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Informationen zum Dokument  BGer 1P.369/2001  Materielle Begründung
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BGer 1P.369/2001 vom 04.10.2001
 
[AZA 0/2]
 
1P.369/2001/bie
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
4. Oktober 2001
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
 
Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
---------
 
In Sachen
 
B.________, Schwerzenbach, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
 
betreffend
 
Nichtzulassung der Anklage,
 
hat das Bundesgericht
 
in Erwägung,
 
dass B.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2001 in Sachen Nichtzulassung der Anklage gegen S.________ eingereicht hat,
 
dass B.________ sinngemäss um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nachgesucht hat, um nachträglich eine Beschwerdeergänzung einzureichen,
 
dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 33 Abs. 1 OG),
 
dass innert der 30-tägigen Beschwerdefrist keine Beschwerdeergänzung eingegangen ist,
 
dass die Eingabe vom 22. Mai 2001 den Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht genügt (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG),
 
dass eine Kostenauflage als zwecklos erscheint,
 
dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass inskünftig solche Eingaben ohne Antwort abgelegt werden,
 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
erkannt :
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 4. Oktober 2001
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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