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Informationen zum Dokument  BGer I 585/2000  Materielle Begründung
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BGer I 585/2000 vom 15.10.2001
 
[AZA 7]
 
I 585/00 Vr
 
III. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
 
Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
 
Urteil vom 15. Oktober 2001
 
in Sachen
 
I.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch das Centro X.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- I.________ ersuchte im Februar 1981 die Invalidenversicherung um eine Rente. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1981 lehnte die Ausgleichskasse X.________ das Leistungsbegehren ab. Auf ein weiteres Rentengesuch trat die neu zuständige Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Filialunternehmungen am 1. September 1986 mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. Dies blieb unangefochten, ebenso die Ablehnung des im März 1995 eingereichten Leistungsbegehrens durch die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 14. Juli 1995.
 
Ende März 1999 meldete sich I.________ erneut zum Rentenbezug an. Nach Abklärung der beruflichen und erwerblichen Verhältnisse teilte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. November 1999 mit, das Leistungsgesuch müsse abgelehnt werden. Ihre Berechnung nach der gemischten Methode ergab, bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit als Schneiderin von 0,5 (50 %/100 %), eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 5 % und in der Haushaltführung von 0 %, somit eine Gesamtinvalidität von 5 %. Am 14. Dezember 1999 erliess die IV-Stelle eine in diesem Sinne lautende Verfügung.
 
B.- Die von I.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. September 2000 ab.
 
C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
 
Während die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat den bei ihm anhängig gemachten Streit um eine (halbe) Rente der Invalidenversicherung in Bestätigung der Verfügung vom 14. Dezember 1999 entschieden. Es hat im Wesentlichen erwogen, die IV-Stelle habe das bei ihr im März 1999 eingereichte Gesuch im Sinne der Rechtsprechung zur materiellen Prüfungspflicht von Verwaltung und Gericht bei einer Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV an die Hand genommen. In der Vernehmlassung habe sie dargelegt, dass und warum nicht von einer erheblichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen verglichen mit dem Zustand, wie er anlässlich der letzten Rentenabweisung (vom 14. Juli 1995) beschrieben worden sei, ausgegangen werden könne. Diese Ausführungen seien zutreffend und es könne vollumfänglich auf sie verwiesen werden.
 
2.- a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend nicht die letzte rentenablehnende Verfügung vom 14. Juli 1995, sondern diejenige vom 17. Dezember 1981, mit welcher erstmals die Anspruchsberechtigung verneint wurde, die Vergleichsbasis für die Prüfung der Neuanmeldung von Ende März 1999 resp. der Verfügung vom 14. Dezember 1999 bildet (AHI 1999 S. 83). Mit der Bezugnahme auf die ursprüngliche Leistungsverweigerung wird insbesondere vermieden, dass Änderungen in den tatsächlichen (gesundheitlichen, beruflichen, persönlichen und familiären) Verhältnissen unberücksichtigt bleiben, die lediglich in ihrer Gesamtheit, hingegen nicht für sich allein genommen die Wesentlichkeitsschwelle überschreiten.
 
b) aa) Im Weitern werfen die Akten Fragen auf, welche für die Prüfung des streitigen Rentenanspruches von Bedeutung sind. Unklar ist vorab, in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden (als Schneiderin) erwerbstätig wäre. Die Annahme von 50 % durch die beurteilenden Instanzen kann insofern nicht als hinreichend gesichert gelten, als Dr. med. B.________ die Frage, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen bei der Arbeit auswirken, mit "Wegen der Schmerzen und Ermüdbarkeit arbeitet Patientin aktuell 50 %" beantwortete (Bericht vom 28. August 1999). Aufgrund dieser Aussage ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin sich dem sie seit August 1998 behandelnden Arzt gegenüber in dem Sinne geäussert hatte, dass sie das Arbeitspensum erhöht hätte resp. erhöhen würde, wenn es der Gesundheitszustand erlaubte.
 
Diese Annahme erscheint im Übrigen auch angesichts der erwerblichen und familiären Verhältnisse (vgl. zur Bedeutung dieser Gesichtspunkte für die Bestimmung des Status als Voll-, Teil- oder Nichterwerbstätige BGE 125 V 150 Erw. 2c) nicht abwegig. Die beiden Kinder leben nach Angaben der Versicherten nicht mehr im selben Haushalt und studieren. Der Ehemann bezieht eine Invalidenrente. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Änderung des (zahlenmässigen) Verhältnisses der nach Art. 27bis IVV massgeblichen Bereiche Teilerwerbstätigkeit und Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (vgl.
 
dazu BGE 125 V 149 f. Erw. 2b) einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG darstellt (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 8. März 1999 [I 502/97]) und somit auch bei einer Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV bedeutsam ist.
 
bb) Sodann stellt sich die Frage, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Frau Dr. med. S.________, wonach "stundenmässig ein 50 % Pensum" als Schneiderin zumutbar ist bei einer auf ca. 40 % reduzierten Leistung, nicht zu optimistisch ist. Abgesehen davon, dass diese Ärztin aufgrund des bisherigen Verlaufes mit Verschlechterungstendenz eine ebenso ungünstige Prognose stellt, hält sie in ihrem Bericht vom 30. September 1999 fest, dass die nun praktisch generalisierten weichteilrheumatischen Beschwerden insbesondere bei Verharren in gleichen Körperpositionen an Intensität zunähmen. "Dadurch ist die Pat. auf wiederholte kurze Pausen während der Arbeit angewiesen, wodurch die Arbeitsleistung reduziert ist. " Vor diesem Hintergrund kann auch den Angaben im Fragebogen Arbeitgeber vom 2. Juni 1999 über die Tätigkeit als Schneiderin vom 1. April 1998 bis
 
30. Juni 1999 im Rahmen eines kommunalen Beschäftigungsprogrammes, wonach die Beschwerdeführerin "während 50 % der normalen Arbeitszeit noch knapp ½ einer üblichen Arbeitsleistung erbringen" konnte, nicht ohne weiteres jegliche Bedeutung abgesprochen werden. Nach dem soeben Gesagten durfte schliesslich die IV-Stelle auch nicht auf eine "Haushaltabklärung" verzichten, weil es, wie sie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung ausführt, in den medizinischen Akten keinerlei Hinweis darauf gebe, "dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung der Arbeit im Aufgabenbereich auf Grund des Gesundheitszustandes eingeschränkt ist".
 
3.- Die IV-Stelle wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Danach wird sie über den Rentenanspruch neu verfügen.
 
4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränkt sich auf den Hinweis, dass Leistungsbegehren wiederholt abgewiesen worden sind, sowie auf ein neues Zeugnis des Dr. med.
 
B.________, setzt sich aber mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinander. Unter diesen Umständen kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Bern vom 12. September 2000 und
 
die Verfügung vom 14. Dezember 1999 aufgehoben werden
 
und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen
 
wird, damit sie, nach weiteren Abklärungen im Sinne
 
der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Rente der
 
Invalidenversicherung neu verfüge.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
 
Abteilung, der Ausgleichskasse des Verbandes
 
schweizerischer Filialunternehmungen und dem Bundesamt
 
für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 15. Oktober 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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