BGer I 656/2000 | |||
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BGer I 656/2000 vom 25.09.2001 | |
[AZA 7]
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I 656/00 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Hochuli
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Urteil vom 25. September 2001
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in Sachen
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M.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst X.________,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- M.________, geboren 1945, ist gelernter Metzger und führt selbstständigerwerbend seit 1974 einen Metzgerei-Betrieb. Am 28. September 1992 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Insbesondere wegen den Folgen von Beschwerden an den Hüftgelenken bezog er vom 1. September 1991 bis 30. November 1993 von der Invalidenversicherung eine ganze und seit 1. Dezember 1993 eine halbe Rente, welche mit Verfügung vom 21. Juli 1995 revisionsweise bestätigt wurde. Im Rahmen eines zweiten, 1997 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 25. Mai 1999 (nachfolgend: Abklärungsbericht) die halbe Invalidenrente per Ende Oktober 1999 auf, da bereits seit 1997 keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr ausgewiesen sei (Verfügung vom 20. September 1999).
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. September 2000 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. November 1999.
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Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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D.- M.________ lässt mit Eingabe vom 20. Februar 2001 eine Stellungnahme seines Treuhandbüros vom 16. Februar 2001 zur Vernehmlassung der IV-Stelle vom 23. Januar 2001 und den Geschäftsabschluss 1999 einreichen.
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Mit Stellungnahme vom 20. März 2001 verweist die IV-Stelle auf ihre Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs und die Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG), die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG) und den massgeblichen Zeitpunkt für den Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung (Art. 88a Abs. 1 IVV) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).
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2.- a) Ob sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise im Sinne von Art. 41 Abs. 1 IVG geändert hat, beurteilt sich durch den Vergleich desjenigen Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Revisionsverfügung vom 20. September 1999 verwirklicht hat, mit demjenigen, der bei Erlass der ersten Revisionsverfügung vom 7. November 1994 massgebend gewesen war und zu einer Herabsetzung des Invaliditätsgrades mit Wirkung ab 1. Dezember 1993 von zuvor 81 % auf 50 % geführt hatte (BGE 109 V 265 Erw. 4a).
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b) Was die gesundheitliche Entwicklung anbelangt, gingen Vorinstanz und Verwaltung von der Stellungnahme des Dr.
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med. H.________, Chefarzt Orthopädie des Spitals Y.________, im Bericht vom 29. Dezember 1997 aus. Danach ist dem Versicherten die zu etwa 70 % gehend/stehend sowie zu rund 30 % sitzend ausgeübte Tätigkeit als selbstständigerwerbender Metzgermeister mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu fünfzehn Kilogramm mit einem reduzierten Arbeitstempo ganztägig zumutbar. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist im verfahrensrelevanten Zeitraum jedenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten.
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Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Soweit geltend gemacht wird, anlässlich einer ärztlichen Konsultation im März 2000 sei sogar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (verkalkte Rückstände bei den künstlichen Hüftgelenken gemäss Schreiben des Treuhandbüro G.________ vom 10. Juli 2000 und Hinweis auf Feststellungen des Dr. med. R.________, vom 9. März 2000) festgestellt worden, handelt es sich um eine Tatsache, die sich nach Erlass der Verwaltungsverfügung verwirklicht hat und deshalb praxisgemäss (Erw. 1 und 2a hievor) im vorliegenden Verfahren nicht mit zu berücksichtigen ist.
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3.- Es bleibt zu prüfen, ob aus erwerblichen Gründen im fraglichen Zeitraum (Erw. 2a) rentenrevisionsrelevante Änderungen eingetreten sind.
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a) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
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Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten.
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Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b).
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b) Die Verwaltung hat mit Verfügung vom 20. September 1999 den Abklärungsbericht zum "integrierenden Bestandteil" ihres Entscheides erklärt und dabei auf einen Invaliditätsgrad von 30 % abgestellt, der gemäss genanntem Abklärungsbericht (S. 9) im Ergebnis ausschliesslich auf dem Einkommensvergleich für das Jahr 1998 beruht. Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation mit der Begründung, die Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkommens gemäss Geschäftsentwicklung, aufgrund der Buchhaltungsabschlüsse und IK-Auszüge mit dem Invalideneinkommen gemäss den Geschäftsabschlüssen habe eine Erwerbseinbusse von 33 % im Jahre 1997 sowie 30 % im Jahre 1998 ergeben. Aus den Akten seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche einen diesbezüglichen Eingriff des Richters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würden. Auf die im Abklärungsbericht vorgenommene Invaliditätsbemessung (nach der Einkommensvergleichsmethode) könne somit abgestellt werden.
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c) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Weder das Validen- noch das Invalideneinkommen lassen sich gestützt auf die vorliegenden Akten zuverlässig ermitteln.
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Die Methode des Einkommensvergleichs ist - wie nachfolgend dargelegt - aus verschiedenen Erwägungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ungeeignet.
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aa) Zunächst fällt auf, dass die IV-Stelle beim Valideneinkommen eine Eigenkapitalverzinsung von 5 % auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 442'000.-, jedoch beim analogen Wert für das Invalideneinkommen ein Eigenkapital von bloss Fr. 283'000.- angerechnet hat, wobei es an einer aktenmässig nachvollziehbaren Herleitung des Betrages von Fr. 283'000.- fehlt. Nachdem der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit Schreiben vom 24. August 1999 mitgeteilt hatte, das Geschäfts- und Wohnhaus an der D.________strasse in W.________ habe aus Steuerbelastungsgründen 1994/95 infolge der Revision der Bundessteuergesetzgebung buchwertmässig ins Privatvermögen überführt werden müssen, anerkannte die IV-Stelle (Schreiben vom 10. September 1999), seit der genannten Steuergesetzgebungsrevision sei es tatsächlich "schwieriger geworden, das im Betrieb investierte Eigenkapital exakt auszuscheiden". Ein daraufhin korrigierter Einkommensvergleich ergab für das Jahr 1998 eine Erwerbseinbusse von 31 % (Vorjahr: 39 %). Obwohl der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 23. September 1999 darum ersucht hatte, erläuterte die IV-Stelle die Grundlagen zur Ermittlung des massgebenden Eigenkapitals erst mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2001. Dabei gelangte sie anhand eines abermals korrigierten Einkommensvergleichs für das Jahr 1998 auf eine Erwerbseinbusse von "-11 %" (Vorjahr: 38 %). Wieso der Versicherte angesichts der ausgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen angeblich im Jahre 1998 sogar einen Erwerbszuwachs von 11 % realisieren können sollte, vermochte sich offensichtlich auch die IV-Stelle nicht zu erklären.
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Entgegen der vorinstanzlich bestätigten Schlussfolgerungen der Verwaltung, wonach "unzweifelhaft keine Erwerbsunfähigkeit mehr" vorliege, ergeben sich aus diesen erheblichen Abweichungen in den Ermittlungen des Invaliditätsgrades jeweils nach Einkommensvergleich nicht auszuräumende Unsicherheiten hinsichtlich der Vergleichseinkommen. Die Differenz im Betrag des massgebenden Eigenkapitals zwischen der Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens ist nicht invaliditätsbedingt, sondern Folge der Steuergesetzgebungsrevision und der sich daran ausrichtenden - rechtmässigen - betrieblichen Steuerplanung. Die Berücksichtigung dieser Differenz führt zu einer Verzerrung der finanziellen Vergleichswerte, weshalb im vorliegenden Falle die Ermittlung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse nur im Verfahren der ausserordentlichen Invaliditätsbemessung zuverlässige Angaben zu liefern vermag, zumal auch die Annahme der Verwaltung betreffend hypothetische Reingewinne von je Fr. 80'000.- für die Jahre 1997 und 1998 aktenmässig zu wenig gesichert sind.
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bb) Weiter wurde für die Mitarbeit der Ehefrau im Metzgereibetrieb des Beschwerdeführers als "Anteil für die nicht entlöhnte Mitarbeit des Ehepartners" ein Satz von 40 % aufgerechnet, obwohl diesem Abklärungsbericht auf Seite 4 zu entnehmen ist, dass die Mitarbeit der Ehefrau 1997 und 1998 effektiv mit einem Lohn von je Fr. 21'000.- zu Lasten der betreffenden Betriebsrechnungen abgegolten worden war bei einem "Normalpensum wie früher", das heisst, mit durchschnittlich 40 Arbeitsstunden pro Woche (Abklärungsbericht vom 10. August 1993). Der konkret verwendete Anrechnungssatz von 40 % ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
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cc) Schliesslich ist hervorzuheben, dass sich die Erfolgsrechnungen aus den hier zeitlich relevanten Verhältnissen (Erw. 2a hievor) nicht unter Ausschluss verschiedener invaliditätsfremder Einflussfaktoren miteinander vergleichen lassen. Unter anderem beeinflusst die Wertschöpfung durch die zusätzliche Anstellung einer Aushilfe (montags und dienstags) sowie eines Lehrlings zur Übernahme von Schlachtaufträgen von einem Berufskollegen (Abklärungsbericht S. 4) das Betriebsergebnis. Weiter sind zahlreiche schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen oder Unternehmensmitarbeitern - und im vorliegenden Fall besonders die BSE-Krise sowie die Umstellung auf naturfreundliche Produktion im Fleischsektor - für die jeweiligen Geschäftsergebnisse von massgeblicher Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensbestandteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen des Versicherten beruhenden Einkommensschöpfung anderseits ist in solchen Fällen in der Regel aufgrund der Buchhaltungsunterlagen nicht möglich (vgl. AHI 1998 S. 254 Erw. 4a).
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d) Demnach vermag bei den gegebenen Umständen nur die ausserordentliche Methode der Invaliditätsgradermittlung zu einem zuverlässigen Ergebnis zu führen (Erw. 1a; Rz 3112 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vom 1. Januar 2001). Aufgrund der Akten lässt sich der Invaliditätsgrad nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens jedoch deshalb nicht schlüssig feststellen, weil es an der erwerblichen Gewichtung (durch Heranziehung der für jede Tätigkeit branchenüblichen Lohnansätze) der bereits ermittelten gesamthaften Arbeitsunfähigkeit von 18,5 % fehlt (Abklärungsbericht S. 6; KSIH Rz 3114 f.). Auf diese nach dem Betätigungsvergleich ermittelte Arbeitsunfähigkeit ist abzustellen, was im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zu Recht unbestritten geblieben ist. Die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die zur Durchführung eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs erforderlichen Abklärungen zu treffen haben und danach den Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen Methode festlegen und über den Rentenanspruch ab 1. November 1999 neu befinden.
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4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 156 Abs. 3 OG gilt unter anderem auch die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, weshalb dem Beschwerdeführer zu Lasten der IV-Stelle eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Bern vom 28. September 2000 und die
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angefochtene Verfügung vom 20. September 1999 aufgehoben
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werden und die Sache an die IV-Stelle Bern
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zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung
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im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch
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neu verfüge.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
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zu befinden haben.
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V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
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Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
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und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 25. September 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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