BGer 5C.233/2001 | |||
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BGer 5C.233/2001 vom 16.11.2001 | |
[AZA 0/2]
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5C.233/2001/mks
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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16. November 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli,
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Bundesrichterin Escher und Bundesrichter Meyer sowie Gerichtsschreiberin Giovannone.
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In Sachen
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M.X.________, Beklagter und Berufungskläger,
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gegen
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N.S.________ X.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Marc Bercovitz, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,
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betreffend
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Ehescheidung (Art. 115 ZGB),
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hat sich ergeben:
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A.-Die Parteien heirateten am ......... 1997 in Biel und leben seit 1. Oktober 1999 getrennt.
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B.-Mit Klage vom 5. Januar 2000 beantragte N.S.________ X.________ beim Gerichtskreis II Biel-Nidau, die Ehe sei gestützt auf Art. 115 ZGB zu scheiden, die Parteien seien güterrechtlich auseinander zu setzen und die weiteren Nebenfolgen der Scheidung seien gerichtlich zu regeln. Der Beklagte M.X.________ schloss auf Abweisung der Klage. Der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises II Biel-Nidau schied die Ehe der Parteien am 29. November 2000.
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Mit Urteil vom 8. Mai 2001 bestätigte der Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, das vom Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil.
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C.-Mit Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte, das Urteil des Appellationshofs sei aufzuheben und die Ehescheidungsklage abzuweisen. Er ersucht zugleich um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
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Der Appellationshof hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Die Klägerin und Berufungsbeklagte ist nicht zur Berufungsantwort eingeladen worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die vorliegende Berufung wurde rechtzeitig erhoben.
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Sie richtet sich gegen den letztinstanzlichen Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, der die Scheidung der Ehe zwischen den Parteien bestätigt hat. Damit ist sie - unabhängig von ihrem Streitwert - im Hinblick auf Art. 44, 48 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 OG zulässig.
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2.-In tatsächlicher Hinsicht ist der Appellationshof davon ausgegangen, dass der Beklagte spätestens seit Frühjahr 1999 unter Verfolgungsängsten gelitten und die Klägerin grundlos der Untreue bezichtigt habe. Er habe sie mehrmals an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht, obwohl er dort unerwünscht gewesen sei. Auf Anzeige eines Gastes sei er einmal gebüsst worden. Auch sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen er die Klägerin gezwungen habe, sich auszuziehen, und sie nach Spuren eines Ehebruchs untersucht habe. Ferner habe er sie gehindert, die Wohnung zu verlassen, und sie mindestens einmal geschlagen. Bei anderer Gelegenheit habe er, weil er die Klägerin aufgrund eines zufälligen Kontaktes beim Einkaufen der Untreue verdächtigte, einen Mann verfolgt und ihm nachspioniert. Gemäss den ärztlichen Diagnosen bestehe beim Beklagten der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie beziehungsweise auf eine rezidivierende depressive Störung mit psychotischer Entwicklung. Der Beklagte leide an einer schweren längerdauernden psychischen Erkrankung, die in erheblichem Mass direkte Auswirkungen auf die Klägerin habe. Dies umso mehr als sich seine Wahnvorstellungen im Laufe ihrer Entwicklung immer mehr auf die Klägerin bezogen haben, er sie kontrolliert und ihr sowohl psychisch als auch physisch Gewalt angetan habe. Das wiederholte Zusammen- brechen im Laufe des Verfahrens, das jeweils zu seiner Hospitalisierung geführt habe, und seine zahlreichen Versuche, mit ihr telefonisch oder an ihrem Arbeitsplatz in Kontakt zu treten, würden zeigen, dass sich sein Zustand nicht verändert habe.
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Nach den Feststellungen des Appellationshofs war das Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin im Rahmen der Auseinandersetzungen für sie sehr erniedrigend und psychisch massiv belastend. Belastend sei auch das wiederholte Auftauchen des Beklagten an ihrem Arbeitsplatz, das ständige Telefonieren und das Belästigen zumindest eines Gastes gewesen.
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Aufgrund der zahlreichen Anrufe zu Hause habe sich die Klägerin eine Geheimnummer zulegen müssen, was den Beklagten aber nicht habe davon abhalten können, sie weiterhin an ihrer Arbeitsstelle anzurufen.
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a) Die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz sind für das Bundesgericht verbindlich.
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Ihre Überprüfung ist lediglich dann möglich, wenn sie auf einem offensichtlichen Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder der Ergänzung bedürfen. Wer eine Überprüfung verlangt, hat darzutun, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 OG; BGE 110 II 494 E. 4; 115 II 484 E. 2a; 125 III 193 E. 1e S. 205).
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b) Der Beklagte behauptet in der Berufung, sein Verhalten im Rahmen der Auseinandersetzungen sei nicht Ausdruck einer Missachtung der Persönlichkeit der Klägerin, sondern nur eine spontane Reaktion gewesen. Auch habe es für die Klägerin weder psychische noch physische Folgen gehabt.
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Diese Darstellung steht teilweise im Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanz und will diese im Übrigen
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ergänzen. Dass ein Grund für deren ausnahmsweise Überprüfung vorliege, macht der Beklagte nicht geltend. Soweit seine Tatsachendarstellung von jener des Appellationshofs abweicht, ist deshalb nicht darauf einzutreten.
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c) Das Vorbringen des Beklagten, es habe bei ihm eine soziale Heilung eingesetzt, zielt ebenfalls darauf ab, die tatsächlichen Feststellungen zu korrigieren oder zu ergänzen.
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Auch hier legt er nicht dar, dass die Voraussetzungen dazu gegeben wären. Das ist nicht zulässig. Massgeblich ist demnach der Sachverhalt, wie er vom Appellationshof festgestellt worden ist (Art. 63 Abs. 2 OG).
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3.-Die Vorinstanz hat die schwere psychische Krankheit des Beklagten angesichts ihrer erheblichen Auswirkungen auf die Ehe der Parteien und auf die Klägerin als schwerwiegenden Grund sowie die fortwährende eheliche Bindung der Klägerin an den Beklagten als unzumutbar erachtet und die Ehe gestützt auf Art. 115 ZGB geschieden.
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Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe diese Bestimmung zu Unrecht angewandt. Die gesamte Situation seiner Krankheit und der Trennung belaste die Klägerin zwar möglicherweise, doch werde dadurch das im Rahmen einer Scheidung übliche Mass nicht überschritten. Da die Ehescheidung infolge seiner psychischen Krankheit ausgesprochen worden sei, müsse zur Auslegung von Art. 115 ZGB aArt. 141 ZGB beigezogen werden. Die dortigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, die Ehe könne deshalb auch nach Art. 115 ZGB nicht geschieden werden.
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a) aa) Noch vor Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts wurde von der Lehre vorgeschlagen, im Zusammenhang
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mit dem Erfordernis des schwerwiegenden Grundes gemäss Art. 115 ZGB Fallgruppen zu bilden. Unheilbare Krankheiten sind nach dieser Lehrmeinung in die Fallgruppe der objektiven Ursachen einzureihen; aus ethischen Gründen müsse dabei verlangt werden, dass die Voraussetzungen gemäss aArt. 141 ZGB erfüllt sind - allenfalls unter Verzicht auf die Erfordernisse des Gutachtens und der dreijährigen Frist (Daniel Steck, Scheidungsklagen, in: Das neue Scheidungsrecht, 1999, S. 25 ff., S. 36).
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bb) Gemäss aArt. 141 ZGB konnte ein Ehegatte die Scheidung beantragen, wenn ihm die Ehe aufgrund einer schon seit drei Jahren andauernden und von einem Sachverständigen für unheilbar erklärten Geisteskrankheit des anderen nicht mehr zugemutet werden durfte. Diese Bestimmung normierte zwar einen Scheidungsgrund, brachte aber - durch die sehr restriktiven Voraussetzungen - vor allem zum Ausdruck, dass Krankheit nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers als Scheidungsgrund weitgehend ausgeschlossen war. Dieser Ausschluss war darin begründet, dass die eheliche Beistandspflicht gebot, das Unglück einer Krankheit mit beidseitigem Opferwillen gemeinsam zu tragen (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N. 102 zu Art. 142 ZGB mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
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cc) Bei Erlass des geltenden Scheidungsrechts hat der Gesetzgeber auf die Normierung besonderer Scheidungsgründe bewusst verzichtet (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1, S. 83). Ein Wille, im Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit gemäss Art. 115 ZGB bestimmte Gründe auszuschliessen, ist nicht ersichtlich (Botschaft S. 92).
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Art. 115 ZGB ist bewusst offen formuliert, damit die Gerichte den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen
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können. Ob ein schwerwiegender Grund besteht, ist daher nach Recht und Billigkeit zu beurteilen (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 129 E. 3b S. 134, 347 E. 2a S. 349 mit weiteren Hinweisen). Beeinträchtigungen, die normalerweise mit einer Scheidung einhergehen, geben keinen solchen Grund ab (BGE 127 III 342 E. 3d). An dessen Vorliegen dürfen jedoch auch keine übertriebene Anforderungen gestellt werden. Massgeblich ist, ob unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände das Fortbestehen der Ehe der Klägerin seelisch zumutbar ist, beziehungsweise ob die geistig-emotionale Reaktion, das Fortbestehen der Ehe während vier Jahren als unerträglich zu betrachten, objektiv nachvollziehbar ist (BGE 127 III 129 E. 3b S. 134). In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob dem klagenden Ehepartner allenfalls aufgrund seiner ehelichen Beistandspflicht das Abwarten der vierjährigen Frist zuzumuten ist (Hegnauer, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl.
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2000, § 9 Rz. 9.37).
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b) Der Appellationshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Belastung der Klägerin nicht nur das bei Scheidungen übliche Mass klarerweise übersteigt, sondern die Fortdauer der Ehe auch bei getrennten Haushalten als für sie unzumutbar erscheinen lässt. Der Beklagte ist krankhaft auf die Klägerin fixiert. Vor seinen zahlreichen hartnäckigen Versuchen, mit ihr in Kontakt zu treten, kann sie sich kaum schützen. Angesichts dieser Hartnäckigkeit und Intensität, mit welcher der Beklagte sie in ihrem Privatleben beeinträchtigt, und angesichts der kurzen Dauer der Ehe kann ihr ein längeres Ertragen dieser Situation auch nicht aufgrund der ehelichen Beistandspflicht zugemutet werden. Vielmehr beurteilt das Bundesgericht diese Situation wie die Vorinstanz als für sie in nachvollziehbarer Weise unerträglich.
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Der Appellationshof hat die Ehe der Parteien demnach zu Recht in Anwendung von Art. 115 ZGB geschieden, weshalb die Berufung des Beklagten abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte gebührenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung noch kein Präjudiz zur Anwendung des neuen Art. 115 ZGB infolge Erkrankung des beklagten Ehegatten veröffentlicht worden ist, kann nicht gesagt werden, es hätten der Berufung von vornherein keine ausreichenden Erfolgschancen eingeräumt werden können (Art. 152 Abs. 1 OG; zum Begriff der Aussichtslosigkeit:
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BGE 124 I 304 E. 2c). Da der Beklagte schon vor dem Appellationshof unentgeltlich prozessiert hat und sich seine finanziellen Verhältnisse seither nicht geändert haben, gilt er auch im bundesgerichtlichen Verfahren als bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann folglich bewilligt werden. Die Klägerin ist nicht zur Erstattung einer Berufungsantwort eingeladen worden, weshalb eine Parteientschädigung nicht in Betracht fällt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 8. Mai 2001 wird bestätigt.
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt, einstweilen aber auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. November 2001
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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