BGer 7B.189/2001 | |||
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BGer 7B.189/2001 vom 15.10.2001 | |
[AZA 0/2]
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7B.189/2001/LEV/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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Sitzung vom 15. Oktober 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Raselli,
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Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-anwalt Dr. Rudolf Schwager, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
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gegen
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den Beschluss vom 7. Mai 2001 des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
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betreffend
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Pfändung; Existenzminimum, hat sich ergeben:
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A.- Am 11. Juli 2000 pfändete das Betreibungsamt X.________ in der Betreibung Nr. ... den Monatslohn des Schuldners A.________ im das Existenzminimum von Fr. 3'920.--/Monat übersteigenden Betrag. Die Pfändungsurkunde wurde am 17. Oktober 2000 versandt. Da die eigentliche Berechnung des Existenzminimums daraus nicht ersichtlich war, verlangte die Gläubigerin B.________ AG in Konkursliq.
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vom Betreibungsamt die Berechnung, welche ihr am 30. Oktober 2000 zugesandt wurde und am 1. November 2000 bei ihr eintraf. Am 10. November 2000 erhob die B.________ AG in Konkursliq. gegen die Festsetzung des Existenzminimums des Schuldners Beschwerde. Während der Vernehmlassungsfrist setzte das Betreibungsamt am 20. November 2000 das Existenzminimum des Schuldners rückwirkend ab 11. Juli 2000 auf Fr. 1'521. 45/Monat fest und verfügte die Pfändung des Verdienstes im den Notbedarf übersteigenden Betrag. A.________ erhob am 30. November 2000 gegen die Neufestsetzung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Lohnquote Beschwerde.
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Mit Verfügung vom 9. März 2001 wies das Vizegerichtspräsidium Bischofszell als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde von A.________ ab; mit Verfügung gleichen Datums schrieb es die Beschwerde der Gläubigerin als gegenstandslos ab. A.________ legte gegen beide Verfügungen Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 7. Mai 2001 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde (betreffend Existenzminimumsberechnung) teilweise gut und setzte das Existenzminimum auf Fr. 2'528. 35 für die Zeit vom 11. Juli bis 19. November 2000 und auf Fr. 1'521. 45 ab
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20. November 2000 fest.
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B.- A.________ hat den Beschluss vom 7. Mai 2001 des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er stellt folgende Anträge:
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"1.Der Entscheid des Obergerichts des Kantons
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Thurgau vom 7. Mai 2001 und die damit angefochtene
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Verfügung des Betreibungsamtes
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X.________ vom 2. [recte: 20.] November 2000
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über die Festsetzung des Existenzminimums bzw.
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der pfändbaren Eigentumsquote [recte: Einkommensquote]
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in der Betreibung Nr. ... seien
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aufzuheben.
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2. Es sei festzustellen, dass in der Betreibung
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Nr. ... des Betreibungsamtes X.________
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weiterhin die ursprüngliche Festsetzung des
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Existenzminimums vom 11. Juli 2000 gilt mit
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Reduktion auf Fr. 3'410.-- ab 1. September
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2000.
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3. Eventuell sei das Existenzminimum in der Betreibung
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Nr. ... des Betreibungsamtes
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X.________ für die Zeit ab 1. Juli 2000 ohne
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spätere Reduktion auf Fr. 2'528. 35 festzusetzen.. "
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Die Gläubigerin B.________ AG in Konkursliq. als Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die obere Aufsichtsbehörde schliesst ebenfalls auf Abweisung. Das Betreibungsamt X.________ hat sich nicht vernehmen lassen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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zieht in Erwägung:
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1.- Der Beschwerdeantrag muss auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides unter Angabe der verlangten Neuentscheidung lauten (Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 21 SchKG; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la LOJ, Bd. II, N. 1.3.1 zu Art. 79 OG; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 122 zu Art. 20a SchKG). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides - der einzig Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG bildet - und sinngemäss in der Sache die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes X.________ vom 20. November 2000 über die Festsetzung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Einkommensquote in der Betreibung Nr. ... verlangt, ist der Beschwerdeantrag zulässig.
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2.- Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die am 17. Oktober 2000 versandte Pfändungsurkunde das festgesetzte Existenzminimum (Fr. 3'920.--) enthielt, die eigentliche Berechnung des Existenzminimums vom 11. Juli 2000 daraus aber nicht ersichtlich war. Auf Verlangen der Beschwerdegegnerin habe ihr das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung und damit die zur Anfechtung der Pfändungsurkunde wesentlichen Elemente am 30. Oktober 2000 zugesandt; die Beschwerdegegnerin habe gegen diese, ihr am 1. November 2000 zugegangene Existenzminimumsberechnung rechtzeitig Beschwerde erhoben. Folglich habe das Betreibungsamt mit Verfügung vom 20. November 2000, ergangen innerhalb der Vernehmlassungsfrist, die ursprüngliche Existenzminimumsberechnung in Wiedererwägung ziehen und dieses nach uneingeschränkter Prüfung neu (tiefer) festsetzen dürfen.
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3.- a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe gegen die Fristberechnung gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG verstossen. Die Frist für die Anfechtung der gepfändeten Lohnquote habe für die Beschwerdegegnerin nicht mit der Zustellung der Existenzminimumsberechnung zu laufen begonnen. Da die Beschwerde der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2000 gegen die Pfändungsurkunde vom 17. Oktober 2000 verspätet gewesen sei, könne diese Verfügung auch nicht mehr vom Betreibungsamt gestützt auf Art. 17 Abs. 4 SchKG in Wiedererwägung gezogen werden.
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b) Das Erwerbseinkommen ist insoweit pfändbar, als es nach Ermessen des Betreibungsamtes für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Die Nichtpfändung des Existenzminimums ist lediglich die negative Seite der Pfändung des pfändbaren Einkommens; die Verfügung über das nicht pfändbare Einkommen liegt für den Gläubiger in der Pfändungsurkunde, nicht in der nachträglich verlangten Notbedarfsberechnung, die vielmehr das Motiv zur Verfügung darstellt (BGE 73 III 114 S. 115 f.). Um Rückfragen des Gläubigers und unnötige Beschwerden wenn möglich zu vermeiden und weil die Existenzminimumsberechnung ohnehin unentbehrlich ist, um eine Einkommenspfändung zu verfügen, ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger mit der Pfändungsurkunde die Zusammensetzung des Existenzminimums des Schuldners bekannt zu geben; dies pflegen einige Betreibungsämter seit jeher zu tun (vgl. BGE 77 III 69 E. 2 S. 71). Der Gläubiger hat indessen in jedem Fall - auch wenn ihm die Existenzminimumsberechnung nicht zugestellt wird - innert 10 Tagen Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde zu erheben (BGE 77 III 69 E. 3 S. 72; 73 III 114 S. 117/118), wenn er mit der Ermessensbetätigung des Betreibungsamtes bei der Nichtpfändung des Existenzminimums des Schuldners nicht einverstanden ist (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
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6. Aufl. 1997, § 23 Rz. 61). Wenn die Vorinstanz für die Beschwerdegegnerin die Frist zur Beschwerdeführung gegen die Festsetzung des unpfändbaren Notbedarfs nicht vom Empfang der Pfändungsurkunde an laufen lässt, sondern vom Empfang der detaillierten Existenzminimumsberechnung, die beim Betreibungsamt verlangt wurde und am 1. November 2000 zuging, ist dies nicht haltbar.
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c) Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin das mit der Pfändungsurkunde vom 17. Oktober 2000 mitgeteilte Existenzminimum nicht in Frage habe stellen können. Das Betreibungsamt und die kantonalen Aufsichtsbehörden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) haben von Amtes wegen die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Beschränkungen der Pfändbarkeit gemäss Art. 92 und 93 SchKG massgeblich sind (BGE 112 III 79 E. 2 S. 80, mit Hinweisen), und im Beschwerdeverfahren hat das Betreibungsamt die Beträge zu rechtfertigen, auf welche es bei der Festlegung des pfändbaren Einkommens bzw. des Existenzminimums abgestellt hat (vgl. BGE 87 III 104 E. 2 S. 105; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 176 zu Art. 93 SchKG). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein anderer Fristbeginn ableiten: Wollte die Beschwerdegegnerin behaupten, der Pfändungsurkunde fehlten ohne die Existenzminimumsberechnung wesentliche Gesichtspunkte in der Entscheidbegründung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, mit Hinweisen), hätte sie gegen die Pfändungsurkunde im kantonalen Verfahren Betreibungsbeschwerde (vgl. vor Bundesgericht Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28) erheben müssen.
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d) Da feststeht, dass die Zustellung der Existenzminimumsberechnung am 1. November 2000 keine Beschwerdefrist ausgelöst hat, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gegen die Pfändungsurkunde vom 17. Oktober 2000 rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. Die obere Aufsichtsbehörde hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde mit der Angabe, das Fr. 3'920.-- übersteigende Einkommen des Beschwerdeführers werde gepfändet, am 17. Oktober 2000 ohne Beilage der Existenzminimumsberechnung verschickt und die Beschwerdegegnerin darauf die Berechnung verlangt hatte. An welchem Tag die Beschwerdegegnerin die Berechnung verlangt hat, geht aus den Sachverhaltsfeststellungen nicht hervor; dies hat indessen keinen Einfluss auf den Lauf der mit Zustellung der Pfändungsurkunde ausgelösten Beschwerdefrist (BGE 77 III 69 E. 3 S. 72, mit Hinweisen). Ebenso wenig lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, an welchem Tag genau die Pfändungsurkunde der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde. Hingegen wurde festgestellt, dass das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung auf Verlangen der Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2000 versandt hatte. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die Pfändungsurkunde allerspätestens ebenfalls am 30. Oktober 2000 erhalten und noch gleichentags die fehlende Berechnung verlangt hätte, wäre Dienstag, 31. Oktober 2000, der erste Tag (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und Donnerstag,
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9. November 2000, der letzte Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist gewesen. Damit erweist sich die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2000 als Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 17. Oktober 2000 in jedem Fall als verspätet. Wenn die obere Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt ist, die Beschwerdegegnerin habe mit der Eingabe vom 10. November 2000 rechtzeitig Beschwerde erhoben, hat sie Art. 17 Abs. 2 SchKG verletzt, und folglich besteht keine Grundlage gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG, auf welcher das Betreibungsamt während der Vernehmlassungsfrist zur betreffenden Beschwerde seine Existenzminimumsberechnung, die der Pfändungsurkunde vom 17. Oktober 2000 zugrunde gelegt wurde, in Wiedererwägung ziehen durfte. Schliesslich geht der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Hinweis, die Pfändungsurkunde vom 17. Oktober 2000 sei nichtig, fehl: Selbst im Falle eines durch Ermessensfehler am 11. Juli 2000 zu hoch festgesetzten Existenzminimums des Schuldners wäre nicht ersichtlich, inwiefern eine derartige Verfügung gegen Vorschriften im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG verstossen würde (vgl. Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, N. 66 zu Art. 93, mit Hinweisen).
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e) Im Weiteren geht aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) nicht hervor, dass sich die Wohnkosten des Beschwerdeführers tatsächlich verändert hätten oder auf falschen oder unvollständigen Angaben des Beschwerdeführers beruhten (vgl. BGE 93 III 33 E. 2 S. 37 f.); insofern lässt sich die neue Existenzminimumsberechnung vom 20. November 2000 nicht auf Art. 93 Abs. 3 SchKG stützen.
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f) Was die Ausbildungskosten der Tochter betrifft, so sind entsprechende Zahlungen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen. Die Vorinstanz hat lediglich festgehalten, dass die Einstellung der Zahlungen wohl neu wäre, sich der Beschwerdeführer aber zu den Zahlungen bis Ende August 2000 nicht geäussert habe, so dass diese Position nicht zu überprüfen sei. Soweit der Beschwerdeführer selber eine Abänderung bzw. Reduktion des Existenzminimums gemäss Berechnung vom 11. Juli 2000, wie sie der rechtskräftigen Pfändungsurkunde vom 17. Oktober 2000 zugrunde liegt, verlangt (Beschwerdeanträge Ziff. 2 u. 3), kann darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Diese vom Beschwerdeführer anbegehrten nachträglichen Änderungen können nicht auf dem Weg der Beschwerde, sondern ausschliesslich mit einem Gesuch um Revision (Art. 93 Abs. 3 SchKG) beim Betreibungsamt geltend gemacht werden (vgl. BGE 108 III 11 E. 4 S. 13).
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4.- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde aufzuheben. In der Sache ist die Verfügung des Betreibungsamtes X.________ vom 20. November 2000 über die Festsetzung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Einkommensquotein der Betreibung Nr. ... aufzuheben.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- a) Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Beschluss vom 7. Mai 2001 des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben.
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b) Die Verfügung des Betreibungsamtes X.________ vom 20. November 2000 über die Festsetzung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Einkommensquote in der Betreibung Nr. ... wird aufgehoben.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (B.________ AG in Konkursliq. , vertreten durch die Konkursverwaltung, Ostschweizerische Treuhandgesellschaft, Alte Bahnhofstrasse 3, 9100 Herisau, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos, Marktplatz 4, Postfach 646, 9004 St. Gallen), dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Oktober 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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