BGer 7B.163/2001 | |||
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BGer 7B.163/2001 vom 21.09.2001 | |
[AZA 0/2]
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7B.163/2001/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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21. September 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied
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der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter
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Bianchi, Bundesrichter Raselli und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. Mai 2001 (BS. 2001. 11),
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betreffend
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Nachpfändung und Mitteilung eines Verwertungsbegehrens,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Unter Hinweis auf die Betreibungen Nrn. vvv und www vollzog das Betreibungsamt X.________ am 11. Januar 2001 gegenüber A.________ eine Nachpfändung, wobei es einen Rückforderungsanspruch gegen das Bezirksgericht Z.________ in der Höhe von Fr. 1'400.-- mit Beschlag belegte. Die entsprechende Pfändungsurkunde wurde am 14. Februar 2001 versandt. Mit Datum vom 22. Februar 2001 liess das gleiche Betreibungsamt A.________ wissen, dass in der gegen ihn hängigen weiteren Betreibung Nr. yyy von der C.________ AG das Verwertungsbegehren gestellt worden sei.
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Mit Eingabe vom 28. Februar 2001 erhob A.________ beim Gerichtspräsidium von Z.________ als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und verlangte, die vollzogene Nachpfändung sei aufzuheben und das Verwertungsbegehren in der Betreibung Nr. yyy zu sistieren.
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Der Präsident des Bezirksgerichts Z.________ wies die Beschwerde am 11. April 2001 ab. A.________ zog den Entscheid an das Obergericht des Kantons Thurgau (obere kantonale Aufsichtsbehörde) weiter, das die Beschwerde am 21. Mai 2001 seinerseits abwies und A.________ eine Verfahrensgebühr von Fr. 300.-- auferlegte.
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Den Beschluss des Obergerichts nahm A.________ am 9. Juni 2001 in Empfang. Mit einer vom 15. Juni 2001 datierten und am 19. Juni 2001 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt die Aufhebung des
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obergerichtlichen Entscheids und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren. Ausserdem beantragt er, es sei dem Betreibungsamt X.________ zu untersagen, weitere Aufträge an das Betreibungsamt Winterthur I zu erteilen.
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Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- Der Beschwerdeführer verlangt erstmals, es sei dem Betreibungsamt X.________ zu untersagen, weitere (Rechtshilfe-)Aufträge an das Betreibungsamt Winterthur I zu erteilen.
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Neue Begehren, die schon bei der kantonalen Instanz hätten gestellt werden können, sind im Verfahren vor der erkennenden Kammer unzulässig (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG). Auf den erwähnten Antrag und das zu seiner Begründung Vorgetragene ist daher von vornherein nicht einzutreten.
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3.- a) Das Obergericht hält unter Hinweis auf die Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde, die zutreffend seien, einerseits fest, dass es sich bei der Mitteilung des Verwertungsbegehrens nicht um eine betreibungsamtliche Verfügung handle, die im Sinne von Art. 17 SchKG mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde angefochten werden könne, und dass eine (sofortige) Verwertung nur dann verhindert werde, wenn (unter den in Art. 123 SchKG festgelegten Voraussetzungen) ein Aufschub zufolge Abschlagszahlungen verfügt worden sei. Andererseits weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Rechtshängigkeit einer Aberkennungsklage einer provisorischen Pfändung nicht entgegenstehe und dass gemäss Art. 53 SchKG für eine
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Nachpfändung das Amt am Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Ankündigung der Hauptpfändung zuständig bleibe.
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b) Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll, was eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der kantonalen Instanz voraussetzt. Die vorliegende Eingabe, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten erschöpft, erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu geleisteten Abschlagszahlungen sind hier unbeachtlich, da gemäss Art. 123 Abs. 1 SchKG ein mit solchen (an das Betreibungsamt zu leistenden) Zahlungen begründetes Begehren um Aufschub der Verwertung beim Betreibungsamt zu stellen ist. Sollte ein Aufschub bereits angeordnet worden sein, stiessen die Vorbringen ohnehin ins Leere. Im Übrigen begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf hängige Aberkennungsverfahren, ohne auf das vom Obergericht zur beanstandeten Nachpfändung Ausgeführte einzugehen und darzulegen, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll.
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4.- Mit dem Bemerken, alle massgebenden Aspekte seien bereits in der Verfügung des Gerichtspräsidenten von Z.________ (als unterer Aufsichtsbehörde) vom 11. April 2001 dargelegt worden, bezeichnet das Obergericht die bei ihm erhobene Beschwerde als mutwillig. Dem Beschwerdeführer sei daher in Anwendung von Art. 20a Abs. 1 (zweiter Satz) SchKG die Verfahrensgebühr aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer setzt sich auch mit diesen Ausführungen nicht auseinander und legt somit nicht dar, dass die Vorinstanz von dem ihr in diesem Punkt zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht und so gegen Bundesrecht verstossen hätte.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen (D.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
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iur. Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen, und C.________ AG, vertreten durch die E.________ AG), dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Das präsidierende Mitglied:
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Der Gerichtsschreiber:
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