BGer I 256/2001 | |||
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BGer I 256/2001 vom 25.09.2001 | |
[AZA 7]
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I 256/01 Gr
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III. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger
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Urteil vom 25. September 2001
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in Sachen
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G.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 462, 8092 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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A.- Der 1972 geborene G.________ meldete sich am 6. September 1995 unter Hinweis auf einen am 12. Juni 1994 bei einem Unfall erlittenen Oberschenkelbruch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zog die den Unfall betreffenden Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und holte Auskünfte der T. AG, Bauunternehmung, (Arbeitgeberin vom 8. März 1993 bis 27. August 1993), vom 12. September 1995, der M.________ AG, (Arbeitgeberin vom 18. Oktober 1993 bis 15. Mai 1995), vom 21. September 1995, der Klinik B. vom 26. September 1995 (mit beigelegtem Austrittsbericht vom 27. September 1995 und Abschlussbericht über berufliche Abklärungen vom 25. September 1995) sowie der Psychiatrischen Klinik S. vom 1. Juli 1996 ein. Zudem gab sie bei der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) ein Gutachten in Auftrag, welches am 1. Mai 1998 erstattet wurde. Daraufhin sprach die Verwaltung dem Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 30. September 1995 eine ganze Invalidenrente (mit Zusatzrente und Kinderrenten) zu.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 22. Februar 2001).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen und eventualiter beantragen, die Sache sei zur Ergänzung der Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung eingereicht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmun- gen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG; Art. 88a IVV) und Grundsätze (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) analog anzuwenden sind (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b).
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b) Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 102 V 165; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a mit Hinweisen).
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c) Drogensucht begründet, für sich allein betrachtet, keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; AHI 1996 S. 303 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 309 Erw. 2a; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b).
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d)Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
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2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. zum Anfechtungs- und Streitgegenstand bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Rente BGE 125 V 417 f.
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Erw. 2d).
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3.- a) Anlässlich des Unfalls vom 12. Juni 1994, bei dem der Versicherte als Fussgänger von einem Personenwagen angefahren wurde, zog er sich eine erstgradig offene, distale Oberschenkelquerfraktur links, multiple Rissquetschwunden im Bereich des Oberschenkels und Knies links sowie eine Rissquetschwunde an der linken Hohlhand zu (Arztzeugnis UVG des Dr. med. W.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. Juni 1994; Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med.
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E.________ vom 7. November 1994; Austrittsbericht der Klinik B. vom 24. Februar 1995). In der Folge bestand auf Grund dieser Verletzungen und entsprechender funktioneller Einschränkungen eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (Austrittsbericht der Klinik B. vom 24. Februar 1995).
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b) Vom 2. August bis 8. September 1995 hielt sich der Beschwerdeführer erneut in der Klinik B. auf. Dort fand neben medizinischen Untersuchungen auch eine berufliche Abklärung statt. Im entsprechenden Abschlussbericht vom 25. September 1995 wird ausgeführt, der Versicherte sei seit 11. September 1995 medizinischtheoretisch zu 50 % arbeitsfähig, wobei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Leichte industrielle Tätigkeiten, die er sitzend oder stehend ausüben könne, seien ihm, je nach Arbeitsplatz, ganztags zumutbar. Diese Beurteilung wird in einem ausführlichen Bericht des Dr. med. O.________, Chirurgie FMH, Abteilung Unfallmedizin der SUVA, vom 9. März 1996 bestätigt. Dr. med. O.________ gelangt zum Ergebnis, dass der Versicherte in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit im Industriebereich ab 9. September 1995, also nach dem Aufenthalt in der Klinik, eine volle Leistung hätte erbringen können. Angesichts dieser überzeugenden und schlüssigen Stellungnahmen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ab 9. September 1995 auf Grund der somatischen Restfolgen des Unfalls vom 12. Juni 1994 für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand. Ein erneuter Unfall vom 30. Januar 1996, als der vom Versicherten gelenkte Personenwagen mit einem anderen Auto kollidierte, führte wohl zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 2. Februar bis 13. März 1996, zeitigte jedoch keine längerfristigen gesundheitlichen Folgen mit erwerblichen Auswirkungen. Die am 15. März 1996 durchgeführte Operation zur Entfernung des nach dem Unfall vom 12. Juni 1994 eingesetzten Osteosynthese-Materials verlief komplikationslos.
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Gleichzeitig konnte eine Läsion im Bereich des linken Knies ausgeschlossen werden (Bericht des Spitals W. vom 26. März 1996). Die MEDAS-Begutachtung vom 1. Mai 1998 ergab aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter von weniger als 30 %, in Bezug auf eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit jedoch eine solche von 100 %. Damit ist auf Grund des somatischen Beschwerdebildes von einem ab 9. September 1995 grundsätzlich unverändert gebliebenen Zumutbarkeitsprofil auszugehen.
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c) Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden leidet.
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aa) Der Austrittsbericht der Klinik B. vom 27. September 1995 erwähnt einen Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr.
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med. H.________ vom 7. März 1995, in welchem auf die Gefahr einer psychischen Fehlentwicklung hingewiesen wird, und eine Stellungnahme des Neurologen Dr. med. J.________ vom 4. April 1995, der eine psychische Betreuung und antidepressive Behandlung vorschlug. Klare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Störung während dieses Zeitraums bestehen jedoch nicht.
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bb) Am 17. April 1996 begab sich der Versicherte freiwillig zur stationären Behandlung in die Psychiatrische Klinik S., wo er sich bis 23. Mai 1996 aufhielt. Im entsprechenden Bericht vom 1. Juli 1996 diagnostizieren die dortigen Ärztinnen eine Anpassungsstörung mit depressiven und psychotischen Symptomen sowie einem sekundären Drogenkonsum (Kokain, Heroin), ICD F 43.2. Sie attestieren dem Versicherten in Bezug auf eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter für die Zeit des stationären Aufenthaltes eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 24. Mai eine solche von 50 %, wobei der Gesundheitszustand als besserungsfähig bezeichnet wird. Berufliche Massnahmen erachten sie als angezeigt; Gegenindikationen im bisherigen Beruf seien eine verminderte Belastbarkeit und eine sehr schnell erreichte Schmerzgrenze in den Beinen. Gemäss der der Vorinstanz eingereichten Bestätigung vom 3. November 1998 weilte der Beschwerdeführer vom 7. bis 9. April 1997 erneut in der Psychiatrischen Klinik S.. Die Diagnose lautete auf eine "Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten" sowie "Politoxikomanie". Anlass zu beiden Behandlungen hätten depressive Verstimmungszustände mit Suizidalität geboten; dem Drogenkonsum sei sekundäre Bedeutung zugekommen.
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cc) Die Abklärung durch die MEDAS - das Gutachten vom 1. Mai 1998 wurde, entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht dem obligatorischen Unfallversicherer, sondern der IV-Stelle erstattet und war auch durch sie in Auftrag gegeben worden - ergab grenzwertige psychopathologische Befunde. Eine zuverlässige Beurteilung des psychischen Beschwerdebildes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit konnten die Gutachter auf Grund der Überlagerung durch den Drogenkonsum nicht vornehmen.
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Sie erklären, eine verlässliche psychiatrische Beurteilung werde nur nach einer mehrmonatigen stationären Drogenentzugsbehandlung möglich sein. Ohne Bereitschaft des Versicherten zu dieser Massnahme müsse jede psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich abgelehnt werden.
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dd) Dr. med. P.________, Allgemeine Medizin FMH, erklärt in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 1998, nach seiner Ansicht sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Dieselbe Auffassung vertritt in einem gleichentags verfassten Brief auch Dr. med.
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W.________, Allgemeine Medizin FMH.
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ee) Den beiden Hinweisen aus dem Jahr 1995 ist keine Aussage zur Frage zu entnehmen, ob ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege, sondern es wird sinngemäss eine entsprechende Abklärung angeregt. Die im Bericht der Psychiatrischen Klinik S. vom 1. Juli 1996 sowie dem der Vorinstanz eingereichten Schreiben dieser Klinik vom 3. November 1998 diagnostizierte Anpassungsstörung begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG, zumal einzig auf Gegenindikationen im bisherigen Beruf hingewiesen, zur Zumutbarkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nicht Stellung genommen und der Zustand des Patienten als besserungsfähig bezeichnet wird.
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Die erforderliche Abklärung konnte schliesslich im Jahr 1998 durch die MEDAS vorgenommen werden. Die dortigen Ärzte stellen in ihrem umfassenden, auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Gutachten keine durch einen psychischen Gesundheitsschaden bedingte Arbeitsunfähigkeit fest, erklären allerdings gleichzeitig, eine verlässliche Beurteilung sei zur Zeit nicht möglich. Dr. med. P.________ und Dr. med.
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W.________ äussern sich nicht zum Krankheitsbild, welches eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen soll. Zudem bleibt unklar, ob sich ihre Einschätzung nur auf die bisherige Tätigkeit oder auf sämtliche in Frage kommenden Arbeiten bezieht. Unter diesen Umständen ist das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens für die Zeit bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung vom 15. Oktober 1998, welcher praxisgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung festlegt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2) erstellt. Weitere Abklärungen sind nicht vorzunehmen, da davon für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
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4.- a) Nach dem Gesagten ergeben sich Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einzig aus dem somatischen Beschwerdebild. Dieses führte nach dem Unfall vom 12. Juni 1994 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % im bisherigen Beruf als Bauarbeiter. Gestützt auf den ersten Austrittsbericht der Klinik vom 24. Februar 1995 ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zunächst auch die Ausübung einer leichten oder mittelschweren Tätigkeit und damit die Erzielung eines Erwerbseinkommens nicht zuzumuten war, sodass (bei einem Invalideneinkommen Null) ein Invaliditätsgrad von 100 % gegeben war. Damit hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG Anspruch auf eine ganze Rente mit Wirkung ab
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1. Juni 1995.
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b) Bis zum Ende des zweiten Aufenthalts in der Klinik (8. September 1995) hatte sich der Gesundheitszustand des Versicherten insoweit verbessert, als ihm eine leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar war. Der Invaliditätsgrad ist daher ab diesem Zeitpunkt durch einen konkreten Einkommensvergleich zu bestimmen.
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aa) Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne Behinderung erzielen könnte (Valideneinkommen), hat die Vorinstanz entsprechend dem bei der Firma M. AG im Jahr 1994 erzielten Einkommen auf Fr. 48'100.- pro Jahr festgesetzt.
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Unter Berücksichtigung der jährlichen durchschnittlichen Nominallohnerhöhungen im Baugewerbe (1995: 1,8 %; 1996: 1,2 %; 1997: 0,2 %; 1998: 0,4 %, vgl. Die Volkswirtschaft 2/2001 S. 81 Tabelle B10. 2) ergibt sich für das Jahr 1995 ein Betrag von Fr. 48'966.- und für das Jahr 1998, in welchem die Verwaltungsverfügung erlassen wurde, ein solcher von Fr. 49'851.-.
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bb) Da der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, hat das kantonale Gericht das Erwerbseinkommen, welches er trotz der Behinderung durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), zu Recht gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt (BGE 126 V 76 Erw. 3a/bb). Ausgehend vom Zentralwert des monatlichen Bruttolohns der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer, nach Hochrechnung dieses auf 40 Arbeitsstunden pro Woche basierenden Wertes auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (BGE 126 V 77 mit Hinweis) und nach Vornahme des maximal möglichen Abzugs von 25 % für die behinderungsbedingte Lohneinbusse und allfällige weitere lohnmindernde Faktoren (BGE 126 V 79 f.
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Erw. 5b) ergibt sich für das Jahr 1995 ein Invalideneinkommen von Fr. 39'413.- (4127 [LSE 1994, Tabelle A1] x 12 =49'524 : 40 x 41,9 = 51'876 plus 1,3% [durchschnittliche Nominallohnerhöhung von 1994 auf 1995, vgl. Die Volkswirtschaft 2/2001 S. 81 Tabelle B10. 2] = 52'551 x 0,75 = 39'413) und für das Jahr 1998 ein solcher von Fr. 40'237.- (4268 [LSE 1998, Tabelle A1] x 12 =51'216 : 40 x 41,9 = 53'649 x 0,75 = 40'237). Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit für das Jahr 1995 (ab 9. September) auf 19,5 % (Valideneinkommen Fr. 48'966.-; Invalideneinkommen Fr. 39'413.-) und für das Jahr 1998 auf 19 % (Valideneinkommen Fr. 49'851.-; Invalideneinkommen Fr. 40'237.-). Dieser Invaliditätsgrad begründet keinen Anspruch auf eine Rente, sodass offen bleiben kann, ob der prozentuale Abzug von 25 % in dieser Höhe gerechtfertigt wäre.
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c) aa) Gemäss dem auf den Fall der rückwirkenden Befristung analog anwendbaren (Erw. 1a hievor) Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von den Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Der Zeitpunkt, auf welchen die bisherige Rente herabzusetzen oder aufzuheben ist, ist in dieser Konstellation nach den Regeln von Art. 88a IVV zu bestimmen (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 26. April 1995, I 254/94), während Art. 88bis IVV nicht anwendbar ist (BGE 106 V 16 Erw. 3a).
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bb) Nach dem Gesagten lag ab dem 9. September 1995 infolge Verbesserung der Erwerbsfähigkeit keine einen Rentenanspruch begründende Invalidität mehr vor, wobei davon auszugehen war, dass dieser Zustand längere Zeit dauern werde. Die IV-Stelle hat die Rente daher zu Recht per
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30. September 1995 befristet (vgl. Art. 30 Abs. 2 IVG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 25. September 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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