BGer U 122/2001 | |||
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BGer U 122/2001 vom 25.09.2001 | |
[AZA 7]
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U 122/01 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Urteil vom 25. September 2001
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in Sachen
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Z.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, Bielstrasse 8, 4500 Solothurn,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Z.________, geboren 1954, war von Juni 1978 bis Januar 1999 bei der Firma S.________ AG, als Schaler/Bauarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 10. März 1998 verletzte er sich mit einem Armierungseisen am rechten Auge, worauf im Spital X.________ eine Bulbusperforation mit Irisprolaps, Ziliarkörperverletzung, Zonulazerreissung sowie Glaskörpervorfall diagnostiziert und operativ behandelt wurde. Der nachbehandelnde Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Ophthalmologie, stellte einen Visus rechts von lediglich noch 0,1 fest und erachtete eine Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit als nicht zumutbar (Berichte vom 22. Mai, 21. Oktober und 8. Dezember 1998). Nach Entfernung der Hornhautfäden am 14. Oktober 1998 im Spital X.________ schätzte Frau Dr. med. B.________, Fachärztin FMH für Orthopädie und Mitglied des SUVA-Ärzteteams Unfallmedizin, den Integritätsschaden am 4. November 1998 auf 28 %. Im Bericht vom 20. November 1998 führte sie zur Arbeitsfähigkeit aus, sämtliche Arbeiten, die erhöhte Anforderungen an das Stereosehen stellten, seien dem Versicherten nicht zumutbar; Arbeiten auf ebenem Boden, wie beispielsweise im Garten- oder Tiefbau, seien zum Teil noch möglich, ebenso eine Beschäftigung als Magaziner oder ähnliche Tätigkeiten. Da eine geeignete Stelle beim bisherigen Arbeitgeber nicht vorhanden war, wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf Ende Januar 1999 aufgelöst. In der Folge meldete sich Z.________ bei der Arbeitslosen- und der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
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Die SUVA schloss den Fall am 19. März 1999 ab und richtete gemäss Verfügung vom 9. April 1999 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 28 % aus. Nach Abschluss der beruflichen Abklärungen durch die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach sie Z.________ ab 1. Februar 1999 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu (Verfügung vom 12. April 1999), woran sie mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2000 festhielt.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Z.________ die Zusprechung einer höheren Rente und eventuell die Rückweisung der Sache an die SUVA zur Neubeurteilung beantragte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Februar 2001 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- In formellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Einspracheentscheid der SUVA leide an einem unheilbaren Verfahrensmangel, indem er sich in einem entscheidwesentlichen Punkt auf eine telefonische ärztliche Auskunft stütze.
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a) Nach der Rechtsprechung stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist dem Betroffenen überdies Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 285; RKUV 1999 Nr. U 328 S. 117 Erw. 3c, 1994 Nr. U 200 269 f. Erw. 2b; ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2b).
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b) Im Einspracheverfahren hat die SUVA beim behandelnden Arzt Dr. med. T.________ eine telefonische Auskunft eingeholt, nachdem dieser die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schaler/Bauarbeiter wiederholt als unzumutbar bezeichnet und der Versicherte sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Gemäss Aktennotiz vom 11. Februar 1999 führte Dr. med. T.________ aus, die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die bisherige Tätigkeit, insoweit sie das Stereosehen erfordere; für alle übrigen Tätigkeiten sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Im Einspracheentscheid vom 18. Juli 2000 nahm die SUVA auf diese Auskunft Bezug und stellte fest, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Frau Dr. med. B.________ werde durch die Angaben von Dr. med. T.________ bestätigt; auf die beiden übereinstimmenden medizinischen Einschätzungen könne vollumfänglich verwiesen werden, zumal keine anderslautende medizinische Beurteilung aktenkundig sei. Damit hat die SUVA der telefonischen Auskunft von Dr. med. T.________ vom 11. Februar 1999 entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen. Nach dem Gesagten hätte sie daher eine schriftliche Stellungnahme einholen oder eine förmliche Einvernahme durchführen und dem Beschwerdeführer die Mitwirkungsrechte einräumen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, verletzte sie den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.
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c) Die Gehörsverletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem korrekt durchgeführten Beweisverfahren und nach Anhörung des Beschwerdeführers anders entschieden würde (BGE 117 V 286 Erw. 5b mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist indessen zu berücksichtigen, dass dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. Mai 2000 die gesamten Akten, einschliesslich der Aktennotiz über die telefonische Auskunft von Dr. med. T.________ vom 11. Februar 1999 zugestellt worden sind. Der Beschwerdeführer hatte somit schon im Einspracheverfahren Gelegenheit, zur Gesprächsnotiz Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. Insbesondere aber hat er im Anschluss an den Einspracheentscheid von sich aus eine schriftliche Stellungnahme von Dr. med. T.________ eingeholt, welche in Kopie der SUVA zugestellt wurde und noch vor der Beschwerdeerhebung Bestandteil der Akten bildete. Im entsprechenden Schreiben vom 9. Oktober 2000 bezeichnet Dr. med. T.________ die Aktennotiz zur telefonischen Auskunft vom 11. Februar 1999 als vollständig und bestätigt, dass der Versicherte für leichtere Tätigkeiten ohne Einschränkungen arbeitsfähig ist. Unter diesen Umständen käme die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Beweisverfahrens einem unnötigen Formalismus gleich, weshalb hievon abzusehen ist. Im Übrigen richtet sich der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf eine materielle Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, woraus zu schliessen ist, dass er selber einem sofortigen materiellen Entscheid in der Streitsache den Vorzug gegenüber einem in allen Teilen formrichtigen Verfahren gibt.
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2.- Materiell streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die ihm mit Wirkung ab 1. Februar 1999 zugesprochenen Rente von 15 % hat.
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a) Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a; siehe auch BGE 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) sowie die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
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b) In der ärztlichen Beurteilung vom 20. November 1998 hat Frau Dr. med. B.________ festgestellt, der Versicherte sei sozusagen als Einäugiger zu betrachten und könne als Schaler/Bauarbeiter nicht mehr eingesetzt werden. Alle Arbeiten, die erhöhte Anforderungen an das Stereosehen stellten, seien nicht mehr zumutbar. Dazu würden etwa das Kranführen, Tätigkeiten auf Gerüsten über 1,5 m Schulterhöhe und das gewerbsmässige Transportieren von Personen, wie zum Beispiel als Taxi- oder Buschauffeur, gehören. Beschäftigungen auf ebenem Boden wie etwa im Garten- oder Tiefbau seien zum Teil noch möglich, ebenso Arbeiten als Magaziner oder ähnliche Tätigkeiten. Verrichtungen mit vorgegebenem Tempo, wie beispielsweise am Fliessband, seien nur bedingt zumutbar. Dr. med. T.________ ist gemäss der mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 bestätigten Auskunft vom 11. Februar 1999 der Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei leichteren Tätigkeiten "absolut ohne Einschränkungen" arbeitsfähig ist; ausgeschlossen seien nur Arbeiten auf Gerüsten, als Kranführer und der gewerbsmässige Personentransport.
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Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ist mit SUVA und Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit nur insoweit eingeschränkt ist, als er keine Tätigkeiten auszuüben vermag, die besondere Anforderungen an das Stereosehen stellen und die aufgrund des weitestgehenden Verlustes des Stereosehens als gefährdend zu betrachten sind; zudem besteht eine gewisse Beeinträchtigung bezüglich jener Verrichtungen, die ein hohes Arbeitstempo erfordern. Damit bleiben ihm aber noch zahlreiche Tätigkeiten offen, welche er praktisch ohne Einschränkungen auszuüben vermag. Wie die von der IV-Stelle des Kantons Zürich angeordnete Abklärung durch die Berufsberatungsstelle für Sehbehinderte ergeben hat, ist der Beschwerdeführer für eine Hilfstätigkeit in einem Lager, Magazin oder Depot als arbeitsfähig zu betrachten; zumutbar ist ihm auch die Arbeit in einer Autowaschanlage oder in der Pneumontage, wofür er sich selbst interessiert gezeigt hatte. Angesichts der eindeutigen Stellungnahme des behandelnden Arztes vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Unklarheiten im Bericht der SUVA-Ärztin zu keiner andern Beurteilung zu führen. Sie ändern nichts daran, dass dem Beschwerdeführer ein weites Tätigkeitsfeld offen bleibt, in welchem sich seine Behinderung nicht oder nur unwesentlich auswirkt. Zu weiteren Abklärungen vermögen auch die im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte des Dr. med. P.________ vom 27. und 30. März 2001 nicht Anlass zu geben. Bei der dort genannten Invalidität von 30 % handelt es sich um eine medizinisch-theoretische Schätzung; im Übrigen wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des einseitigen Visusverlustes arbeitsfähig ist.
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c) Was den für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommensvergleich betrifft, hat die Vorinstanz das von der SUVA gestützt auf die in der internen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) enthaltenen Lohnangaben auf Fr. 49'400.- festgesetzte Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen überprüft. Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn von Fr. 4268.- (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden gemäss Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 1998) für Männer im privaten Sektor, welche einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (Anforderungsniveau 4), ermittelte sie unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden und der Nominallohnentwicklung im Jahre 1999 (0,03 %) ein Jahreseinkommen von Fr. 53'664.85. Das von der SUVA mit Fr. 49'400.- angenommene Invalideneinkommen bestätigte sie mit der Feststellung, dass damit ein leidensbedingter Abzug von rund 8 % berücksichtigt werde. Die vorinstanzliche Berechnungsweise ist insofern zu berichtigen, als die Erhöhung des Nominallohnindexes im Jahre 1999 0,3 % und nicht 0,03 % betragen hat (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2002, S. 203, T3.4.3.1). Mit der Annahme eines Invalideneinkommens von Fr. 49'400.- hat die SUVA im Ergebnis somit einen leidensbedingten Abzug von 8,2 % berücksichtigt.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, der für die Festsetzung des Invalideneinkommens herangezogene Tabellenlohn umfasse auch ungeeignete Tätigkeiten sowie besser bezahlte Schwerarbeiten, die für ihn nicht in Betracht fielen. Zudem beinhalte der zugrunde gelegte Durchschnittslohn gemäss LSE Dienstleistungsberufe, deren Ausübung in seinem Fall in altersmässiger, sprachlicher und intellektueller Hinsicht unrealistisch sei. Schliesslich seien nationalitätsbedingte Unterschiede in den Löhnen zu berücksichtigen, sodass sich insgesamt ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % bis 25 % rechtfertige.
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Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1999 S. 180 f. Erw. 3b, je mit Hinweisen). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (a.a.O., S. 78 f. Erw. 5b/aacc).
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Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zur Annahme einer erheblichen leidensbedingten Lohnbenachteiligung. So stehen dem Beschwerdeführer zahlreiche Tätigkeiten offen, bei welchen sich die leidensbedingte Einschränkung nicht oder nur in geringem Masse auswirkt. Weil der Beschwerdeführer jede geeignete Tätigkeit vollzeitlich auszuüben vermag, fällt auch ein Abzug für Teilzeitbeschäftigung nicht in Betracht. Schliesslich kann den weiteren Kriterien (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Nationalität der Aufenthaltskategorie) unter den gegebenen Umständen nur bescheidene Bedeutung beigemessen werden. Wenn die Vorinstanz im Ergebnis einen Abzug von insgesamt rund 8 % zugelassen hat, so lässt sich dies im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG) nicht beanstanden.
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d) Bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 57'869.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'400.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 14,6 %, weshalb der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2000 zu Recht besteht.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 25. September 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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