BGer 1P.571/2001 | |||
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BGer 1P.571/2001 vom 24.09.2001 | |
[AZA 0/2]
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1P.571/2001/bie
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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24. September 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Kölliker.
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In Sachen
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K.________, zzt. Bezirksgefängnis Winterthur, Winterthur, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz, Freiestrasse 13, Postfach 117, Uster
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gegen
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Bezirksanwaltschaft Uster, Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Strafsachen,
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betreffend
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Art. 10, 29 und 31 BV; Art. 5 EMRK
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(Haftentlassung), hat sich ergeben:
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A.- Die Bezirksanwaltschaft Uster führt gegen K.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
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Sie wirft ihm die Beteiligung am Handel mit mehreren Kilogramm Heroin vor. Am 13. Dezember 2000 wurde K.________ wegen Kollusions- und Fluchtgefahr in Untersuchungshaft versetzt.
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Auf entsprechende Anträge der Bezirksanwaltschaft Uster verfügte der zuständige Haftrichter am 28. Februar und
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28. Mai 2001 die Fortsetzung der Untersuchungshaft.
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B.- Am 22. August 2001 beantragte die Bezirksanwaltschaft Uster erneut die Verlängerung der Untersuchungshaft.
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Am 28. August 2001 verfügte der Haftrichter in diesem Sinne.
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Zur Begründung verwies er unter anderem auf seine früheren Verfügungen.
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C.- K.________ hat gegen die Haftbelassungsverfügung des Bezirksgerichts Uster am 3. September 2001 eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter stellt er den Antrag, die Bezirksanwaltschaft Uster sei zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens und zur Vornahme bestimmter Untersuchungsmassnahmen anzuhalten. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde rügt er einen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 31 Abs. 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der angefochtene Entscheid ungenügend begründet. Er bestreitet, dass ein dringender Tatverdacht sowie Flucht- oder Kollusionsgefahr gegeben sei. Er bestreitet auch die Verhältnismässigkeit der Haftdauer und macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend.
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D.- Während die Bezirksanwaltschaft Uster die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt, hat das Bezirksgericht Uster auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Replik eingeräumt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung.
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Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft der verfassungsmässige Zustand nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen).
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2.- a) Der Beschwerdeführer behauptet vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sei. Er beruft sich dabei nicht auf kantonale Verfahrensvorschriften, sondern direkt auf die Bundesverfassung. Die Frage einer allfälligen Missachtung der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV (bzw. Art. 4 aBV) abgeleiteten verfahrensrechtlichen Mindestgarantien prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430).
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b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass eine Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
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Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.
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In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (in BGE 127 I 6 nicht publizierte E. 2d; BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110, mit Hinweisen).
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c) Der angefochtene Entscheid erfüllt diese Anforderungen.
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Der Haftrichter hat sowohl den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts als auch das Bestehen von Flucht- und Kollusionsgefahr geprüft und bejaht. Dass er dabei teilweise auf seine früheren Entscheide verwiesen hat, verletzt nach der - im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selber - zitierten Rechtsprechung Art. 29 Abs. 2 BV nicht.
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Aus den Erwägungen geht insgesamt klar hervor, aus welchen Gründen der Haftrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Begründung ermöglichte dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Urteils.
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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
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3.- a) Der Freiheitsentzug stellt einen Eingriff in das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Zudem darf die persönliche Freiheit weder völlig unterdrückt noch ihres Gehalts als Institution der Rechtsordnung entleert werden (BGE 124 I 80 E. 2c S. 81, mit Hinweis).
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Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches bzw. der Verlängerung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift es nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271, mit Hinweis).
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b) Gemäss § 58 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich darf Untersuchungshaft unter anderem dann angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen (Ziff. 1) oder er werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden (Ziff. 2).
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c) Der Beschwerdeführer stellt einen dringenden Tatverdacht in Abrede. Der Verdacht beruhe teilweise auf nicht existierenden Aussagen Dritter sowie falschen Rückschlüssen der Untersuchungsorgane aus Einvernahmen und Telefonabhörungen.
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aa) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter haben Haftrichter und Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, es bestehe kein ausreichender Tatverdacht, ist vielmehr allein zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer eine Straftat begangen hat und das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden kann (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146).
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bb) Der Haftrichter hat in seinen Verfügungen vom 13. Dezember 2000 und 28. Februar 2001, auf welche im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erwähnt, dass der Beschwerdeführer durch Aussagen mehrerer Drittpersonen belastet werde und er diverse verschlüsselte Telefongespräche geführt habe. Diese Indizien sind genügend konkret, um im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens den dringenden Verdacht zu begründen, dass der Beschwerdeführer am Handel mit mehreren Kilogramm Heroin beteiligt war. Der Beschwerdeführer anerkennt selber, "dass die von der Polizei hergestellten Verbindungen einen gewissen Verdacht begründen, (er) könnte in Drogengeschäfte verwickelt gewesen sein. " Er sieht sich denn auch mit dem Vorwurf einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz konfrontiert. Die in Art. 19 Ziff. 2 BetmG vorgesehene Strafdrohung lautet auf Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann.
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Bei dieser Sach- und Rechtslage haben die kantonalen Behörden zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer unter dringendem Verdacht steht, ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen zu haben.
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d) Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr wie auch die Verhältnismässigkeit einer weiteren Inhaftierung.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit gefordert, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt für sich allein jedoch nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die gesamten Verhältnisse des Angeschuldigten in Betracht gezogen und konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70, mit Hinweisen).
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bb) Der Haftrichter hat die Fluchtgefahr mit den schwer wiegenden Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer und der damit drohenden Freiheitsstrafe, dessen Verbundenheit zu seinem Heimatland sowie der Tatsache, dass er von seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau getrennt lebt, begründet. Diese Indizien hat der Beschwerdeführer weder bestritten noch gar substanziiert widerlegt. Er beruft sich bloss auf das angebliche Fehlen eines dringenden Tatverdachts und eine ungenügende Begründungsdichte im angefochtenen Entscheid; dazu kann indes auf das oben Erwähnte verwiesen werden. Soweit damit die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl.
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BGE 127 I 38 E. 3c S. 43) zu genügen vermag, ist sie unbegründet.
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Ist die Fluchtgefahr demnach zu bejahen, kann offen bleiben, ob der Haftrichter auch eine Kollusionsgefahr annehmen durfte, ohne dadurch die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen.
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cc) Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, zumal auch dieser selber nicht darlegt, welche Massnahme überhaupt in Betracht fallen würde. Seine persönliche Freiheit wird demnach durch die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht verletzt.
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4.-Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, weil das Verfahren nicht mit der gebotenen Raschheit vorangetrieben worden sei.
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a) Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat die inhaftierte Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer liegt zum einen vor, wenn die Haftfrist in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt oder gar die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt.
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Zum anderen kann die Untersuchungshaft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Untersuchungsverfahren - wie der Beschwerdeführer geltend macht - nicht genügend vorangetrieben wird. Dies ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen, auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Sache und des Verhaltens des Inhaftierten. Die von den Justizbehörden geleistete Arbeit ist grundsätzlich einer Gesamtwürdigung zu unterziehen:
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Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung. Perioden intensiver Aktivität können somit den Umstand ausgleichen, dass das betreffende Dossier wegen anderer Fälle zeitweise auf die Seite gelegt wurde (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142).
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Diese Gesamtbetrachtung kann in der Regel erst der Sachrichter vornehmen, der das gesamte Untersuchungs- und Strafverfahren überblickt. Er ist verpflichtet, eine allfällige Konventionsverletzung festzustellen und die sich daraus ergebenen Konsequenzen zu ziehen (z.B. Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe, Berücksichtigung bei der Strafzumessung oder Einstellung des Verfahrens). Im Haftprüfungsverfahren ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, nur soweit von Bedeutung, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und von den Strafverfolgungsbehörden auch bei einer besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens nicht mehr ausgeglichen werden kann bzw. die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen.
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b) aa) Der Beschwerdeführer ist seit rund neun Monaten in Haft. Es kann nicht gesagt werden, dass die Haftdauer in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt oder gar die zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt. Ob dem Beschwerdeführer allenfalls der bedingte Strafvollzug gewährt werden wird, ist hier unerheblich (BGE 125 I 60 E. 3d S. 64).
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bb) Nach Darstellung des Beschwerdeführers wurden bisher keine materiellen Untersuchungshandlungen getroffen. Dem ist insofern beizupflichten, als er bisher noch nicht vom Untersuchungsrichter selber einvernommen worden ist. In den vergangenen Monaten wurden jedoch zahlreiche polizeiliche Befragungen durchgeführt und die Strafuntersuchung dadurch vorangetrieben. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, nach zürcherischem Strafprozessrecht führe nicht die Polizei, sondern der Untersuchungsbeamte die Untersuchungen.
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Dass sich aus den einschlägigen prozessualen Vorschriften ein Anspruch darauf ergeben würde, dass die Einvernahmen durch den Untersuchungsrichter persönlich erfolgen müssten und eine Delegation dieser Aufgabe an die Polizeiorgane ausgeschlossen sei, macht er jedoch nicht geltend.
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Der Beschwerdeführer bemängelt namentlich, dass die von ihm beantragten Konfrontationseinvernahmen noch nicht durchgeführt worden sind. Wenn diese sich verzögern, ist allerdings zu bedenken, dass dies nicht nur auf das Vorgehen der Untersuchungsbehörden, sondern auch auf die geringe Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers selber zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen besteht (noch) kein Anlass, die Untersuchungsbehörden zu bestimmten Beweismassnahmen anzuhalten; der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
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cc) Selbst wenn eine gewisse Verfahrensverzögerung hier bejaht wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass diese durch die Untersuchungsbehörden mit einer besonders beförderlichen Bearbeitung der Sache noch ausgeglichen werden kann. Eine besonders schwere Verzögerung liegt jedenfalls nicht vor. Im Lichte des oben (Erw. 4a) Erwogenen kann demnach nicht von einer für das Haftverfahren relevanten Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden.
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Die Rüge der Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK ist mithin ebenfalls unbegründet.
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5.- Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäss Art. 152 OG kann entsprochen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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a) Es werden keine Kosten erhoben;
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b) Rechtsanwalt Schütz wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Bezirksanwaltschaft und dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 24. September 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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