BGer 7B.202/2001 | |||
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BGer 7B.202/2001 vom 24.10.2001 | |
[AZA 0/2]
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7B.202/2001/SAT/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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24. Oktober 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
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1. A.________-Reisen,
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2. B.________,
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3. C.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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den Entscheid vom 12. Juli 2001 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
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betreffend
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Betreibungsabrechnung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Auf Anweisung vom 15. Mai 2000 des Gerichtspräsidiums Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde erstellte das Betreibungsamt Z.________ in der Folge in den Betreibungen Nr. 28'103 (gegen B.________) und Nr. 28'762 (gegen C.________) die Schlussabrechnung, welche einen Saldo von Fr. 6'246. 55 zu Gunsten der Schuldner ergab.
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Die von B.________ und C.________ am 15. Juli 2000 beim Gerichtspräsidium Baden eingereichte Betreibungsbeschwerde wurde am 15. Dezember 2000 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hatte keinen Erfolg.
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B.________ und C.________ haben mit Beschwerde vom 21. August 2001 gegen den Entscheid des Obergerichts vom 12. Juli 2001 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eingereicht. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils.
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2.- Die Vorinstanz stellt verbindlich fest (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG), die "A.________-Reisen, c/o B.________ und C.________" sei nicht als juristische Person im Handelsregister eingetragen und daher nicht als solche zur betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 und 18 Abs. 1 SchKG legitimiert. Es ist deshalb auch auf die Beschwerde ans Bundesgericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG, soweit sie von "A.________-Reisen" erhoben worden ist, nicht einzutreten.
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3.- Im angefochtenen Urteil wird u.a. ausgeführt, das Betreibungsamt Z.________ habe in der Betreibung Nr. 28'762 die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 5. September 1997 gleichentags eingeschrieben an die Beschwerdeführerin C.________ als Betreibungsschuldnerin versandt. Die Schuldnerin hätte dagegen Beschwerde führen oder beim Betreibungsamt Einsicht in die Abrechnung nehmen oder eine Abschrift der Abrechnung verlangen können. Die Abrechnungsverfügung hätte mit Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG angefochten werden können. Das Betreibungsamt Z.________ sei jedenfalls nicht gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin, welcher die Verwertung mitgeteilt worden sei, von Amtes wegen eine Betreibungsabrechnung zugehen zu lassen (BGE 77 III 77 E. 2 S. 79).
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Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, der gepfändete Reisebus hätte der "A.________-Reisen" und nicht B.________ und C.________ persönlich gehört. Beim Verkauf des Cars sei im Einverständnis des Betreibungsamtes Z.________ der Kauferlös gleichzeitig hinterlegt worden. Da dieser Betrag nie C.________ gehört habe, hätte das Betreibungsamt nicht darüber verfügen dürfen, zumal das gleiche Gericht im Widerspruchsprozess erkannt habe, dass das Fahrzeug nicht C.________ gehöre. Diese tatsächlichen Vorbringen können nicht gehört werden, da sie im angefochtenen Entscheid nicht festgehalten sind (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55, mit Hinweisen). Aus dem gleichen Grund ist der Einwand unbeachtlich, C.________ habe auf Schreiben des Betreibungsamtes Z.________ nicht reagiert, weil sie nie Geld deponiert habe und auch nie auf diesem Amt gewesen sei. Auch die Behauptung, der Saldo sei bis heute nicht überwiesen worden, findet im angefochtenen Urteil kein Stütze. Nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG ist ferner der Vorwurf der Beschwerdeführer, sie hätten bis heute nie eine Abrechnung vom Betreibungsamt Z.________ erhalten; denn in der Beschwerdeschrift wird mit keinem Wort dargelegt, inwiefern die auf BGE 77 III 77 gestützte Rechtsauffassung der Vorinstanz, eine Betreibungsabrechnung müsse nicht von Amtes wegen zugestellt werden, Bundesrecht verletzen soll. Sodann erwähnen die Beschwerdeführer den Pfändungsbetrag von Fr. 8'947. 35 und das Total der Betreibung Nr. 28'762 von Fr. 10'629. 95, welche beide im angefochtenen Urteil erwähnt werden; sie machen jedoch diesbezüglich keine Bundesrechtsverletzung geltend, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann.
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Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Oktober 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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