BGer 1P.500/2001 | |||
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BGer 1P.500/2001 vom 11.10.2001 | |
[AZA 0/2]
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1P.500/2001/sta
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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11. Oktober 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Nay, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
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A.C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli, Schanzenstrasse 1, Postfach 8464, Bern,
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gegen
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Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramts IBerner Jura-Seeland, Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern,
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betreffend
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Art. 8 und 18 BV, Art. 6 KV/BE
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(Strafverfahren, Sprachenfreiheit), hat sich ergeben:
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A.- Das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland führt gegen das Ärzteehepaar A.C.________ und B.C.________ eine Strafuntersuchung wegen Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung sowie Misswirtschaft.
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B.C.________ wurde im Herbst 2000 erstmals zur Sache befragt.
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Aufgrund dessen französischer Muttersprache wird das Verfahren in französischer Gerichtssprache geführt.
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Am 3. Mai 2001 wurde A.C.________ erstmals einvernommen.
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Anlässlich dieser in deutscher Sprache geführten Einvernahme nahm sie Kenntnis von der Eröffnung der Strafverfolgung und verweigerte ohne anwaltliche Verbeiständung weitere Aussagen. In der Folge erhielt sie verschiedene in französischer Sprache abgefasste Verfügungen des Untersuchungsrichters, darunter eine Beschlagnahmeverfügung vom 18. Mai 2001, mit welcher er über verschiedene Grundstücke in Biel, Delley und Nendaz eine Grundbuchsperre verhängte.
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Am 23. Mai 2001 beschwerte sich A.C.________ beim Untersuchungsrichter gegen die Beschlagnahmeverfügung und machte namentlich geltend, sie sei deutscher Muttersprache, weshalb es nicht zulässig sei, die Untersuchung gegen sie auf Französisch zu instruieren.
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Der Untersuchungsrichter 5 des Bezirks Berner Jura-Seeland, D.________, teilte A.C.________ am 5. Juni 2001 auf Französisch mit, er habe ihr Schreiben zur Kenntnis genommen; gemäss konstanter Praxis werde er ihm erst Folge geben, wenn ihr Verteidiger dazu Stellung genommen habe.
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Der damalige Vertreter von A.C.________ teilte dem Untersuchungsrichter am 12. Juni 2001 mit, das Schreiben seiner Klientin sei als Beschwerde entgegenzunehmen und dementsprechend an die Anklagekammer weiterzuleiten.
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Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies die Beschwerde am 2. Juli 2001 ab. In Bezug auf die Wahl der Verfahrenssprache führte sie aus, nach Art. 2 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Sprachregelung in der Gerichts- und Justizverwaltung des Amtsbezirks Biel vom 18. Oktober 1995 (Sprachregelungsverordnung) seien in diesem Amtsbezirk Strafverfahren in der Sprache der Angeschuldigten, der Hauptangeschuldigten oder der Mehrheit der Hauptangeschuldigten zu führen. Im vorliegenden Fall sei der Hauptangeschuldigte, B.C.________, französischer Muttersprache, weshalb das Verfahren zu Recht auf Französisch geführt werde.
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Was das Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer betreffe, so sei es nach Art. 62 des Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV) in der Sprache des Amtsbezirks zu führen, in welchem das strittige Verfahren hängig sei, wobei die Parteien und ihre Vertreter das Recht hätten, nach ihrer Wahl eine der beiden kantonalen Amtssprachen zu verwenden. Diese Regelung stehe in Einklang mit Art. 6 Abs. 4 der Berner Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV).
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B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. August 2001 wegen Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und der Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) beantragt A.C.________, den Entscheid der Anklagekammer insoweit aufzuheben, als ihr damit der "Anspruch auf die Verfahrenssprache 'deutsch' in der gegen sie laufenden Strafuntersuchung verweigert" werde.
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Ausserdem ersucht sie, der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als dass die auf den 8. August 2001 angesetzte Gerichtsaudienz, die in französischer Sprache durchgeführt werden solle, ausgesetzt werde.
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C.- Der Untersuchungsrichter erklärte in der Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, 4 der 5 auf den
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8. August 2001 vorgeladenen Zeugen seien verhindert, sodass deren Einvernahme auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden müsse. Der verbleibende Zeuge werde auf Deutsch einvernommen.
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Gestützt auf diese Vernehmlassung wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 7. August 2001 ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.
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D.- Die Anklagekammer und der Untersuchungsrichter beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.
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A.C.________ hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93; II 198 E. 2 S. 201).
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a) Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Er bringt das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin weiter, schliesst es aber nicht ab.
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Es handelt sich daher, da er weder eine Zuständigkeits- noch eine Ausstandsfrage betrifft, um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
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Dies ist der Fall. Hat die Beschwerdeführerin einen sprachenrechtlichen Anspruch auf die Instruktion des Verfahrens gegen sie in ihrer Muttersprache Deutsch, so würde die Weiterführung des Verfahrens auf Französisch diesen Anspruch verletzen, und diese Verletzung der Sprachenfreiheit von Art. 18 BV könnte nachträglich nicht mehr behoben werden.
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Insofern droht der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2.- Die Beschwerdeführerin rügt, die Verfahrensführung auf Deutsch verletze ihre Sprachenfreiheit und die Rechtsgleichheit; die Strafverfolgungsbehörden hätten die einschlägigen kantonalen Bestimmungen über die Verwendung der Amtssprachen willkürlich ausgelegt. Sie macht hingegen nicht substanziiert geltend, dadurch seien ihre verfassungs- und konventionsrechtlichen Verteidigungsrechte und damit ihr Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden; es ist daher nicht zu prüfen, ob insoweit die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 OG überhaupt erfüllt wären.
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a) Die früher ungeschriebene, jetzt in Art. 18 BV enthaltene Sprachenfreiheit gewährleistet den Gebrauch der Muttersprache. Soweit die Muttersprache gleichzeitig eine Landessprache des Bundes ist, steht deren Gebrauch zudem unter dem Schutz von Art. 4 BV, der vier Landessprachen anerkennt.
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Diese Bestimmung verbietet es den Kantonen insbesondere, Gruppen, die eine Landessprache sprechen, aber im Kanton eine Minderheit darstellen, zu unterdrücken und in ihrem Fortbestand zu gefährden. Die Anerkennung von Landessprachen in Art. 4 BV setzt der Sprachenfreiheit jedoch auch Grenzen, denn diese Verfassungsbestimmung gewährleistet nach der Rechtsprechung die überkommene sprachliche Zusammensetzung des Landes (Territorialitätsprinzip). Die Kantone sind daher aufgrund dieser Bestimmung befugt, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten, selbst wenn dadurch die Freiheit des einzelnen, seine Muttersprache zu gebrauchen, beschränkt wird. Solche Massnahmen müssen aber verhältnismässig sein, d.h. sie haben ihr Ziel unter möglichster Schonung der Würde und Freiheit des einzelnen zu erreichen (Zum Ganzen: BGE 121 I 196 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 1997 in ZBl 101/2000 610).
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b) Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
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Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen).
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c) Der Gebrauch der Muttersprache steht unter dem Schutz von Art. 18 BV. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), inwiefern sie aus dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV in dieser Beziehung zusätzlich Ansprüche ableiten könnte, die nicht schon vom spezielleren Grundrecht der Sprachenfreiheit gewährleistet werden. Auf die Rüge, das Rechtsgleichheitsgebot sei verletzt, ist nicht einzutreten.
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3.- a) Deutsch und Französisch sind sowohl schweizerische Landessprachen nach Art. 4 BV als auch Berner Landes- und Amtssprachen nach Art. 6 Abs. 1 KV. Im Amtsbezirk Biel, in welchem das Verfahren läuft, sind das Deutsche und das Französische Amts- und Gerichtssprachen (Art. 6 Abs. 2 lit. b KV, Art. 52 Abs. 1 StV). Art. 6 Abs. 3 KV bestimmt, dass der Kanton und die Gemeinden den besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen. Nach dessen Abs. 4 kann sich jedermann in der Amtssprache seiner Wahl an die kantonalen Behörden wenden.
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Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c der Sprachregelungsverordnung bestimmt sich die Gerichtssprache im Amtsbezirk Biel "in Strafsachen nach der Sprache des Angeschuldigten, der Hauptangeschuldigten oder der Mehrheit der Hauptangeschuldigten".
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Deren Abs. 6 bestimmt, dass Vorladungen und an die Parteien gerichtete Verfügungen in beiden Landessprachen zu erlassen sind, solange die Verfahrenssprache noch nicht feststeht.
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Parteien, Auskunftspersonen und Zeugen sind in der Landessprache ihrer Wahl einzuvernehmen, wobei ihre Aussagen auf Verlangen einer Partei vom Gericht zu übersetzen sind.
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Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, diese Regelung sei mit der Sprachenfreiheit unvereinbar, und das ist auch nicht ersichtlich. Sie rügt nur, es sei willkürlich, ihren Mann als Hauptangeschuldigten anzusehen und das Verfahren dementsprechend auf Französisch zu führen.
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b) Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihren Mann hat folgenden Hintergrund:
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Das Schiedsgericht KVG/UVG/MVG des Kantons Bern verpflichtete den Ehemann der Beschwerdeführerin am 14. November 1997 auf Klage verschiedener Krankenkassen hin, diesen Fr. 540'520.-- wegen Überarztung zurückzuzahlen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 30. November 1998. In der Folge verweigerte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Bezahlung dieser Schuld. Die Betreibung verlief ergebnislos und endete am 16. August 1999 mit der Ausstellung eines Verlustscheins über Fr. 578'741. 85. Daraufhin erstatteten die betreibenden Krankenkassen Strafanzeige wegen Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und Misswirtschaft, weil sie argwöhnten, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich in strafbarer Weise seines Vermögens entledigt etwa durch Übertragung auf seine Ehefrau, seine Töchter oder eine Aktiengesellschaft, deren einzige Verwaltungsrätin seine Ehefrau ist.
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c) Untersuchungsrichter und Anklagekammer behandeln den Ehemann der Beschwerdeführerin als Hauptangeschuldigten, da dieser verdächtigt wird, sein Vermögen zu Lasten seiner Gläubiger vermindert zu haben. Der Beschwerdeführerin selber wird "bloss" vorgeworfen, an dieser unlauteren Vermögensverschiebung - in welcher Form auch immer, ob als Anstifterin, Gehilfin oder Mittäterin - möglicherweise mitgewirkt bzw.
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davon profitiert zu haben. Ihr kommt in diesem Verfahren daher im Vergleich zu ihrem Mann objektiv eine Nebenrolle zu, weshalb die Strafverfolgungsbehörden ohne Willkür Französisch als Muttersprache ihres Mannes als Verfahrenssprache bestimmen durften. Ihre Sprachenfreiheit wird dadurch nicht verletzt, die Rüge ist unbegründet.
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4.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 11. Oktober 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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