BGer 4C.3/2001 | |||
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BGer 4C.3/2001 vom 26.09.2001 | |
[AZA 0/2]
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4C.3/2001/rnd
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I. ZIVILABTEILUNG
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26. September 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
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Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler
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und Gerichtsschreiber Gelzer.
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In Sachen
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X.________ AG, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Erne, Seefeldstrasse 5, Postfach 1063, 8022 Zürich,
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gegen
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A.________, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender, Bahnhofstrasse 61, Postfach 7675, 8023 Zürich,
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betreffend
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Haftung des Motorfahrzeughalters, hat sich ergeben:
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A.- B.________, ein Angestellter der X.________ AG (nachstehend: Beklagte), fuhr am 16. Juni 1992 um 12.55 Uhr mit einem der Beklagten gehörenden Personenwagen Opel Kadett in Zürich auf der Grossmannstrasse und wollte nach links in die vortrittsberechtigte Strasse Am Wasser einbiegen. An der Wartelinie hielt B.________ zunächst an. Von diesem Standort konnte er nicht erkennen, ob von links vortrittsberechtigte Fahrzeuge kamen, weil ein Gebäude die Sicht verunmöglichte und ein deshalb eingerichteter Sicherheitsspiegel seine Funktion wegen herabhängender Äste nicht erfüllen konnte.
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B.________ fuhr daher zunächst ohne Sicht behutsam - jedenfalls nicht schnell - maximal einen Meter in die Strasse Am Wasser hinein und hielt sofort an, als er von links ein Motorrad KTM 125 ccm herannahen sah. Dieses wurde von A.________ (nachstehend: Kläger) gelenkt, der mit einer Geschwindigkeit von etwa 55 km/h fuhr. Als er sah, dass das Fahrzeug der Beklagten sich auf seine Fahrbahn zubewegte, leitete er mit der Hinterradbremse 42.3 m vom beklagtischen Fahrzeug entfernt eine Vollbremsung ein, liess später die Bremse kurz los, um dem Wagen nach links auszuweichen und trat dann erneut auf die Hinterradbremse. Dabei kam das Motorrad ins Schleudern, geriet auf die linke Fahrbahn, kollidierte dort mit dem Vorderpneu mit dem Randstein und stürzte zu Boden. Beim Sturz erlitt der Kläger, dessen rechtes Bein unter das Motorrad kam, schwere Knieverletzungen.
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Zu einer Kollision der Fahrzeuge ist es nicht gekommen.
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Als Folge seiner komplizierten Knieverletzungen konnte der Kläger, der kurz vor dem Abschluss einer Plattenlegerlehre stand, diesen Beruf nicht ausüben und blieb bis Oktober 1997 erwerbslos.
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B.- Am 29. Januar 1997 belangte der Kläger die Beklagte beim Bezirksgericht Zürich auf Zahlung von Fr. 29'566. 05 nebst 5 % Zins seit 30. Juli 1994 als Ersatz seines Einkommensausfalls bis Ende April 1996. Zudem verlangte er von der Beklagten die Bezahlung der vorprozessualen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 7'749. 10 nebst 5 % Zins seit 30. Juli 1994.
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Das Bezirksgericht hiess die Forderung auf Entschädigung für den Einkommensausfall am 19. Mai 1999 im Umfang von 90 % gut und wies die Mehrforderung und das Begehren auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten ab.
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Mit Urteil vom 6. November 2000 reduzierte das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung der Beklagten hin die von ihr zu übernehmende Haftungsquote bezüglich des Erwerbsausfalls auf 80 % und wies die Mehrforderung des Klägers ab.
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C.- Die Beklagte ficht das Urteil des Obergerichts mit eidgenössischer Berufung an und verlangt dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage.
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Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst.
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Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten, es sei denn, es werde ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhalts behauptet (Art. 55 Abs. 1 lit. c, Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 126 III 59 E. 2a).
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Die Beklagte macht sinngemäss geltend, die Angabe des Obergerichts, dass Äste den Sicherheitsspiegel verdeckt hätten, beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. Die Äste hätten nicht den Sicherheitsspiegel selbst bedeckt, sondern das Spiegelbild der stadtauswärts führenden Strasse. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben, weil nicht rechtserheblich ist, ob die Äste, welche die Funktion des Spiegels beeinträchtigten, sich direkt davor oder etwas weiter davon entfernt befanden.
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2.- Das Obergericht bejahte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Einfahren des beklagtischen Fahrzeuges in die Strasse Am Wasser und dem Unfall. Weiter ging es davon aus, die Adäquanz dieses Kausalzusammenhanges sei nicht durch ein grobes Selbstverschulden des Klägers unterbrochen worden. Alsdann nahm es gemäss Art. 61 SVG eine Haftungsaufteilung nach dem Verschulden der Parteien vor, wobei es dasjenige des Klägers als gering und dasjenige des Autolenkers als schwer qualifizierte und entsprechend eine Haftungsquote der Beklagten von 80 % als angemessen betrachtete.
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Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Betriebsgefahr eines Motorrades zumindest für dessen Halter grösser sei als diejenige eines Autos.
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Die Beklagte rügt insbesondere, die Haftungsaufteilung des Obergerichts verletze Art. 61 SVG.
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a) aa) Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs verursachten Schaden. Wurde ein solcher durch mehrere Motorfahrzeuge hervorgerufen, so bestimmt sich die Haftungskollision bezüglich der Schäden der Halter nach Art. 61 SVG. Diese Bestimmung sieht in Abs. 1 vor, dass bei einer körperlichen Schädigung der Schaden den Haltern aller beteiligter Fahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt wird, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen. Diese Formulierung ist bei einer Änderung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 20. März 1975 eingeführt worden, um das Gesetz an die bundesgerichtliche Rechtsprechung und eine Vereinbarung unter den Haftpflichtversicherungen anzupassen, welche bei der Haftungsaufteilung primär auf das Verschulden abstellte (BGE 123 III 274 E. 1a/bb mit Hinweisen). Gemäss Art. 61 Abs. 1 SVG hat demnach ein Halter unabhängig von den Betriebsgefahren grundsätzlich den ganzen Schaden zu tragen, wenn ihn ein einseitiges erhebliches Verschulden trifft.
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Eine andere Haftungsaufteilung auf Grund besonderer Umstände rechtfertigt sich jedoch, wenn den allein schuldigen Halter nur ein geringfügiges bzw. ganz leichtes Verschulden trifft oder sich die Betriebsgefahren bei einem Halter besonders stark ausgewirkt haben (BGE 99 II 93 E. 2b S. 96, E. 2c S. 98; 123 III 274 E. 1a/bb mit Hinweisen). Die besondere Auswirkung der Betriebsgefahren setzt voraus, dass die eine offensichtlich überwiegt und zwischen ihnen ein erheblicher, bzw. markanter Unterschied besteht (BGE 99 II 93 E. 2b S. 96; Giger/Simmen, SVG Strassenverkehrsgesetz, Mit Kommentaren sowie ergänzenden Gesetzen und Bestimmungen, 5. Aufl. , N. 1a zu Art. 61 SVG; Roland Brehm, La responsabilité civile automobile, S. 225 Rz. 559, S. 249 Rz. 626 mit weiteren Hinweisen).
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Ob dies zutrifft, hängt nicht von der abstrakten Gefahr der Fahrzeuge nach ihrer Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Kategorien ab. Vielmehr ist die konkrete Gefahr, die sich beim Unfall auf den Schaden ausgewirkt hat, massgebend (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Bd. II/2, S. 288 Rz. 668 f.). Dabei spielen namentlich Geschwindigkeit, Gewicht, Lenkbarkeit und Stabilität des Fahrzeugs eine Rolle (vgl. BGE 99 II 93 E. 2b). Unter Motorfahrzeugen werden die Betriebsgefahren als gleich gross vermutet. Das gilt selbst zwischen Auto und Motorrad, weil die grössere Gefährlichkeit des Autos für andere Verkehrsteilnehmer durch die grössere Verletzlichkeit des Motorradfahrers ausgeglichen wird. Dabei können die Besonderheiten eines Fahrzeugs oder der Umstände allerdings die Vermutung entkräften und zur Annahme einer grösseren Betriebsgefahr auf Seiten des einen Beteiligten führen (BGE 94 II 173 E. 2c S. 178 f.).
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bb) Die Beurteilung der Umstände im Sinne von Art. 61 Abs. 1 SVG beruht weitgehend auf richterlichem Ermessen (BGE 123 III 274 E. 1a/cc). Solche Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 123 III 274 E. 1a/cc mit Hinweisen).
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b) Im vorliegenden Fall ist gemäss den genannten Kriterien davon auszugehen, dass die Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge als etwa gleichwertig zu betrachten sind. Das Obergericht hat daher bei der Haftungsaufteilung zu Recht auf das Verschulden der beteiligen Parteien abgestellt.
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Dies wird von der Beklagten auch nicht beanstandet.
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Sie rügt jedoch, das Obergericht habe die Verschulden der Parteien unzutreffend beurteilt. Richtigerweise hätte dem Kläger ein grobes und der Beklagten kein Verschulden angelastet werden müssen.
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3.- Zur Begründung des der Beklagten anzurechnenden Verschuldens führte das Obergericht sinngemäss aus, es habe eine unübersichtliche Einfahrt vorgelegen, bei welcher gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ein sehr vorsichtiges Hineintasten erlaubt sein müsse. Alsdann kam es gestützt auf seine tatsächlichen Feststellungen zum Ergebnis, dass B.________ mit der gebotenen Vorsicht in die Strasse Am Wasser eingebogen sei. Weiter führte es aus, selbstverständlich sei es keinem Verkehrsteilnehmer anzulasten, wenn ein Sicherheitsspiegel aus nicht bei ihm liegenden Gründen seinen Dienst nicht tun könne. Vorliegend wirke sich jedoch aus, dass B.________ die von ihm befahrene Einfahrt gekannt und somit genau gewusst habe, dass der massgebliche Sicherheitsspiegel von herabhängenden Ästen verdeckt gewesen sei. Diesen Umstand habe er deshalb der Stadtpolizei melden müssen, da aus Art. 26 Abs. 1 SVG folge, dass jeder Führer eines Motorfahrzeuges im Rahmen des Zumutbaren sein Möglichstes aufzuwenden habe, um Unfälle zu vermeiden. Eine entsprechende Meldung sei jedoch nie erfolgt, weshalb B.________ nicht geltend machen könne, er habe die Einfahrt durch vorsichtiges Vortasten befahren dürfen. Dies sei ihm zwar das erste Mal erlaubt gewesen, als er noch keine Kenntnis vom irregulären Zustand des Spiegels gehabt habe.
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Nachdem er aber davon Kenntnis gehabt und nichts dagegen unternommen habe, habe er eine gefahrvolle Einfahrt bewusst in Kauf genommen und damit gegen Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen. Der Verstoss gegen diese Verkehrsregeln sei ihm als grobes Verschulden anzulasten.
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Die Beklagte macht geltend, entgegen der Annahme des Obergerichts folge aus Art. 26 f. und Art. 36 SVG keine Verpflichtung zur Meldung einer Beeinträchtigung eines Sicherheitsspiegels.
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a) Nach Art. 26 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet, wobei gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten besondere Vorsicht geboten ist; ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
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Diese Grundregel (vgl. Marginalie zu Art. 26 SVG) betrifft das Verhalten im Verkehr, d.h. das Verhalten welches mit der Benützung der Strasse zusammenhängt. Nicht dazu gehört die Überwachung des Unterhalts öffentlicher Strassen und ihrer Sicherheitseinrichtungen. Aus Art. 26 SVG kann daher keine Pflicht abgeleitet werden, die Polizei über das Nichtfunktionieren eines Sicherheitsspiegels zu orientieren, sofern dieses nicht auf ein dem Verkehrsteilnehmer zuzurechnendes Verhalten zurückzuführen ist. Dies entspricht dem Umstand, dass für die baulichen Einrichtungen auf öffentlichen Strassen das zuständige Gemeinwesen und nicht der Strassenbenützer verantwortlich ist (vgl. Art. 49 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen, SR 725. 11; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst, SR 510. 725). Diesem kommt daher insoweit keine Garantenstellung zu, welche eine Handlungspflicht begründen könnte. Der Strassenbenützer hat lediglich sein Verhalten bei der Benützung der Strasse den gegebenen Umständen anzupassen.
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Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern; er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn erforderlich, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741. 11]). Eine gewisse Behinderung der Vortrittsberechtigten kann kaum vermieden werden, wenn die Sicht für einen Wartepflichtigen bei einer Einmündung durch Mauern oder Hecken so beschränkt wird, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält. In solchen Situationen ist daher gemäss der Praxis des Bundesgerichts ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen (BGE 105 IV 339 E. 3; 122 IV 133 E. 2a; vgl. auch BGE 127 IV 34 E. 3c/bb S. 43 f.). Dabei darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge abbremsen oder sogar anhalten, wenn das einbiegende Fahrzeug aus genügend grosser Entfernung gesehen werden kann (BGE 89 IV 140 E. 3c S. 145 f.; vgl. auch Giger/Simmen, a.a.O., N. 2b zu Art. 26 SVG).
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b) Da gemäss den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts das beklagtische Fahrzeug maximal einen Meter in die sechs Meter breite Strasse hineinragte, hätte der Kläger diesem Fahrzeug ohne weiteres ausweichen können. Zudem hätte der Kläger bei zulässiger Geschwindigkeit und richtigem Bremsverhalten auch rechtzeitig anhalten können, weshalb der Autofahrer gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu einem langsamen Vortasten berechtigt war. Davon ist für das erstmalige Einbiegen auch das Obergericht ausgegangen.
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Entgegen seiner Auffassung kann jedoch dieses erlaubte Verhalten durch die Wiederholung nicht widerrechtlich werden, zumal eine Verpflichtung zur Information der Polizei über sicherheitstechnische Verbesserungsmöglichkeiten von öffentlichen Strassen nicht besteht. Entgegen der Annahme des Klägers kann dem Autofahrer auch nicht zum Vorwurf gereichen, dass er direkt nach links in die Strasse Am Wasser hatte einbiegen wollen, weil sich gemäss den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts ein Einbiegen nach rechts in der Anfangsphase nicht von jenem nach links unterscheidet und daher die Absicht, nach links einzubiegen, keinen Einfluss auf das Unfallrisiko haben konnte. Demnach trifft den Führer des Fahrzeugs der Beklagten kein Verschulden.
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4.- Da der Beklagten kein Verschulden angerechnet werden kann, haftet sie mangels einer offensichtlich überwiegenden Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges nur, wenn das Selbstverschulden des Kläger als geringfügig bzw. ganz leicht zu qualifizieren ist (vgl. E. 2a/aa hievor).
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Das Obergericht hat hiezu zusammenfassend angegeben, der Kläger habe die Herrschaft über sein Motorrad verloren, weil er nur die Hinterradbremse betätigte und diese kurz losliess, was nicht den motorradfahrtechnischen Regeln entspreche. Bei richtiger Durchführung des Bremsmanövers mit beiden Bremsen hätte dieses in ca. 30 Metern abgeschlossen sein müssen. Selbst bei fahrtechnisch falscher Betätigung nur einer Bremse hätte ein Anhalten auf der zur Verfügung stehenden Strecke von 42,3 m noch möglich sein sollen. Im unsachgemässen Bremsverhalten liege ein Verschulden des Klägers.
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Die falsche Reaktion des Klägers sei angesichts des Auftauchens eines Hindernisses auf seiner Fahrbahn jedoch nachvollziehbar, zumal das Üben von Bremsverhalten in Notsituationen im massgebenden Zeitpunkt nicht zwingender Bestandteil der Fahrschulung gewesen sei. Zudem hätten gemäss der Feststellung des Experten Unfallanalysen gezeigt, dass mindestens 80 % aller Motorradfahrer die Bremsen nicht richtig einzusetzen verstünden, woraus sich schliessen liesse, dass fehlerhafter Bremseinsatz verbreitet sei. Vorzuwerfen sei dem Kläger daher, dass er seine Fahrfähigkeiten offenbar überschätzt habe und, obwohl er über eine ungenügende Bremsschulung verfügte, mit leicht übersetzter Geschwindigkeit fuhr. Dieses Verschulden könne jedoch nicht als grob bezeichnet werden, sondern erscheine gesamthaft noch als leicht.
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a) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zu diesen Pflichten gehört, dass der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit stets den Umständen anpassen muss (Art. 32 Abs. 1 SVG) und er nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV; BGE 126 IV 91 E. 4a/bb). Dies gilt auch beim Befahren von Hauptstrassen, weil auch der Vortrittsberechtigte der allgemeinen Sorgfaltspflicht untersteht und sich nicht blindlings auf sein Vortrittsrecht verlassen darf (BGE 89 IV 140 E. 3c S. 145 mit Hinweisen). Vielmehr muss er namentlich vor unübersichtlichen Stellen (vgl. Art. 32 Abs. 1 SVG) so langsam fahren, dass er in der Lage ist, auf eine Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren und auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken (BGE 120 IV 63 E. 2a; vgl. auch Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, S. 67 f.).
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b) Auch wenn das Üben von Bremsverhalten in Notsituationen im massgebenden Zeitpunkt nicht zwingender Bestandteil der Fahrschulung war, ist dem Kläger zumindest als leichtes Verschulden anzulasten, dass er beim Erkennen des beklagtischen Fahrzeuges nicht zweckmässig reagierte, indem er eine fahrtechnisch falsche Bremsung einleitete und deshalb die Beherrschung über sein Motorrad verlor. Daran vermag nichts zu ändern, dass ein fehlerhafter Bremseinsatz bei Motorradfahrern offenbar verbreitet war, da der Kläger die Geschwindigkeit seinem fahrerischen Können nicht anpasste, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit leicht überschritt, obwohl eine unübersichtliche Stelle vorlag. Das Obergericht hat dem Kläger daher zu Recht ein leichtes Verschulden vorgeworfen.
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c) Aus dem Gesagten folgt, dass der Kläger auf Grund seines nicht mehr ganz leichten Verschuldens gemäss Art. 61 Abs. 1 SVG gegenüber der Beklagten, welcher kein Verschulden anzulasten ist, keine Haftungsansprüche wegen Körperverletzung ableiten kann. Die Berufung ist daher gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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5.- Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig.
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Die Streitsache ist zur Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 6. November 2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.- Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4.- Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. September 2001
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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