BGer 1P.466/2001 | |||
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BGer 1P.466/2001 vom 01.10.2001 | |
[AZA 0/2]
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1P.466/2001/zga
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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1. Oktober 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
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Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Brigit Rösli, Kernstrasse 8/10, Postfach 2122, Zürich,
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gegen
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B.________, privater Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Zirngast, c/o. Rioult & Partner, Möhrlistrasse 55, Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Kassationsgericht des Kantons Zürich,
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betreffend
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Strafprozess
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(Opferbeschwerde gegen Rückweisungsentscheid), hat sich ergeben:
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A.-Das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung) sprach B.________ mit Strafurteil vom 13. Dezember 1999 der sexuellen Nötigung zu Lasten von A.________ sowie weiterer Straftaten schuldig und verurteilte ihn zu vier Jahren Zuchthaus sowie zehn Jahren Landesverweisung. Ausserdem wurde er verpflichtet, A.________ eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen. Gleichzeitig wurde der Strafaufschub bezüglich einer gegen den Verurteilten bereits früher ausgefällten bedingten Gefängnisstrafe und Landesverweisung widerrufen.
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B.-Auf Berufung des Verurteilten hin bestätigte das Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Juni 2000 zur Hauptsache (namentlich bezüglich der Anklage der sexuellen Nötigung) die Schuldsprüche.
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Teilweise trat das Obergericht auf unterdessen verjährte Anklagepunkte nicht ein. Das Obergericht reduzierte das Strafmass auf 3 3/4 Jahre Zuchthaus und die zugesprochene Genugtuung auf Fr. 15'000.--. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
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C.-Gegen das Urteil des Obergerichtes erhob B.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Mai 2001 gutgeheissen wurde. Das Kassationsgericht hob das obergerichtliche Urteil vom 27. Juni 2000 auf und wies die Strafsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
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D.-Dagegen gelangte A.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Juli 2001 an das Bundesgericht.
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Sie rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 - 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 29 Abs. 2 BV, und sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Rückweisungsentscheides.
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E.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich liess sich am 27. August 2001 im abschlägigen Sinne zur Beschwerde vernehmen, während die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich am 17. Juli 2001 je ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben.
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Der private Beschwerdegegner beantragt mit Vernehmlassung vom 31. August 2001 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93 mit Hinweis).
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a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 87 Abs. 1 OG).
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Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG). Ist diese Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, ist ein solcher Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar (Art. 87 Abs. 3 OG).
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Zwischenentscheide, die unter Art. 87 Abs. 1 OG fallen, können nur unmittelbar nach ihrer selbstständigen Eröffnung, solche nach Abs. 2 unmittelbar oder auch erst mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (BGE 126 I 207 E. 1b S. 209).
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b) Mit dem angefochtenen Rückweisungsentscheid wird das vorliegende Strafverfahren nicht abgeschlossen.
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Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, der nur im Falle eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils anfechtbar ist.
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Ein solcher irreparabler Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Die Irreparabilität ist nur dann gegeben, wenn der fragliche Nachteil auch durch einen günstigen Endentscheid (in einem kantonalen oder bundesgerichtlichen Verfahren) nicht mehr behoben werden könnte. Eine blosse tatsächliche Beeinträchtigung (wie etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens) genügt nicht (BGE 127 I 92 E. 1c S. 94 f.; 126 I 207 E. 2 S. 210 f.; 118 Ib 335 E. 1c S. 338 f.; 117 Ia 251 E. 1a - b S. 253 f., 396 E. 1 S. 398 f., je mit Hinweisen).
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2.-a) Im angefochtenen Entscheid weist das Kassationsgericht die Strafsache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück, da in dessen Urteil vom 27. Juni 2000 zu Unrecht auf eine unverwertbare belastende Zeugenaussage abgestellt worden sei. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid ohne nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG.
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b) Es kann offen bleiben, ob im allfälligen Umstand, dass die Beschwerdeführerin vom Obergericht vorgeladen werden könnte, um nochmals als Zeugin zur Sache auszusagen, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur läge. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin nochmals zu befragen sei, bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und wird darin nicht entschieden.
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Das Kassationsgericht stellt lediglich fest, die Beweiswürdigung des Obergerichtes (zum Anklagepunkt der sexuellen Nötigung) habe sich auf formungültige und damit unverwertbare belastende Zeugenaussagen gestützt, und auf Grundlage dieser Beweiswürdigung sei eine strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten nicht zulässig. Da dem Strafurteil "unverwertbare Zeugenaussagen" zugrunde lägen, leide dieses "an einem Nichtigkeitsgrund (...), was in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Aufhebung" des Strafurteils "und zur Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen" führe. Zwar erwägt das Kassationsgericht in diesem Zusammenhang, der festgestellte Prozessfehler könne (entgegen der Auffassung des Angeklagten) durch formrichtige Wiederholung der Zeugenbefragung "grundsätzlich behoben" werden. Ob und allenfalls in welchem Umfang zusätzliche Beweisvorkehren aus der Sicht des erkennenden Strafrichters notwendig erscheinen, hat das Kassationsgericht jedoch nicht selbst entschieden. Dies zu prüfen bleibt vielmehr Aufgabe des Obergerichtes.
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c) In der blossen Rückweisung der Strafsache zur Neubeurteilung durch das kantonale Berufungsgericht ist nach ständiger Rechtsprechung kein Nachteil rechtlicher Natur (im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG) ersichtlich, der durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid in der Sache nicht mehr korrigiert werden könnte.
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3.-a) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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b) Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt erscheinen und insbesondere die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ausreichend glaubhaft gemacht wird, kann dem Begehren entsprochen werden.
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c) Der private Beschwerdegegner stellt ebenfalls das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ausserdem beantragt er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Diese sei "infolge der Illiquidität" der Beschwerdeführerin "auf die Gerichtskasse zu nehmen".
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Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst hat das Bundesgericht zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei zu ersetzen seien (Art. 159 Abs. 1 OG). Zwar kann eine Partei auf Begehren der Gegenpartei vom Präsidenten oder Instruktionsrichter zur Sicherstellung für eine allfällige Parteientschädigung (Art. 159 i.V.m. Art. 160 OG) angehalten werden, wenn sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder erweislich zahlungsunfähig ist (Art. 150 Abs. 2 OG). Von der Beschwerdeführerin, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, konnte jedoch keine Sicherstellung verlangt werden (Art. 152 Abs. 1 OG).
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Einer bedürftigen Partei kann ein Rechtsanwalt beigegeben werden, dessen Honorar im Falle des Unterliegens oder der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung im Rahmen des in Art. 160 OG vorgesehenen Tarifes vom Bundesgericht festgesetzt und von der Bundesgerichtskasse ausgerichtet wird (Art. 152 Abs. 2 OG). Die Voraussetzungen von Art. 152 OG erscheinen auch im Falle des privaten Beschwerdegegners erfüllt. Bei dieser Sachlage kann ihm das Bundesgericht direkt eine angemessene Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse zusprechen (vgl. Geiser, in: Prozessieren vor Bundesgericht, Basel 1998, Rz. 1.40-41).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.-Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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a) Es werden keine Kosten erhoben.
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b) Rechtsanwältin Brigit Rösli, Zürich, wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.
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3.-Dem privaten Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Rechtsanwalt Marcel Zirngast, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.
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4.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht (II. Strafkammer) und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 1. Oktober 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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