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Informationen zum Dokument  BGer 1P.565/2001  Materielle Begründung
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BGer 1P.565/2001 vom 27.09.2001
 
[AZA 0/2]
 
1P.565/2001/zga
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
27. September 2001
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
 
Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
---------
 
In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich,
 
betreffend
 
Strafverfahren,
 
hat das Bundesgericht
 
in Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 27. August 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. Juli 2001 eingereicht hat,
 
dass das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom 4. September 2001 aufgefordert hat, bis zum 18. September 2001 eine Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 90 Abs. 2 OG),
 
dass es ihn ausserdem unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert hat, innert gleicher Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
 
dass der Beschwerdeführer - der sich nicht mehr vernehmen liess - innert Frist weder ein Exemplar des angefochtenen Entscheids eingereicht noch den Kostenvorschuss geleistet hat,
 
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG),
 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
erkannt :
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 27. September 2001
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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