BGer 7B.220/2001 | |||
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BGer 7B.220/2001 vom 20.11.2001 | |
[AZA 0/2]
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7B.220/2001/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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20. November 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin
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Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 6. September 2001,
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betreffend
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Freihandverkauf
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(Frist für ein Höherangebot; Art. 256 Abs. 3 SchKG),
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- a) Im Konkurs der in Z.________ domizilierten B.________ AG beschlossen die Gläubiger am 31. Juli 2001 anlässlich der zweiten Gläubigerversammlung, die Hotelliegenschaften (Grundbuch Nrn. .. und ..) samt Zugehör freihändig zu verkaufen. Gleichzeitig nahmen sie Kenntnis von einem durch die Credit Suisse AG vermittelten Kaufsangebot in der Höhe von 17 Mio. Franken.
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Am 10. August 2001 nahm A.________, Aktionärin der Konkursitin, eine (versehentlich vom 31. Juli statt vom 9. August 2001 datierte) Verfügung der Konkursverwaltung (Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland) in Empfang, worin ihr im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum 19. August 2001 mitzuteilen, ob sie das vorhandene Kaufsangebot überbiete. Gegebenenfalls habe sie eine verbindliche Offerte mit einem unwiderruflichen Finanzierungsnachweis einer Schweizer Bank einzureichen.
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b) Mit Eingabe vom 17. August 2001 erhob A.________ bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern Beschwerde und verlangte, die Frist zur Einreichung eines höheren Angebots sei für sie wie auch für die Gläubiger auf mindestens 30 Tage anzusetzen.
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Am 6. September 2001 hob die kantonale Aufsichtsbehörde die konkursamtliche Verfügung vom 31. Juli 2001 (recte:
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9. August 2001) von Amtes wegen auf und erkannte ferner, dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden sei.
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c) Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nahm A.________ am 12. September 2001 in Empfang. Mit einer vom 24. September 2001 datierten und noch am gleichen Tag (Montag) zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.
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Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2001 schliesst das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland auf Abweisung der Beschwerde.
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d) Durch Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2001 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
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2.- a) Die kantonale Aufsichtsbehörde ist der Ansicht, Art. 256 Abs. 3 SchKG, wonach Grundstücke nur unter der Bedingung freihändig verkauft werden dürfen, dass die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen, sei hier nicht zum Tragen gekommen. Nach der Praxis sei das Höhergebotsrecht zwar auch anderen Erlösanwärtern als den Gläubigern, so etwa den Aktionären der Gemeinschuldnerin, zuzugestehen, falls über die Deckung sämtlicher Passiven hinaus mit einem Liquidationsüberschuss gerechnet werden könne. Indessen gehe die Beschwerdeführerin selbst nicht davon aus, es werde sich ein positiver Konkurssaldo ergeben. Sie erkläre, dass es bei der Verwertung der Hotelliegenschaften um eine Summe von gegen 20 Mio. Franken gehe, während die Konkursgläubiger gemäss Kolloktionsplan mehr als 26 Mio. Franken forderten. Stehe der Beschwerdeführerin somit kein Höhergebotsrecht zu, sei die Verfügung vom 31. Juli 2001 (recte:
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9. August 2001) ohne Rechtsgrund erlassen worden und demnach von Amtes wegen aufzuheben.
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b) Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie einzig deshalb Beschwerde erhoben habe, weil die ihr angesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen sei, und erklärt, es verstosse gegen Treu und Glauben und gegen die in einem Rechtsstaat bezüglich des Rechtsbestandes von Verfügungen anzuwendenden Prinzipien, das ihr zugestandene Recht zum höheren Angebot von Amtes wegen zu widerrufen. Es braucht nicht erörtert zu werden, inwiefern in diesen Vorbringen eine rechtsgenügend begründete Rüge der Missachtung des sich aus Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG ergebenden Verschlechterungsverbots (dazu Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 51 zu Art. 20a SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N 72 zu Art. 20a) zu erblicken ist. Aus den nachstehend darzulegenden Gründen erscheint die gerügte Länge der Frist nicht als unangemessen, so dass auch offenbleiben mag, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 256 Abs. 3 SchKG auf die Beschwerdeführerin als Aktionärin gegeben waren.
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3.- Das Gesetz bestimmt nicht, wieviel Zeit den auf Grund von Art. 256 Abs. 3 SchKG zu einem Überbieten Einzuladenden einzuräumen ist. Die Vollstreckungsorgane haben die Länge der Frist in pflichtgemässer Ausübung des ihnen in dieser Hinsicht zustehenden Ermessens festzusetzen.
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a) Die Beschwerdeführerin nahm die strittige Verfügung nach den vorinstanzlichen Feststellungen am 10. August 2001 in Empfang, und das von der Konkursverwaltung festgelegte Ende der Frist, der 19. August 2001, fiel auf einen Sonntag, so dass nach den auch für einen Fall der vorliegenden Art heranzuziehenden allgemeinen Regeln (Art. 31 Abs. 3 SchKG) das Angebot spätestens am 20. August 2001 hätte aufgegeben werden müssen. Die Zeitspanne zwischen Entgegennahme der Verfügung und Ende der Frist betrug somit genau zehn Tage.
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b) Unter Berufung auf BGE 88 III 68 ff. hält die Beschwerdeführerin diesen Zeitraum als viel zu kurz bemessen.
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Im erwähnten Urteil war ein an alle Gläubiger gerichtetes Rundschreiben zu beurteilen. Das Bundesgericht erklärte, für Interessenten, die sich nicht schon vorher zum Kauf entschlossen hätten, wäre es, wenn nicht unmöglich, so doch sehr schwierig gewesen, innert der - damals noch in Nachachtung eines von der Rechtsprechung festgelegten Grundsatzes (dazu BGE 101 III 52 E. 3c S. 56 f. mit Hinweisen) angesetzten - Frist von nur 12 Tagen die nötigen Vorkehren im Hinblick auf eine Bereitstellung eines Kapitalbetrags von 13 bis 14 Mio. Franken zu treffen (E. 3c S. 84). Hier lagen indessen besondere Verhältnisse vor: Die Beschwerdeführerin war auf die ihr am 10. August 2001 ausgehändigte Einladung zu einem höheren Angebot vorbereitet. Wie sie selbst geltend macht, hatte das Konkursamt ihr schon mit Verfügung vom 7. März 2001 zugesichert, dass sie zu gegebener Zeit Gelegenheit erhalten werde, ein solches einzureichen. Vor der Bekanntgabe des letzten Termins für ein allfälliges Überbieten verfügte die Beschwerdeführerin mithin über mehrere Monate, um Abklärungen im Hinblick auf einen Erwerb der Hotelliegenschaften zu treffen, sich mit Finanzinstituten in Verbindung zu setzen und diesen die notwendigen Daten zu ihrer wirtschaftlichen Lage und zu den Liegenschaften zukommen zu lassen. Sie war somit ohne weiteres in der Lage, von möglichen Geldgebern einen (vorläufigen) Entscheid zu erwirken.
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Dieser wäre dann im Lichte der für den Freihandverkauf eingegangenen Offerte(n) unter Umständen nochmals zu überprüfen gewesen, wofür die eingeräumten zehn Tage ausreichend gewesen wären. Angesichts der dargelegten Gegebenheiten ist die Dauer der in der angefochtenen Verfügung angesetzten Frist nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin:
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Der Gerichtsschreiber:
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