshof nimmt seine Ausführungen entgegen und setzt sich mit diesen auseinander. Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan.
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c) Der Anwalt will seine Eingabe ausdrücklich nicht als Wiedererwägungsgesuch verstanden wissen, da der ursprüngliche Entscheid vom 19. Juni 2001 wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs keinen Bestand habe. Dies erscheint als Streit um Worte: Weil dem Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Entgegennahme des Schriftsatzes Genüge getan ist, kann auf diesen in Übereinstimmung mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis als Wiedererwägungsgesuch zu Ziffer 3 des Dispositivs vom 19. Juni 2000 eingetreten werden. Die Eingabe ist mit voller Kognition zu prüfen.
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d) Ein Wiedererwägungsgesuch kann unter Mitwirkung von Richtern behandelt werden, die bereits am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben. Der betroffene Rechtsanwalt stellt kein Ablehnungsbegehren.
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2.- a) In der Sache wendet der Gesuchsteller ein, dass er im Rahmen des schweizerischen Auftragsrechts verpflichtet gewesen sei, die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen.
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Der Auftrag sei weder strafbar noch widerrechtlich noch sittenwidrig gewesen. Sein Mandant habe ein Interesse an der Aufhebung des ihn äusserst schwer treffenden Führerausweisentzuges gehabt. Im Übrigen sei der über die Prozessaussichten ins Bild gesetzte Mandant mit der Mandatsführung zufrieden gewesen. Diese Ausführungen sind unbehelflich.
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Das Bundesgericht hat nicht festgestellt, der Beschwerdeführer habe seine Berufspflichten im internen Verhältnis gegenüber seinem Mandanten verletzt. Desgleichen steht die Zufriedenheit des Mandanten mit der Mandatsführung durch den Gesuchsteller nicht in Frage. Es erübrigt sich deshalb, den Mandanten als Zeugen zu befragen.
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Zu prüfen ist allein das Verhalten des Anwalts gegenüber dem Bundesgericht: Ob in der Einreichung der Beschwerde - mit den dort gestellten Anträgen und den vorgebrachten Motiven - eine mutwillige Prozessführung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 OG zu sehen ist.
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b) Der Gesuchsteller macht geltend, seine Disziplinierung verstosse gegen die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK, in Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakte II und in der Bundesverfassung garantierte Unschuldsvermutung gegenüber seinem Mandanten.
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Diese Rüge ist unbegründet: Nachdem die strafrechtliche Schuld des Mandanten letztinstanzlich festgestellt war und auch die Beschwerde vom 2. April 2001 gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil im Administrativverfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen war, konnte das Bundesgericht Art. 31. Abs. 2 OG anwenden, ohne damit gegen die Unschuldsvermutung zu verstossen. Wäre dies nicht so, könnte diese Bestimmung überhaupt nicht mehr angewendet werden und wäre aufzuheben.
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c) Der Gesuchsteller macht geltend, die Beschwerde sei in keiner Weise derart aussichtslos gewesen, wie das Bundesgericht festgestellt habe. Vielmehr habe sich das
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Bundesgericht mit seinen Einwendungen teilweise nicht eingehend befasst, den Sachverhalt schematisch gewürdigt und ohne Rücksicht auf den Sonderfall entschieden. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Entscheid des Bundesgerichts anders ausgefallen wäre, wenn sich dieses mit allen Argumenten der Beschwerde auseinander gesetzt hätte. In der Beschwerde sei geltend gemacht worden, die Vorinstanz habe sich irrtümlich an dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden erachtet. Es hätten jedoch gute Gründe bestanden, den Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
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aa) Soweit der Gesuchsteller geltend macht, das Bundesgericht habe sich mit seinen Argumenten in Ziffer 3 des Urteils vom 19. Juni 2001 nicht gehörig auseinander gesetzt, ist er auf Art. 36a Abs. 3 OG hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung ist das Bundesgericht befugt, für die Motivierung offensichtlich unbegründeter Rügen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen.
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bb) Soweit der Gesuchsteller erneut vorbringt, was er bereits mit der Beschwerde vom 2. April 2001 geltend gemacht hat, ist primär auf das Urteil des Kassationshofes vom 19. Juni 2001, Erwägung 2, zu verweisen. Hier bleibt festzustellen, was folgt:
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In dem über alle Instanzen gezogenen Strafverfahren wurde rechtskräftig und letztinstanzlich festgestellt, dass der Klient des Gesuchstellers auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h überschritten hat, weshalb ihm im Administrativverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Ausweis zwingend zu entziehen war (vgl. BGE 124 II 475, E. 2, wo festgehalten wurde, dass der Führerausweis ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h auf Autobahnen zwingend zu entziehen ist). Dass das Bundesgericht im Strafverfahren auf die Einwendungen gegen die Sachverhaltsfeststellung wegen Ergreifung des falschen Rechtsmittels durch den damaligen Anwalt des Klienten nicht eingetreten war, vermag am Umstand nichts zu ändern, dass das Strafverfahren rechtskräftig erledigt worden ist.
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Die im Strafverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen können im Verwaltungsgerichtsverfahren vor Bundesgericht nur unter restriktiven Bedingungen überprüft werden (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. Urteil vom 19. Juni 2001, E. 2). Die vom Gesuchsteller angeführten Gründe, weshalb im Verwaltungsgerichtsverfahren die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen hätten überprüft werden sollen, entbehren jeder Relevanz. Sie sind nicht geeignet, rechtlich relevante Zweifel an der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h zu wecken: Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht des Gutachters Dr. L.________ kommt zum Schluss, dass bei der Annahme einer weitergehenden Messungenauigkeit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h resultieren würde. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers noch weiter ginge, läge die Geschwindigkeitsüberschreitung weiterhin deutlich über der vom Bundesgericht festgesetzten Marke von 35 km/h, ab welcher der Führerausweis zwingend zu entziehen ist. (Im Übrigen verhält sich der Gesuchsteller inkonsequent, wenn er ein Fachgutachten einreicht, um sich darauf zu berufen, gleichzeitig das Gutachten aber in Zweifel zieht, indem er festhält, es gehe in unzulässiger Weise von Hypothesen zu Lasten des Beschwerdeführers aus.)
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Der sorgfältige Anwalt hätte wissen müssen, dass unter diesen Umständen der angefochtene Sachverhalt durch das Bundesgericht nicht mehr überprüft werden konnte und dass nach ständiger Rechtsprechung der Führerausweis zwingend zu entziehen war. Ausserdem wäre der Führerausweis auch zu entziehen gewesen, wenn - unter der Annahme einer grösseren Messungenauigkeit - die gerichtlich festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung geringer ausgefallen wäre, da diese so oder so über der Marke von 35 km/h gelegen hätte.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde war deshalb, wie jedem seriösen Anwalt einsichtig sein musste, von vornherein völlig aussichtslos. Wenn jeder Anwalt so vorgehen würde wie der Gesuchsteller, würde die Justiz lahmgelegt. Die Voraussetzungen für eine Ordnungsbusse gemäss Art. 31 Abs. 2 OG sind damit gegeben.
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Die Höhe der Busse wird nicht beanstandet. Insoweit kann auf Erwägung 5 Abs. 2 des Urteils vom 19. Juni 2001 verwiesen werden.
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d) Es bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerde vom 2. April 2001 aus weiteren Gründen zu beanstanden ist, wobei offenbleiben kann, ob diese Gründe, wenn sie allein vorliegen würden, eine Disziplinarmassnahme gegen den Gesuchsteller begründen könnten:
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aa) Über weite Strecken ist die Beschwerde schwer lesbar: Der Gesuchsteller hat auf den Seiten 5 bis 8 insgesamt 21 Punkte aus seiner kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde in die Beschwerde an das Bundesgericht kopiert mit dem lapidaren Hinweis, daran werde festgehalten.
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Einerseits erweckt er so den Anschein, als habe das kantonale Verwaltungsgericht seine Rügen überhaupt nicht behandelt, was in keiner Weise zutrifft. Es ist die Aufgabe des Anwalts, sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander zu setzen; er darf nicht einfach die im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorgebrachten Rügen unverändert wiederholen, ohne deren Behandlung im angefochtenen Urteil angemessen zur Kenntnis zu nehmen.
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Andererseits ist bei einem solchen Vorgehen für den Adressaten nicht mehr nachvollziehbar, wer oder was eigentlich gemeint ist, wenn vom "vorinstanzliche Entscheid" gesprochen wird - das kantonale Verwaltungsgericht und dessen Entscheid oder der Entscheid des Strassenverkehrsamtes? Diesbezüglich muss von einem Anwalt mehr Sorgfalt erwartet werden, zumal die Verfügung des Strassenverkehrsamtes nicht Anfechtungsobjekt der Beschwerde vor Bundesgericht sein konnte.
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bb) Schliesslich ist zu beanstanden, dass der Gesuchsteller in seiner Beschwerde vom 2. April 2001 Anträge stellt, von denen er wissen musste, dass diesen mangels gesetzlicher Grundlage keine Folge gegeben werden konnte.
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Bereits das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil festgehalten, dass ein bedingter Führerausweisentzug nach schweizerischem Recht nicht möglich ist. Dasselbe gilt für den internationalen Führerausweis, der bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zwingend zusammen mit dem schweizerischen Führerausweis zu entziehen ist.
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e) Aus allen diesen Gründen ist das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.
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3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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_________
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Lausanne, 18. September 2001
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Im Namen des Kassationshofes
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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