BGer I 252/2001 | |||
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BGer I 252/2001 vom 08.11.2001 | |
[AZA 0]
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I 252/01 Gr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer;
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Gerichtsschreiber Flückiger
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Urteil vom 8. November 2001
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in Sachen
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B.________, 1944, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,
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und
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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A.- Der 1944 geborene österreichische Staatsangehörige B.________ arbeitete im Verlauf der Jahre 1961 bis 1964 in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische AHV und IV. Am 20. November 1999 meldete er sich bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach ihm mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 für die Zeit ab
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1. August 1999 eine ordentliche ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 23.- pro Monat zu. Der Rentenberechnung wurden ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 9888.- sowie die Teilrentenskala 1 zu Grunde gelegt.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer höheren Rente wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Einzelrichterentscheid vom 16. März 2001).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt B.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren, welches er mit Schreiben vom 27. April 2001 ergänzend begründet.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-richtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 und 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie ein Schweizer Bürger, und dass sich der Rentenanspruch auf Grund des schweizerischen internen Rechts bestimmt. Richtig sind auch die Erwägungen zur Rentenberechnung (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV), insbesondere zu den Teilrenten (Art. 29 Abs. 2 lit. b und 38 AHVG), zu deren Abstufung (Art. 52 AHVV; BGE 109 V 84 ff. Erw. 3), zur Beitragsdauer (Art. 29bis, 29ter und 30ter AHVG, Art. 50 und 52b AHVV) sowie zum durchschnittlichen Jahreseinkommen (Art. 29bis, 29quater und 30 AHVG; siehe auch Art. 51 AHVV). Darauf wird verwiesen.
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2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Invaliditätsgrades von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit ab 1. August 1999 hat. Der Beschwerdeführer beanstandet die Rentenberechnung und beantragt die Ausrichtung einer Vollrente anstelle der ihm zugesprochenen Teilrente.
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3.- Die Eidgenössische Rekurskommission hat mit eingehender und zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann, dargelegt, dass dem im Dezember 1944 geborenen Beschwerdeführer auf Grund der in den Jahren 1962 bis 1964 ausgeübten beitragspflichten Erwerbstätigkeit eine Beitragszeit von einem Jahr und 9 Monaten angerechnet werden kann, was für die Bestimmung des die Teilrente bestimmenden Bruchteils (Art. 52 Abs. 1 AHVV) ein volles Beitragsjahr ergibt (Art. 50 AHVV; BGE 109 V 84 ff. Erw. 3).
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Sodann hat die Vorinstanz, unter Berücksichtigung der Beitragsdauer des Jahrgangs von 34 Jahren sowie der Kürzung (wegen der veränderten Beitragssätze) nach Art. 52 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 AHVV, zu Recht die Rentenskala 1 zur Anwendung gebracht. Ausgehend vom anrechenbaren, im Verlauf von 21 Monaten erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 10'975.- resultierte unter Berücksichtigung des Aufwertungsfaktors von 1,521 ein für die Rentenberechnung massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 9539.- bzw. (aufgerundet auf den Tabellenwert) Fr. 9648.-, welches einen Rentenbetrag von Fr. 23.- pro Monat ergab (Rententabellen 1999, S. 110; die Abweichung von der Begründung der Verwaltungsverfügung vom 8. Dezember 2000 ist darauf zurückzuführen, dass dieser der Tabellenwert für 2001 zu Grunde gelegt wurde). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können in Österreich und Deutschland geleistete Sozialversicherungsbeiträge und die entsprechenden Beitragsjahre für die Berechnung des Rentenanspruchs gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden, denn weder der erwähnte Staatsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz noch das schweizerische innerstaatliche Recht bietet eine entsprechende Grundlage. Da der im Dezember 1944 geborene Beschwerdeführer im Jahr 1961 noch nicht beitragspflichtig war (Art. 3 Abs. 2 lit. a AHVG), verlängert das damals erzielte Erwerbseinkommen die Beitragsdauer nicht (Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG). Weil bei der Berechnung des die Teilrente bestimmenden Bruchteils und damit der anwendbaren Rentenskala nur volle Beitragsjahre zu berücksichtigen sind (BGE 109 V 85 f.
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Erw. 3c), müssen insoweit auch die zusätzlichen Beitragsmonate unberücksichtigt bleiben.
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4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse
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und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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