BGer 1A.92/2001 | |||
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BGer 1A.92/2001 vom 09.11.2001 | |
{T 0/2}
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1A.92/2001/sch
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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9. November 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
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richter Nay, Aeschlimann, Féraud, Catenazzi und Gerichts-
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schreiberin Schilling.
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In Sachen
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Flugplatzgenossenschaft Biel und Umgebung, Postfach 468,
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Biel, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
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Samuel Keller, Monbijoustrasse 10, Postfach 6921, Bern,
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gegen
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1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdegegner, beide vertreten durch Fürsprecher
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Dr. Peter M. Keller, Monbijoustrasse 10, Postfach 6921, Bern,
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Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für
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Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
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betreffend
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Flugfeld Biel-Kappelen, Neubau Flugplatzrestaurant;
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Plangenehmigungsverfügung des BAZL, Kostenauflage,
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zieht das Bundesgericht in Erwägung:
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1.- Mit Plangenehmigungsverfügung vom 17. Oktober 2000
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bewilligte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) auf
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Gesuch der Flugplatzgenossenschaft Biel und Umgebung die
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Erstellung eines Flugplatzrestaurants auf dem Flugfeld
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Biel-Kappelen. Gegen diese Plangenehmigung erhoben sowohl
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die Nachbarn A.________ und B.________ als auch die Ein-
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wohnergemeinde Kappelen bei der Rekurskommission des Eid-
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genössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und
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Kommunikation (UVEK) Verwaltungsbeschwerde. Die Beschwerde-
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führer machten geltend, es handle sich beim Bauvorhaben
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nicht um eine Flugplatzanlage im Sinne von Art. 37 Abs. 1
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des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948
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(LFG; SR 748.0) in der Fassung vom 18. Juni 1999, sondern um
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eine Nebenanlage, die in die kantonale Baubewilligungskompe-
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tenz falle. Im Verfahren vor der Rekurskommission UVEK ver-
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zichtete die Flugplatzgenossenschaft auf eine Beschwerdeant-
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wort. Auf Aufforderung der Rekurskommission erteilte sie
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dieser jedoch mit Schreiben vom 15. Februar 2001 Auskunft
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über das Passagieraufkommen, das angestellte Personal sowie
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die Anzahl Flugbewegungen, wobei sie in "abschliessenden
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Bemerkungen" noch auf das grosse Interesse der Flugbegeis-
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terten am Bauvorhaben hinwies und um "wohlwollende Prüfung"
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ersuchte.
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Die Rekurskommission UVEK hiess am 9. April 2001
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die Beschwerde gut und hob die Plangenehmigungsverfügung
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des BAZL vom 17. Oktober 2000 auf. Die Kosten des Verfahrens
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vor der Rekurskommission in Höhe von Fr. 1'500.-- wurden der
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Flugplatzgenossenschaft Biel und Umgebung auferlegt (Dispo-
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sitiv Ziffer 3). Diese wurde ausserdem verpflichtet, den
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beschwerdeführenden Privaten eine Parteientschädigung von
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Fr. 4'841.35 zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 5). Zur Begrün-
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dung ihres Kostenentscheides verwies die Rekurskommission
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auf Art. 63 Abs. 1 VwVG (SR 172.021). Zur
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Entschädigungsregelung hielt sie fest, der ganz oder
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teilweise obsiegenden Partei könne in Anwendung von Art. 64
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Abs. 1 VwVG von Amtes wegen oder auf Gesuch eine
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Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
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verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Die Ent-
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schädigung werde der Körperschaft oder autonomen Anstalt
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auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt habe, so-
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weit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt
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werden könne. Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden
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Privaten habe eine Parteientschädigung verlangt und ord-
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nungsgemäss eine Kostennote eingereicht, gegen die nichts
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eingewendet werden könne. Da sich die Beschwerdegegnerin
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implizit mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt
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habe, müsse sie den obsiegenden Privaten eine der Kostennote
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entsprechende Parteientschädigung entrichten. Die beschwer-
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deführende Gemeinde habe sich dagegen nicht anwaltlich ver-
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treten lassen; ihr seien deshalb keine notwendigen und ver-
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hältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 VwVG ent-
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standen, so dass kein Grund für die Ausrichtung einer
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Parteientschädigung bestehe.
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Die Flugplatzgenossenschaft Biel und Umgebung ficht
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die von der Rekurskommission UVEK getroffene Kosten- und
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Entschädigungsregelung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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an. Sie stellt den Antrag, die Ziffern 3 und 5 des Beschwer-
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deentscheides seien derart abzuändern, dass die Flugplatz-
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genossenschaft von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrens-
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kosten und einer Parteientschädigung befreit werde.
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2.- Die Beschwerdeführerin wendet zunächst gegen die
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Kostenauflage ein, diese widerspreche jahrelanger konstanter
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Praxis der Bundesbehörden. Als unterliegende Partei im Sinne
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von Art. 63 Abs. 1 VwVG sei seit jeher nur jene Partei ver-
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standen worden, welche sich mit selbständigen Anträgen am
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Verfahren beteiligt habe; insofern finde Art. 64 Abs. 3 VwVG
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auch bei der Verlegung der Verfahrenskosten Anwendung. Sie
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sei in diesem Sinne im Verfahren vor der Rekurskommission
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nicht Partei gewesen, da sie bewusst auf eine Teilnahme am
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Verfahren und auf die Stellung von eigenen Anträgen ver-
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zichtet habe.
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Zur Entschädigungsregelung wird in der Beschwerde
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ausgeführt, der Anspruch der rekurrierenden Privaten auf
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Ausrichtung einer Parteientschädigung werde nicht bestrit-
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ten, doch sei diese nicht von ihr, der Beschwerdeführerin,
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zu bezahlen. Nach dem klaren und unmissverständlichen Wort-
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laut von Art. 64 Abs. 3 VwVG bestehe die Pflicht zur Aus-
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richtung einer Parteientschädigung nur, wenn sich die unter-
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liegende Gegenpartei mit selbständigen Begehren am Verfahren
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beteiligt habe. Das habe sie gerade nicht getan. Auch in das
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Schreiben vom 15. Februar 2001 könne nicht hineininterpre-
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tiert werden, die Flugplatzgenossenschaft habe sich "im-
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plizit mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt".
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Sie habe mit jenem Schreiben einzig und allein die Fragen
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der instruierenden Behörde beantwortet, wozu sie nach dem
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massgebenden Verfahrensrecht verpflichtet gewesen sei.
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a) Es ist unbestritten, dass der Entscheid über die
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Prozesskosten und die Parteientschädigungen im Verfahren vor
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der Rekurskommission UVEK nach den Bestimmungen des VwVG zu
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treffen ist. In Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d VwVG wird
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dieses Gesetz generell auf das erstinstanzliche oder Be-
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schwerdeverfahren in Verwaltungssachen vor den eidgenössi-
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schen Kommissionen anwendbar erklärt. Nach Art. 71a Abs. 1
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und 2 VwVG in der Fassung vom 4. Oktober 1991 bestimmt sich
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das Verfahren vor den eidgenössischen Rekurskommissionen als
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Beschwerdeinstanzen nach diesem Gesetz. Zu den Prozesskosten
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hält Art. 26 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Orga-
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nisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schieds-
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kommissionen (SR 173.31) ausdrücklich fest, dass sich die
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Verfahrenskosten nach Art. 63 VwVG und, mit Ausnahme von
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Artikel 6 Abs. 2, nach der Verordnung vom 10. September 1969
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über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
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(SR 172.041.0) richten. Auch aus der massgeblichen Spezial-
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gesetzgebung ergibt sich nichts anderes. Da die Halter von
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Flugfeldern nicht über das Enteignungsrecht verfügen, fällt
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hier insbesondere die Anwendung der enteignungsrechtlichen
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Sonderregeln über die Kosten und Parteientschädigung ausser
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Betracht (vgl. Art. 37a LFG in der Fassung vom 18. Juni
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1999). Es ist daher in der Tat nur zu prüfen, ob die Rekurs-
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kommission UVEK die Kostenregeln des VwVG, insbesondere die
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Bestimmungen von Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 3 VwVG,
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unrichtig angewendet habe.
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b) Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, sie
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sei im Beschwerdeverfahren nicht (unterliegende) Partei ge-
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wesen und könne daher nicht kostenpflichtig werden. Dieser
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Auffassung ist nicht zuzustimmen.
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Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerde-
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instanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden
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Partei. Wer im bundesrechtlichen Verwaltungs- und Beschwer-
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deverfahren Partei ist, wird in Art. 6 VwVG umschrieben.
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Danach gelten als Parteien die Personen, deren Rechte oder
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Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen,
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Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen
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die Verfügung zusteht. Nun ist hier das verwaltungs- bzw.
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luftfahrtrechtliche Verfahren, das zur Erteilung der Plan-
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genehmigung geführt hat, auf Begehren und im Interesse der
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Flugplatzgenossenschaft Biel und Umgebung durchgeführt
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worden.
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Mit der Plangenehmigung ist dieser das Recht zum Bau eines
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Flugplatzrestaurants eingeräumt und sind die dagegen erhobe-
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nen Einsprachen abgewiesen worden. Die Flugplatzgenossen-
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schaft ist somit als Gesuchstellerin im Plangenehmigungsver-
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fahren im Sinne von Art. 5 VwVG als (Haupt-)Partei aufge-
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treten. Dieser Parteistellung kann sie sich im nachfolgenden
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Beschwerdeverfahren, das durch die Einsprecher veranlasst
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wird, jedenfalls insoweit nicht entledigen, als es auch dort
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um die Hauptsache geht, das heisst um die durch die Plange-
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nehmigung erteilten Rechte. Bleibt aber die Baugesuchstel-
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lerin im Beschwerdeverfahren notwendigerweise Partei, so
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bleibt auch ihre Kostenpflicht bestehen, sofern sie - wenn
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auch nur stillschweigend - an ihrem Vorhaben festhält.
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Selbst ein Verzicht auf ihr Bauvorhaben im Laufe des von
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Dritten veranlassten Beschwerdeverfahrens liesse die Pflicht
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zur Bezahlung von Kosten grundsätzlich nicht untergehen
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(vgl. beispielsweise die Regelung in der bernischen Verwal-
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tungsrechtspflege: Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth
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Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts-
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pflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 2-5 zu Art. 110 VRPG).
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Jedenfalls kann der Umstand allein, dass die Baugesuchstel-
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lerin ihr anhaltendes Interesse am Projekt nicht durch aus-
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drückliche Anträge bekundet hat, keinen Einfluss auf die
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Parteistellung und damit auch auf die Kostenregelung haben.
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Sonst könnten sich die im erstinstanzlichen Verfahren ob-
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siegenden Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren, in dem es
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um den Bestand der erteilten Bewilligung geht, von ihrem
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Kostenrisiko stets durch Stillschweigen befreien. Im vor-
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liegenden Fall muss daher die Beschwerdeführerin, die ihren
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Willen auf Festhalten am Projekt im Schreiben vom 15. Feb-
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ruar 2001 sinngemäss bestätigt hat, im Beschwerdeverfahren
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angesichts des für sie nachteiligen Ausgangs - der Aufhebung
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der Plangenehmigung - die Kostenpflicht übernehmen.
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Aus ähnlichen Überlegungen hat übrigens das Eidge-
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nössische Versicherungsgericht in einem neueren Entscheid
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zu Art. 156 Abs. 1 OG festgestellt, dass im Verwaltungsge-
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richtsverfahren die Gerichtskosten aufgrund der Anträge der
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beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfech-
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tung des vorinstanzlichen Entscheids - und somit ohne Rück-
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sicht auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen sind
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(BGE 123 V 156). Da Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG der Bestim-
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mung von Art. 156 Abs. 1 OG inhaltlich entspricht, kann eine
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übereinstimmende Auslegung und Anwendung der beiden Normen
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in vergleichbaren Verfahren nicht bundesrechtswidrig sein.
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Offen bleiben kann dagegen, ob in einem Mehrparteienver-
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fahren wie dem vorliegenden Plangenehmigungsverfahren gleich
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zu entscheiden wäre, wenn nicht die Plangenehmigung selbst,
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sondern eine rein prozessrechtliche Frage Gegenstand des
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Beschwerdeverfahrens bildete (vgl. BGE 120 V 265 E. 3 S. 270
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mit Hinweisen; 123 V 156 E. 3a).
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c) Die soeben angestellten Erwägungen haben auch
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ihre Bedeutung für die Entschädigungsregelung. Wohl sieht
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Art. 64 Abs. 3 VwVG ausdrücklich vor, dass die unterliegende
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und an sich leistungsfähige Partei nur dann zur Bezahlung
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einer Parteientschädigung angehalten werden kann, wenn sie
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sich mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
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Auch in diesem Zusammenhang darf jedoch berücksichtigt wer-
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den, ob der Verzicht auf selbständige Anträge auf das feh-
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lende oder geringe Interesse an der Mitwirkung am Beschwer-
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deverfahren oder nur auf die Absicht zurückzuführen ist,
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sich der Entschädigungspflicht zu entschlagen. Liegt das
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Interesse der Gegenpartei am Verfahrensausgang auf der Hand,
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so darf bei der Entschädigungsregelung von der Vorausset-
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zung, dass diese ausdrücklich Antrag gestellt habe, abge-
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sehen werden (anders und wohl etwas zu undifferenziert:
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Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Ver-
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waltungsrechtspflege des Bundes, 2.Aufl., N. 703 und 707,
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sowie Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 3 zu Art. 108
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VRPG). Die fragliche Bedingung, die erst im Laufe des
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parlamentarischen Verfahrens ins Gesetz eingefügt worden ist
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(vgl. Art. 58 des Entwurfes für das Bundesgesetz über das
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Verwaltungsverfahren, BBl 1965 II 1390; AB 1967 S 185 f.,
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1968 N 613 f.) kann nicht bezwecken, der im Beschwerdever-
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fahren unterliegenden Hauptpartei die Möglichkeit zu ver-
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schaffen, die prozessuale Entschädigungspflicht trotz ihrer
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Leistungsfähigkeit auf die Behörden zu überwälzen. Dass hier
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die Beschwerdeführerin nicht leistungsfähig sei, wird von
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ihr selbst nicht geltend gemacht.
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d) Der Kosten- und Entschädigungsentscheid der
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Rekurskommission UVEK erweist sich mithin als bundesrecht-
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mässig und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbe-
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gründet.
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3.- Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Verfahrens-
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ausgang gemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin zu be-
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lasten (Art. 156 Abs. 1 OG). Den Beschwerdegegnern, die auf
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eine Vernehmlassung verzichtet haben, ist keine Parteient-
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schädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der
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Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Rekurs-
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kommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt,
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Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich
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mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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