BGer U 482/2000 | |||
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BGer U 482/2000 vom 02.11.2001 | |
[AZA 7]
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U 482/00 Vr
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Jancar
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Urteil vom 2. November 2001
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in Sachen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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C.________, 1963, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Cristoforo Motta, Genfergasse 3, 3011 Bern,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Der 1963 geborene C.________ arbeitete als Maler bei der Firma B.________ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 21. Juni 1992 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er mit einem Personenwagen vor einer Ampel anhielt und ein nachfolgendes Fahrzeug in das Heck seines Wagens prallte. Dabei zog er sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. In der Folge litt er unter therapieresistenten Schmerzen im Kopf-, Nacken- sowie HWS-Bereich und konnte die Arbeit nicht mehr aufnehmen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 29. Oktober 1993 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern dem Versicherten ab 1. Juni 1993 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente zu, welche mit Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juni 1997 revisionsweise aufgrund eines nunmehr ermittelten Invaliditätsgrades von 60 % auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde. Die gegen diese Revisionsverfügung vom Versicherten erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 17. Juni 1998 ab. Im Oktober 1997 nahm der Versicherte eine ursprünglich befristete, später aber weitergeführte Teilzeitbeschäftigung von 50 % als Parkwächter bei der K.________ AG auf. Nach Beizug verschiedener Arztberichte und kreisärztlicher Untersuchungen, eines Gutachtens des PD Dr. med. J.________, Chefarztstellvertreter, Orthopädische Klinik X.________, vom 28. November 1996, eines neuropsychologischen Gutachtens der Frau Dr. med. M.________ und des lic. phil. F.________, Spital Y.________, vom 4. November 1997, sowie gestützt auf die Beurteilung durch die Kreisärzte Dr. med. G.________ und Dr. med. U.________ vom 24. August 1998 sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 1998 ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 28. Oktober 1999 ab.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern teilweise gut und sprach dem Versicherten ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 60 % zu; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 20. Oktober 2000).
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C.- Dagegen führt die SUVA Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 1999 zu bestätigen.
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Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen ist noch der Anspruch auf eine Invalidenrente (Höhe des Invaliditätsgrades).
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a), die Übereinstimmung des Invaliditätsbegriffs in der Invaliden- und der Unfallversicherung (BGE 126 V 291 Erw. 2a, 119 V 470 ; RKUV 1998 Nr. U 305 S. 436 Erw. 4c, je mit Hinweisen; vgl. auch Erw. 4d des zur Veröffentlichung in BGE 127 V bestimmten Urteils E. vom 8. August 2001, I 32/00), die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.- a) Mit Entscheid vom 17. Juni 1998 bestätigte die Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juni 1997, wonach dem Beschwerdegegner im Rahmen einer Revision aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Vorliegend legt sie dar, es bestünden keine Gründe, von diesem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelten Ergebnis abzuweichen, weshalb der Versicherte Anspruch auf eine SUVA-Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 60 % habe.
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Die SUVA macht geltend, der IV-Entscheid sei keine zuverlässige Grundlage für die Invaliditätsbemessung, da die ärztlichen Gutachten in jenem Verfahren unrichtig gewürdigt worden seien und die IV-Stelle zudem ausdrücklich den SUVA-Rentenentscheid vorbehalten habe. Im Weiteren hätte sie im Lichte der Koordinationspflicht von der Vorinstanz im IV-Beschwerdeverfahren beigeladen werden müssen.
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b) Die Revision der Invalidenrente unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 60 % war mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 1998 rechtskräftig beurteilt, als die Rentenverfügung der SUVA vom 4. Dezember 1998 bzw. der streitige Einspracheentscheid vom 28. Oktober 1999 ergingen. Gemäss BGE 126 V 288 besteht nur bei Vorliegen triftiger Gründe keine Bindungswirkung an einen rechtskräftigen Entscheid des anderen Versicherers (Rechtsfehler, nicht vertretbare Ermessensausübung, Vergleich zwischen den Parteien, unpräzise Bestimmung des Invaliditätsgrades durch die Invalidenversicherung, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen, kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen).
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Vorliegend ist die SUVA an die Feststellung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle nicht gebunden, da diese selbst ihre Schätzung unter dem Vorbehalt weiterer medizinischer Abklärungen durch die SUVA verband und den Invaliditätsgrad in dem Sinne unpräzise bestimmte, als sie mit zwei Varianten rechnete und dies - im Hinblick auf den Verfügungszweck der Rentenrevision - genügen liess, da beide Varianten eine Revision der ganzen auf eine halbe Rente begründeten. Aus diesem Grunde liess auch die Vorinstanz im IV-Beschwerdeverfahren offen, welcher der beiden Varianten der Vorzug zu geben sei.
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Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die Bindungswirkung auch aus prozessualen Gründen (keine Beiladung der SUVA im IV-Beschwerdeverfahren) verneint werden müsste (RKUV 1997 Nr. U 270 S. 144 Erw. 2c).
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3.- a) Mangels Bindungswirkung durfte die SUVA den Invaliditätsgrad eigenständig bemessen, und dessen Überprüfung hat daher formell unabhängig vom IV-Entscheid zu erfolgen. Materiell können indessen die Erkenntnisse aus dem IV-Verfahren berücksichtigt werden, nachdem die Vorinstanz die IV-Akten beigezogen hat und die SUVA sich dazu äussern konnte.
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b) Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdegegner an den Folgen eines HWS-Schleudertraumas leidet.
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aa) Anhaltspunkte für eine Aggravation sind tatsächlich vorhanden. Erwähnt werden kann diesbezüglich Folgendes: Während der Versicherte noch im Juni 1993 gegenüber Dr. med. E.________, Klinik Z.________, angab, die Beschwerden würden durch Vibration und Erschütterung ausgelöst, sei es beim Auto-, Velo- oder Busfahren, schilderte er im Februar 1995 dem Kreisarzt Dr. med. O.________, im Dezember 1993 habe er ein neues Auto gekauft, womit er bis Juni 1994 etwa 20'000 km und danach bis Februar 1995 etwa 6000 km gefahren sei. Im Weiteren bezeichnete PD Dr. med. J.________ im Gutachten vom 28. November 1996 die Videoaufnahmen vom Wohnungsumzug des Versicherten am 1. Juni 1994 als verblüffend, da die dort festgehaltene Wirbelsäulenbeweglichkeit eindrücklich sei.
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bb) Indessen schätzten PD Dr. med. J.________ sowie Dr. med. M.________ und lic. phil. F.________ in Kenntnis der gesamten medizinischen Unterlagen wie auch des Videofilmes die verbliebene Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten auf mindestens 50 % mit Steigerungsmöglichkeit auf 75 % (Gutachten vom 28. November 1996) bzw. auf höchstens 50 % (Gutachten vom 4. November 1997). Aus dem letzteren Gutachten ist ersichtlich, dass die von PD Dr. med. J.________ für die Zukunft allenfalls erwartete Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht eintrat.
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Es bestehen - entgegen dem Vorbringen der SUVA - keine Anhaltspunkte dafür, dass die von Dr. med. M.________ und lic. phil. F.________ angeführten neuropsychologischen Funktionsstörungen, die zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma gehören können (BGE 119 V 343 Erw. 3c, 117 V 361 Erw. 4b), vorliegend unfallfremd sind.
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Da der Sachverhalt aufgrund der mehrfachen Begutachtungen hinreichend geklärt ist, ist von weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, abzusehen (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
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4.- a) Als Gesunder hätte der Beschwerdegegner bei der Firma B.________ im Jahre 1996 unbestrittenermassen einen Lohn von Fr. 71'064.50 (Fr. 5466.50 x 13) erzielt. Für das Jahr 1998 - entsprechend dem für dieses Jahr ermittelten Invalideneinkommen (Erw. 4b/bb hiernach) - ergibt sich demnach ein Valideneinkommen von Fr. 71'491.45 (Nominallohnentwicklung 1997: 0,2 %, 1998: 0,4 %; Die Volkswirtschaft 2001, Heft 9, S. 85 Tabelle B 10.2, Rubrik F, Baugewerbe).
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b) aa) Die Vorinstanz ging - wie die IV-Stelle - für körperlich leichte Tätigkeiten von einem Invalideneinkommen von Fr. 28'180.- bei 50 %iger Arbeitsfähigkeit aus, was verglichen mit dem von ihr herangezogenen Valideneinkommen von Fr. 71'064.- einen Invaliditätsgrad von 60 % ergab.
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bb) Die SUVA gelangte zu einem Invaliditätsgrad von 25 %, basierend auf einem Invalideneinkommen von Fr. 53'300.- bei voller Arbeitsfähigkeit. Festzuhalten ist indessen, dass dieses Einkommen nicht mit den bei den Akten liegenden sechs DAP-Blättern der SUVA übereinstimmt, welche die Verdienstverhältnisse 1996 betreffen. Der Durchschnitt der Durchschnittslöhne dieser DAP-Blätter ergibt Fr. 56'929.-, der Durchschnitt der Minimallöhne Fr. 50'050.-. Es ist mithin nicht nachvollziehbar, wie die SUVA das Invalideneinkommen von Fr. 53'300.- ermittelt hat.
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Als Invalideneinkommen beizuziehen ist der Betrag von Fr. 53'648.75 gemäss Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 für Männer im privaten Sektor, welche einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (Anforderungsniveau 4; Fr. 4268.- x 12 Monate x 41,9 h : 40 h; BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Wird dieses Einkommen entsprechend der 50 %igen Arbeitsfähigkeit halbiert und mit dem Valideneinkommen von Fr. 71'491.45 verglichen, ist der vorinstanzlich festgestellte Invaliditätsgrad im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die SUVA dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III.Die SUVA hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren
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vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
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Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
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Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 2. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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