BGer I 643/2000 | |||
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BGer I 643/2000 vom 23.10.2001 | |
[AZA 7]
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I 643/00 Vr
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III. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
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Widmer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Urteil vom 23. Oktober 2001
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in Sachen
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M.________, 1996, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, und diese vertreten durch den Verband X.________,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Der am 16. Dezember 1996 geborene M.________ wurde am 12. Juni 1997 auf Grund eines grob- und feinmotorischen Entwicklungsrückstandes (leichte cerebrale Bewegungsstörungen gemäss Geburtsgebrechen-Ziffer 395 GgV-Anhang) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet.
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Am 3. März 1998 diagnostizierten die behandelnden Ärzte ein intraabdominales Neuroblastom Grad III, ein nach Ziff. 396 GgV-Anhang anerkanntes Geburtsgebrechen, welches im Juni 1998 operiert wurde. Die Invalidenversicherung sprach u.a. Eingliederungsmassnahmen in Form von medizinischen (Physiotherapie) und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen zu. Gestützt auf ein Gesuch der Eltern um Ausrichtung von Hauspflegebeiträgen holte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Bericht ihres internen Abklärungsdienstes vom 9. November 1999 ein, worin der invaliditätsbedingt zu leistende tägliche Betreuungsmehraufwand auf eine Stunde und dreissig Minuten veranschlagt wurde. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hauspflegeentschädigung ab, da im Tagesdurchschnitt weder eine zusätzliche invaliditätsbedingte Hauspflege von mehr als zwei Stunden noch eine dauernde Überwachung notwendig seien (Verfügung vom 17. Januar 2000).
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B.- M.________, vertreten durch seine Mutter, liess hiegegen Beschwerde erheben. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau der Rechtsvertreterin des Versicherten Gelegenheit gegeben hatte, zu einem Ergänzungsbericht des IV-Abklärungsdienstes vom 17. März 2000 Stellung zu nehmen, wies es das Rechtsmittel ab (Entscheid vom 26. September 2000).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine Hauspflegeentschädigung zuzusprechen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch minderjähriger Versicherter auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen Massnahmen (Art. 13 IVG), den Umfang der medizinischen Eingliederungsmassnahmen (Art. 14 Abs. 1 lit. a und b IVG) und die Übernahme der Kosten für zusätzlich benötigte Hilfskräfte, sofern der invaliditätsbedingt zu leistende Betreuungsaufwand in Hauspflege voraussichtlich während mehr als drei Monaten im Tagesdurchschnitt zwei Stunden überschreitet oder eine dauernde Überwachung notwendig ist (Art. 14 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 IVV), zutreffend dargelegt.
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Korrekt sind auch die Erwägungen, wonach sich die Höchstgrenze der Entschädigung im Einzelfall nach dem Ausmass des Betreuungsaufwandes richtet; dieser gilt als sehr hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens acht, als hoch, wenn mindestens sechs, als mittel, wenn mindestens vier, und als gering, wenn mindestens zwei Stunden notwendig sind (Art. 4 Abs. 3 und 4 IVV).
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Richtig wiedergegeben wurde ferner die relevante Rechtsprechung (BGE 120 V 280; vgl. auch AHI 2000 S. 23 ff.). Darauf wird verwiesen.
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2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für invaliditätsbedingt zu leistende Betreuung in Hauspflege durch die Invalidenversicherung hat.
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a) Selbst wenn es auf Grund des Wortlauts der seit
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1. Juli 1991 in Kraft stehenden Fassung von Art. 4 IVV - im Gegensatz zu der zuvor gültig gewesenen Version (vgl. ZAK 1992 S. 86) - nicht mehr ins Auge springen mag, ergibt sich aus einer am höherrangigen Gesetz orientierten Auslegung (BGE 115 V 295 Erw. 3d) ohne weiteres, dass diese Bestimmung (unter Vorbehalt des hier nicht in Frage stehenden Art. 11 IVG) nur die in Hauspflege durchgeführten medizinischen Massnahmen (im Sinne von Art. 12 oder 13 IVG) beschlagen kann (BGE 120 V 284 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 24 Erw. 2b). Die verordnungsmässige Vergütung von Hauspflege gemäss Art. 4 IVV entbindet daher nicht vom Grunderfordernis, dass medizinische Massnahmen im Rechtssinne (nach Art. 12 oder 13 IVG) durchgeführt werden. Art. 4 IVV begründet demnach keinen von medizinischen Massnahmen losgelösten selbstständigen Anspruch auf zu Hause durchgeführte Krankenpflege. Ist anderseits das Grunderfordernis der Durchführung einer medizinischen Massnahme gegeben, kann im Rahmen von Art. 4 IVV nicht nur die Behandlungs-, sondern auch die bei Durchführung einer medizinischen Massnahme erforderliche Grundpflege entschädigt werden (BGE 120 V 284 f. Erw. 3b; AHI 2000 S. 24 f. Erw. 2b; vgl. auch Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 112).
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b) Während die IV-Stelle im kantonalen Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, da nicht ersichtlich sei, inwiefern ärztlicherseits in Hauspflege durchzuführende medizinische Massnahmen angeordnet worden wären, fehle es bereits an der Grundvoraussetzung für die Übernahme von Betreuungskosten in Hauspflege, bejahte die Vorinstanz zwar das Vorliegen invaliditätsbedingt durchgeführter medizinischer Massnahmen, verneinte indessen deren Zusammenhang mit dem behaupteten Mehraufwand bei den alltäglichen Verrichtungen des Ankleidens, Essens sowie Wickelns und bezifferte den relevanten Betreuungsaufwand gemäss Abklärungsbericht vom 9. November 1999 auf insgesamt eine Stunde und 42 Minuten.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber vorgebracht, die Mutter des Versicherten führe medizinische Massnahmen im Sinne des Art. 13 IVG durch, indem sie sowohl auf Weisung des Therapeuten zu Hause physiotherapeutische Übungen wiederhole, als auch nach ärztlicher Anweisung alle sechs Wochen zu Diagnosezwecken während 24 Stunden Urinproben sammle. Das Grunderfordernis der Durchführung einer medizinischen Massnahme in Hauspflege sei demnach zu bejahen, weshalb rechtsprechungsgemäss nebst der Behandlungs- auch die Grundpflege im Rahmen eines sich gemäss Abklärungsbericht vom 17. März 2000 auf gesamthaft zwei Stunden und zwölf Minuten belaufenden Betreuungsaufwandes zu entschädigen sei.
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3.- a) Auf Grund der Akten, namentlich der IV-Abklärungsberichte vom 9. November 1999 und 17. März 2000, ist mit Vorinstanz und Beschwerdeführer davon auszugehen, dass medizinische Massnahmen zu Hause durchgeführt werden (Physiotherapie [vgl. hiezu auch das vom BSV herausgegebene IV-Rundschreiben Nr. 162 vom 23. Oktober 2000], Sammeln des Urins), womit die Grundvoraussetzung für die Übernahme von Betreuungskosten in Hauspflege gegeben ist. Es gilt demnach nicht nur den zeitlichen Mehraufwand gegenüber gleichaltrigen, nicht behinderten Minderjährigen zu entschädigen, der durch die invaliditätsbedingt zu Hause durchgeführten medizinischen Massnahmen an sich (Behandlungspflege) verursacht wird, sondern auch den Betreuungsaufwand abzugelten, welcher auf die bei Durchführung einer medizinischen Massnahme erforderliche reine Grundpflege zurückzuführen ist (Erw. 2a hievor; BGE 120 V 284 f. Erw. 3b; AHI 2000 S. 24 f.
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Erw. 2b; ZAK 1991 S. 302). Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend ausgeführt wird, umfasst die Grundpflege grundsätzlich auch Massnahmen der Körperhygiene sowie Massnahmen zur Erhaltung der täglichen Verrichtungen und Funktionen wie beispielsweise Esshilfe (ZAK 1991 S. 302; vgl. auch Rz 9 des Anhangs 3 zum bundesamtlichen Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME]). Fehl geht der Beschwerdeführer indessen in der Annahme, der im Abklärungsbericht vom 17. März 2000 ab Juni 1999 ausgewiesene invaliditätsbedingte Mehraufwand in den (Grundpflege-)Bereichen Essen (zehn Minuten täglich) und Verrichtung der Notdurft (Wechseln der Windeln; zwanzig Minuten pro Tag) sei bereits zufolge des Umstands, dass Massnahmen der Behandlungspflege vorgenommen werden, anrechenbar. Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass der besagte (Grundpflege-)Betreuungsaufwand zwar nicht mehr entwicklungsbedingten Charakter aufweist, sondern im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen steht, für welches medizinische Massnahmen erbracht werden, dieser aber seinen Ursprung nicht in einer "bei Durchführung einer medizinischen Massnahme erforderlichen Grundpflege" hat. Wie bereits in Erw. 2a hievor dargelegt, beschlägt Art. 4 IVV - wie bisher - nur die in Hauspflege durchgeführten medizinischen Massnahmen (im Sinne von Art. 12 und 13 IVG), worauf die bis Ende Juni 1991 in Kraft gestandene Fassung ("Erfordert die Durchführung medizinischer Massnahmen in Hauspflege eine intensive Betreuung, [...]") noch ausdrücklich hingewiesen und an deren Kerngehalt insoweit nichts geändert hat (ZAK 1992 S. 88 Erw. 2a). Nach Art. 14 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV ist somit nur derjenige, die Grundpflege betreffende Mehraufwand zu entschädigen, welcher - unmittelbar - wegen der Durchführung medizinischer Massnahmen entsteht (vgl. ZAK 1992 S. 88 Erw. 2a). Die in BGE 120 V 284 Erw. 3b enthaltene Formulierung, eine "Ausscheidung dieser beiden Pflegebereiche (Behandlungs- und Grundpflege) ist entbehrlich, weil (...) eine der mit Art. 4 IVV in der jüngsten Fassung verfolgten Regelungsabsichten gerade darin lag, nicht nur die Behandlungs-, sondern auch die bei Durchführung einer medizinischen Massnahme erforderliche Grundpflege entschädigen zu können", zielt demnach lediglich auf die direkt im Zusammenhang mit der Behandlungspflege stehenden Vorkehren der Grundpflege ab. Dem Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung, welchen ein invalider Minderjähriger im Vergleich zu einem nichtbehinderten Altersgenossen benötigt, ist bei der Bemessung der Hilflosigkeit im Rahmen der Zusprechung von Pflegebeiträgen nach Art. 20 IVG in Verbindung mit Art. 13 IVV Rechnung zu tragen, wobei als hilflos gilt, wer wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 151 f.).
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b) Die Abklärungsberichte vom 9. November 1999 und
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17. März 2000 veranschlagten den Betreuungsaufwand in den - nach dem Gesagten - vorliegend anrechenbaren Bereichen der Behandlungs- (Sammeln von Urin: zehn Minuten täglich; Physiotherapie:
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eine Stunde pro Tag) und Grundpflege (Begleitung zu diversen Arzt- und Therapiebesuchen: 28 Minuten täglich; vgl. hiezu auch das erwähnte IV-Rundschreiben Nr. 162) übereinstimmend und unbestrittenermassen auf eine Stunde und 42 Minuten, womit eine auf Art. 4 IVV gestützte Hauspflegebeitragsberechtigung entfällt. Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer einmal wöchentlich durch eine Krankenschwester betreut wird, handelt es sich dabei auf Grund der Akten doch um einen Hütedienst und nicht um eine medizinisch indizierte Betreuungsaufgabe.
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Seitens des Versicherten wird denn auch in keiner Weise dargetan, inwiefern diese ganztägige Betreuung unter therapeutischen Aspekten notwendig wäre. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass das zumutbare Mass an Betreuungsaufwand insofern überschritten wäre, als der Beschwerdeführer dauernder Überwachung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVV bedürfte. Wie bereits im angefochtenen Entscheid korrekt erkannt wurde, benötigen Kleinkinder im Alter von drei Jahren generell einer gewissen Überwachung, welche indes im Regelfall keine Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermag.
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Vorinstanz und Verwaltung haben einen Anspruch auf Hauspflegeentschädigung demnach zu Recht verneint.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 23. Oktober 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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