BGer 7B.208/2001 | |||
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BGer 7B.208/2001 vom 31.10.2001 | |
[AZA 0/2]
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7B.208/2001/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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31. Oktober 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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V.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. August 2001,
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betreffend
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pfändbare Quote,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Am 12. Juli 2001 verfügte der Vizepräsident des Bezirksgerichts Z.________ als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, dass, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, die Beschwerde abgewiesen werde, die V.________ gegen die vom Betreibungsamt Z.________ in der Betreibung Nr. yyy gegen X.________ festgesetzte pfändbare Quote (Existenzminimum des Schuldners) eingereicht hatte. V.________ gelangte hiergegen an das Obergericht des Kantons Thurgau (obere kantonale Aufsichtsbehörde), das die Beschwerde am 13. August 2001 seinerseits abwies.
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Den Beschluss des Obergerichts nahm V.________ am 24. August 2001 in Empfang. Mit einer vom 2. September 2001 datierten und am 3. September 2001 zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
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Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.
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Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- Nach Art. 79 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird und inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll. Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin in keiner Weise: Einerseits fehlt ein auf den Beschluss des Obergerichts bezogener Antrag, und andererseits richten sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin ausschliesslich gegen Äusserungen der Vorinstanz zur personellen Organisation der Betreibungsämter, die auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss hatten.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner X.________, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Oktober 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin:
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Der Gerichtsschreiber:
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