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Informationen zum Dokument  BGer I 552/2000  Materielle Begründung
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BGer I 552/2000 vom 05.10.2001
 
[AZA 7]
 
I 552/00 Gb
 
III. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
 
Widmer; Gerichtsschreiber Arnold
 
Urteil vom 5. Oktober 2001
 
in Sachen
 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann, Schifflände 22, 8024 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- H.________, geb. 1954, seit 8. Februar 1995 als Bauarbeiter bei der in M.________ domizilierten Firma X.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, glitt am 15. April 1997 auf einer Baustelle aus und fiel auf den Rücken. Mit Verfügung vom 18. November 1997 stellte die SUVA, welche ihre Leistungspflicht anerkannt hatte, die Heilkosten- und Taggeldleistungen gestützt auf die Abklärungsergebnisse, u.a. die kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. T.________ vom 10. November 1997 (Bericht vom 17. November 1997), ein, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen.
 
Die gegen den abschlägigen Einspracheentscheid (vom
 
9. März 1998) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab. Der Entscheid vom 15. August 2000 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
 
Auf Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (vom 23. Dezember 1997) hin klärte die IV-Stelle des Kantons Zürich die gesundheitlichen und die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie zog namentlich die Akten des Unfallversicherers bei, holte Berichte des Hausarztes Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 16. Januar und 3. Februar 1998 ein, ordnete eine ambulante medizinische Abklärung durch Dr. med.
 
S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychiatrie, (Bericht vom 27. Mai 1998) an, veranlasste eine Berichterstattung des Arbeitgebers (vom 11. Februar 1998) und liess Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes (vom 20. Februar und 1. Juni 1998) einholen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - der entsprechende Bescheid datiert vom 4. Juni 1998 - sprach die IV-Stelle H.________ mit Wirkung ab 1. April 1998 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 61 % eine halbe Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zweier Kinderrenten) zu (Verfügung vom 21. August 1998).
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 15. August 2000).
 
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrente und Kinderrenten) zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrades und für ergänzende medizinische Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die geistigen Gesundheitsschäden, die in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität zu bewirken vermögen (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und den Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
 
Darauf kann verwiesen werden.
 
2.- a) Die Vorinstanz ist in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten zum überzeugenden Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt keine Schwerarbeit mehr verrichten kann. Hinsichtlich einer körperlich leichten, rückenschonenden und wechselbelastenden Tätigkeit ist er indes - darin stimmen Vorinstanz und Verwaltung überein - jedenfalls zu 50 % arbeitsfähig.
 
b) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
 
aa) Sein Einwand, der Bericht des Kreisarztes Dr. med.
 
T.________ (vom 17. November 1997) sei wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der (finalen) Invaliden- und der (kausalen) Unfallversicherung hier keine taugliche Entscheidungsgrundlage, ist unbegründet. Für Dr. med.
 
T.________ ging es, insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, an sich nur um die Unfallfolgen. Wenn dieser aber ausführt, dass "auf Grund der radiologischen und klinischen Befunde ... der Rücken als vermindert belastbar betrachtet werden" kann und darlegt, was dem Beschwerdeführer angesichts seines Rückenleidens noch an Arbeiten zugemutet werden kann, dann bezieht sich diese Einschätzung auf den Rückenschaden als solchen, und zwar ungeachtet des Umstandes, inwieweit diese verminderte Belastbarkeit eine Folge des Unfalles vom 15. April 1997 oder einer vorbestehenden Schädigung ist. Mit den von Dr. med. T.________ genannten Einschränkungen ist der Beschwerdeführer hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit an sich voll arbeitsfähig, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat.
 
bb) Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, aus dem Austrittsbericht der Dres. med.
 
R.________ und K.________, Rehaklinik Y.________, vom 23. Juli 1997 und dem Bericht des Dr. med. A.________, Orthopädische Klinik Z.________, vom 3. September 1997 sei auf eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu schliessen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der erstgenannte Bericht enthält keinerlei diesbezüglichen Anhaltspunkte; der zweitgenannte spricht einzig und in allgemeiner Weise davon, dass nunmehr aus fachärztlicher Sicht mit einem "50 %igen Arbeitsversuch" begonnen werden könne. Der Hausarzt Dr. med. F.________ spricht sich seinerseits dafür aus, eine leichte, sitzende Tätigkeit sei zu bloss 50 % möglich. Es ist indes unklar, ob er damit nur die somatische Seite erfasst oder ob darin auch die zuvor von Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, (Bericht vom 13. Oktober 1997) auf Zuweisung des Hausarztes hin diagnostizierte Somatisierungsstörung mit dissoziativen Anteilen mitberücksichtigt wurde. Die Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit des Dr. med. F.________ (vom 3. Februar und 20. September 1998) vermögen demnach den Beweiswert des Berichtes des Dr. med. T.________ (vom 17. November 1997) von vornherein nicht zu mindern, ganz abgesehen davon, dass bei der Würdigung hausärztlicher Berichte mit Blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung des Hausarztes eine gewisse Zurückhaltung geboten wäre (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
 
cc) Dem Bericht des Dr. med. S.________ (vom 27. Mai 1998) schliesslich kommt voller Beweiswert zu und es kann auf die darin festgehaltene 40%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abgestellt werden. Daran vermag die vage Formulierung nichts zu ändern, der Beschwerdeführer sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage, Hand zu Wiedereingliederungsmassnahmen zu bieten, da Dr. med.
 
S.________ abschliessend unmissverständlich festhält, auch ohne jegliche weiteren therapeutischen Massnahmen bestünde bei entsprechender Willensanstrengung die Möglichkeit "eine zumutbare Teilleistung" zu erbringen.
 
dd) Nach dem Gesagten hatte das kantonale Gericht keinen Grund für beweismässige Weiterungen; entsprechende Rügen sind unbegründet. Auch letztinstanzlich sind entgegen dem Beschwerdeführer keine weiteren Beweisvorkehren angezeigt.
 
3.- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Restarbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 2a hievor).
 
a) Mit der Vorinstanz ist für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) vorliegend auf die Tabellenlöhne abzustellen (BGE 126 V 75 Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen), wobei - das kantonale Gericht hat die einzelnen Berechnungsfaktoren zutreffend dargelegt - ein massgebendes Einkommen von jährlich Fr. 27'312. 50 resultiert (50 % von Fr. 54'625.-). Gemäss dem Bericht des Arbeitgebers (vom
 
11. Februar 1998) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 1998 ohne Gesundheitsschaden hypothetisch ein jährliches Einkommen von Fr. 51'675.- erzielt. Die Vorinstanz hat ihrem Einkommensvergleich, wie bereits die Verwaltung, ein entsprechendes Valideneinkommen zu Grunde gelegt, womit - bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen (BGE 126 V 75 Erw. 5b/aa-cc) - bei der Gegenüberstellung der hypothetischen Einkommen ein Invaliditätsgrad von 52,43 % resultieren würde.
 
b) Invaliditätsfremde Gründe, wie mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse etc. werden für die Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens nicht berücksichtigt.
 
Führen diese Gründe jedoch zu einem unterdurchschnittlichen Einkommen, so ist diesem Umstand entweder sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen oder überhaupt keine Rechnung zu tragen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104).
 
Vorliegend ist fraglich, ob, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, von einem aus invaliditätsfremden Gründen deutlich unter dem branchenüblichen Ansatz liegenden Lohn gesprochen werden kann, nachdem die Differenz (Fr. 56'508.- im Vergleich zu Fr. 51'675.-) nur etwas mehr als 8,5 % beträgt und somit noch innerhalb der im Rahmen von Schätzungen zu tolerierenden Bandbreite liegt. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer vom höheren Valideneinkommen ausgegangen und ein maximaler Abzug von gesamthaft 25 % vom (tabellarischen) Invalideneinkommen vorgenommen würde, wäre mit einem Invaliditätsgrad von 63,75 % (Invalideneinkommen:
 
Fr. 20'484. 40; Valideneinkommen: Fr. 56'508.-) die Grenze für die Zusprechung einer ganzen Rente (66 2/3 Prozent) nicht erreicht. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 5. Oktober 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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