BGer 2P.286/2001 | |||
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BGer 2P.286/2001 vom 07.11.2001 | |
[AZA 0/2]
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2P.286/2001/sch
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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7. November 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Merkli
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und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Fürsorgebehörde Binningen, Gemeindeverwaltung, Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Verwaltungsgericht des Kantons B a s e l - L a n d -s c h a f t,
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betreffend
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Fürsorgeleistungen,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.-a) X.________ erhält seit Februar 1998 Fürsorgeleistungen der Gemeinde Binningen. Ab Juni 1999 kürzte die Fürsorgebehörde der Gemeinde die bis dannzumal ausgerichteten Unterstützungsleistungen um verschiedene Posten, weil sein Lebensstandard deutlich über demjenigen eines Fürsorgeempfängers liege; insbesondere wurde X.________ vorgehalten, er wohne in einer zu teuren Wohnung. Eine Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos, und das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies die gegen den Regierungsratsbeschluss erhobene Beschwerde am 29. März 2000 ab. Am 13. Oktober 2000 wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 2P.127/2000), und am 13. Februar 2001 wies es ein diesbezüglich erhobenes Revisionsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 2P.309/2000).
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b) Nach dem erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts und noch während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens stellte X.________ am 26. Juni 2000 der Gemeinde Binningen die Anträge auf sofortige Aufhebung der Leistungskürzung unter das verfassungsmässig geschützte Existenzminimum von Fr. 1'110.--, auf rückwirkende Zahlung des vollen Mietzinses von Fr. 1'574.-- brutto pro Monat ab
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1. Januar 2000 bis 31. Mai 2000 und ab 1. Juni 2000 von Fr. 1'454.-- brutto pro Monat bis auf weiteres, und zwar so lange bis eine andere Lösung vorhanden sei, auf sofortige aktive Unterstützung der Fürsorgebehörde Binningen bei der Wohnungssuche unter den unbedingten Voraussetzungen, dass sämtliche vorerwähnten Garantien und Kosten vollständig durch die Fürsorgebehörde Binningen übernommen würden, auf Übernahme der Gründungskosten für eine Einzelfirma, auf
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Übernahme der benötigten Softwarekosten (Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.--), auf Übernahme sämtlicher Werbe- und Inseratenkosten für einen Zeitraum von 12 Monaten, sowie auf Gewährung einer monatlichen Erwerbsunkostenpauschale von Fr. 250.-- pro Monat für die ersten 12 Monate zur Deckung der anfallenden Zusatz- und Nebenkosten wie Büromaterial, Reisekosten, Spesen etc. Die Fürsorgebehörde Binningen entschied mit Verfügung vom 18. September 2000 über das Begehren.
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Auf die Anträge bezüglich der Leistungskürzung, der rückwirkenden Zahlung von Mietzinsen und der Unterstützung bei der Wohnungssuche unter voller Kostenübernahme trat sie unter Hinweis auf die früheren Entscheide und das damals noch hängige bundesgerichtliche Verfahren nicht ein. Die übrigen Anträge wies sie ab. Gegen den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid der Fürsorgebehörde gelangte X.________ erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft; dessen Beschluss vom 13. Februar 2001 focht er am 21. Februar 2001 beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft an, welches die Beschwerde am 3. Oktober 2001 abwies, soweit es darauf eintrat.
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c) Am 1. November 2001 hat X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, sämtliche vorliegenden Urteile aufzuheben mit der Folge, dass er "in den Besitz der ungesetzlichen Mietzinsabzüge und gleich hoher Entschädigung komme".
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2.-Wer staatsrechtliche Beschwerde erhebt, hat in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Ob die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen genügt, hängt von den gesamten Umständen, insbesondere von den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ab.
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Die kantonalen Behörden stellen das sich aus dem kantonalen Fürsorgegesetz vom 6. Mai 1974 (FüG) ergebende Recht des Beschwerdeführers auf Fürsorgeleistungen bzw. das sich aus Art. 12 BV ergebende verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen (Recht auf Existenzsicherung) ebenso wenig in Abrede wie den Grundsatz, dass dabei auf die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) abzustellen sei. Was der Beschwerdeführer allgemein zur Tragweite des Rechts auf Existenzsicherung ausführt, stösst mithin zum Vornherein ins Leere. Umstritten ist nur die Höhe des zu leistenden Unterstützungsbeitrags. Dabei geht es im Wesentlichen darum, ob das Gemeinwesen in vollem Umfang für die Mietkosten in der Höhe von rund Fr. 1'500.-- aufzukommen und ob es im Hinblick auf die Suche einer günstigeren Wohnung genügend Hilfe angeboten habe, sowie um die Frage, ob dem Beschwerdeführer weitere Beiträge für die Aufnahme einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit auszurichten seien. Zu diesen Aspekten hat sich das Verwaltungsgericht geäussert. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, welchen konkreten weiteren Aspekt es übersehen haben könnte oder inwiefern es den massgeblichen Sachverhalt in willkürlicher Weise unrichtig bzw. unvollständig festgestellt habe. Der Hinweis auf bereits früher ergangene ähnlich gelagerte Entscheidungen sodann verletzt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verfahrensgarantien. Gestützt auf welche verfahrensrechtliche Norm das Verwaltungsgericht ferner zu einer Angemessenheitsprüfung verpflichtet gewesen wäre, sagt der Beschwerdeführer nicht. Diesbezüglich liegt keine formgültige Rüge vor.
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Was inbesondere die Frage der Anrechnung des Mietzinses betrifft, war diese bereits Gegenstand des früheren Verfahrens, und sämtliche Behörden einschliesslich das Bun- desgericht haben sich dazu - umfassend - geäussert, und zwar sowohl in Bezug auf die SKOS-Richtlinien als auch in Bezug auf die Bemühungen der kommunalen Behörde, dem Beschwerdeführer eine bescheidene, seinen beschränkten finanziellen Mitteln angemessene Wohnung zu vermitteln. Unter diesen Umständen sind die Darlegungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, diesbezüglich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte darzutun. Soweit auf die entsprechenden Rügen weitgehend appellatorischer Natur unter dem Gesichtspunkt von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt eingetreten werden kann, sind sie jedenfalls offensichtlich unbegründet. Es kann hiezu vollumfänglich auf E. 3 des bundesgerichtlichen Urteils vom 13. Oktober 2000 verwiesen werden; ohnehin hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (E. 4) wegen des Umstands, dass der Beschwerdeführer während Jahren in einer teuren Wohnung geblieben ist, das Bestehen einer eigentlichen Notlage im Sinne von Art. 12 BV zu Recht verneint. Was schliesslich die Verweigerung finanzieller Hilfen für den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit betrifft (E. 3 des angefochtenen Urteils), sind weder willkürliche Sachverhaltsfeststellungen formgültig gerügt worden, noch wird dargetan, dass das Gemeinwesen bei der konkreten Sachlage gestützt auf Art. 12 BV oder auf ein anderes verfassungsmässiges Recht verpflichtet gewesen wäre, zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, nachdem es bereits die Kosten eines Wirtekurses übernommen hatte.
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Soweit überhaupt formgültige Rügen erhoben worden sind, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen der kantonalen Akten), abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.-Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hatte die Beschwerde zum Vornherein keine Aussichten auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schon aus diesem Grund abzuweisen (Art. 152 OG). Damit sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 156 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 OG) ist der Art der Prozessführung, welche bei Berücksichtigung der früheren Verfahren an Rechtsmissbrauch grenzt, Rechnung zu tragen (Art. 153a OG).
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4.-Das Bundesgericht behält sich vor, allfällige weitere Eingaben des Beschwerdeführers betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2001 nach erster Sichtung formlos abzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fürsorgebehörde Binningen sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 7. November 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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