BGer I 63/2000 | |||
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BGer I 63/2000 vom 23.10.2001 | |
[AZA 7]
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I 63/00 Vr
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III. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
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Widmer; Gerichtsschreiber Signorell
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Urteil vom 23. Oktober 2001
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in Sachen
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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W._______, 1974, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Die 1974 geborene W._______ ist gelernte Psychiatrieschwester.
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Sie erlitt am 6. September 1994 einen Autounfall, bei welchem sie sich namentlich Calcaneustrümmerfrakturen beidseits zuzog. Am 22. Juli 1996 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (zunächst zur Berufsberatung). Wegen Beschwerden in den Fussgelenken und zunehmenden Rückenschmerzen verlangte sie dann aber am 5. März 1998 berufliche Massnahmen (Ausbildung als Nachwuchsinformatikerin). Mit Verfügung vom 9. Juli 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren ab, weil die invaliditätsbedingte Notwendigkeit für einen Berufswechsel (Umschulung) nicht ausgewiesen sei.
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B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher erneut die Gewährung der Umschulung beantragt wurde, mit Entscheid vom 6. Dezember 1999 gut. Zur Begründung wurde erwogen, der aufgrund des Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad liege zwar weit unter der Grenze für einen Anspruch auf Umschulung. Doch eine annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten lasse sich auf weite Sicht nur verwirklichen, wenn die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufwiesen. Es sei zudem eine Erfahrungstatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach Lehrabschluss nicht wesentlich höher liege als gewisse Hilfsarbeiterinnensaläre, dafür aber in der Folgezeit stärker anwüchsen. Dem sei Rechnung zu tragen, weshalb ein Anspruch auf Umschulung zu bejahen sei.
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C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei W._______ die Ausbildung zur Nachwuchsinformatikerin im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zuzusprechen.
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Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. W._______ hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin zulasten der Invalidenversicherung einen Anspruch auf Ausbildung zur Nachwuchsinformatikerin hat. Strittig ist einzig, ob es sich dabei um eine Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG (so die Vorinstanz) oder um eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG (so das Beschwerde führende Bundesamt) handelt.
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2.- Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
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Anderseits hat der Versicherte nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV (in der seit
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1. Juli 1987 gültigen Fassung) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das nach Art. 24 Abs. 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den vollen Zuschlägen nach den Art. 24bis und 25 IVG (Abs. 2).
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3.- Nach dem Besuch der obligatorischen Schulen absolvierte die Beschwerdegegnerin ein Jahr in der Berufs- und Fortbildungsschule. Im Herbst 1992 begann sie die Ausbildung zur psychiatrischen Krankenschwester. Am 6. September 1994 zog sie sich bei einem Selbstunfall mit ihrem Personenwagen derartige Verletzungen zu, dass sie bis zum 28. Februar 1995 vollständig arbeitsunfähig blieb. Nachdem sie am 1. März 1995 eine Anstellung in der Psychiatrischen Klinik X._______ angetreten, diese jedoch bereits Ende Mai 1995 wieder beendet hatte, nahm sie am 2. Oktober 1995 den abgebrochenen Lehrgang zur diplomierten Psychiatriekrankenschwester wieder auf. Bei den dabei zu absolvierenden Praktika wurde ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund ärztlicher Atteste jeweils auf 80 % beschränkt. Im Herbst 1997 schloss sie die Ausbildung erfolgreich ab.
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4.- a) Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, ist gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung nur gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das nach Art. 24 Abs. 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den vollen Zuschlägen nach den Art. 24bis und 25 IVG. Art. 6 Abs. 2 IVV stellt somit für Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung standen und diese invaliditätsbedingt aufgeben mussten, höhere Anforderungen an die Anerkennung einer vor dem Versicherungsfall ausgeübten und damit Anspruch auf eine Umschulung verschaffenden Erwerbstätigkeit, indem Einkünfte realisiert worden sein müssen, welche über dem sonst als Abgrenzungskriterium dienenden ökonomisch bedeutsamen Erwerbseinkommen liegen (BGE 121 V 188 Erw. 3a).
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Nachdem die Beschwerdegegnerin vor Abschluss ihrer Ausbildung zur Psychiatriekrankenschwester verunfallte, muss vorliegend Art. 6 Abs. 2 IVV zur Anwendung gelangen.
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Daran ändert nichts, dass sie ihre Lehre nach dem Unfall noch abschliessen konnte. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch kein Lehrabschluss vorlag und die gesundheitliche Beeinträchtigung die Ausübung dieses Berufs in der Folge als ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar erscheinen liess (vgl. Arztbericht PD Dr.
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K._______, Co-Chefarzt der Chirurgischen Klinik des Spitals Y._______, vom 19. August 1996; Gutachten Dr. med.
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S._______, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 19. Juni 1996; Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. Mai 1998). Weil auf die Verhältnisse bei Eintritt des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles abzustellen ist, gestaltet sich die Rechtslage gleich wie bei einem invaliditätsbedingten Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV (BGE 121 V 188 Erw. 3b).
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b) Versicherte erhalten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung laut Art. 24 Abs. 2bis und 3 IVG in Verbindung mit Art. 21bis Abs. 3 IVV höchstens den Mindestbetrag der Entschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 EOG mit den vollen Zuschlägen nach Art. 24bis und 25 IVG. Nur wenn das in der Lehre vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt erzielte Einkommen diesen Höchstbetrag übersteigt, kann die neu angetretene Lehre als Nachwuchsinformatikerin aufgrund von Art. 6 Abs. 2 IVV als der Umschulung gleichgestellte berufliche Massnahme gelten.
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Als Alleinstehender hätte der Beschwerdegegnerin nach Art. 9 Abs. 2 EOG im Jahre 1994 eine Mindestentschädigung von Fr. 31.- pro Tag zugestanden (Art. 9 Abs. 2 EOG und Art. 1 und 2 der Verordnung 94 vom 27. September 1993 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung [V 94; SR 834. 12] in Verbindung mit Art. 16a EOG und Art. 2 der V 94 [15 % der Gesamtentschädigung von Fr. 205.- ergibt aufgerundet Fr. 31.-]). Zu diesem Ansatz wären der Alleinstehendenzuschlag nach Art. 24bis IVG von Fr. 12.- pro Tag (Art. 22ter IVV in der 1994 gültig gewesenen Fassung) sowie der Eingliederungszuschlag nach Art. 25 IVG von maximal Fr. 27.- pro Tag (Art. 22bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AHVV, je in der 1994 gültig gewesenen Fassung) gewährt werden. Das somit resultierende Mindesttaggeld von Fr. 70.- hätte die Beschwerdegegnerin an jedem Tag der Eingliederung beanspruchen können, bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen somit auch an den in die Eingliederungszeit fallenden Sonn- und Feiertagen. Der minimale Taggeldanspruch hätte sich somit im Jahre 1994 auf Fr. 25'550.- pro Jahr belaufen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Lehrlingslohn vor Eintritt des Versicherungsfalles (Fr. 19'855.-) indessen bei weitem nicht erreicht, womit eine Qualifikation der Ausbildung zur Nachwuchsinformatikerin als Umschulung aufgrund von Art. 6 Abs. 2 IVV ausser Betracht fällt. Es handelt sich daher bei der neuen beruflichen Ausbildung um eine erstmalige berufliche Ausbildung.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
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der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
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Zürich vom 6. Dezember 1999 aufgehoben, soweit
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damit ein Anspruch auf Umschulung gewährt wird, und es
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wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin Anspruch
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auf erstmalige berufliche Ausbildung zur Nachwuchsinformatikerin
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hat.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und der Ausgleichskasse des Kantons
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Zürich zugestellt.
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Luzern, 23. Oktober 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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