BGer 7B.221/2001 | |||
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BGer 7B.221/2001 vom 20.11.2001 | |
[AZA 0/2]
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7B.221/2001/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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20. November 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin
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Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 10. September 2001,
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betreffend
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Freihandverkauf
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(Frist für ein Höherangebot; Art. 256 Abs. 3 SchKG),
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- a) Im Konkurs der in Z.________ domizilierten B.________ AG beschlossen die Gläubiger am 31. Juli 2001 anlässlich der zweiten Gläubigerversammlung, die Hotelliegenschaften (Grundbuch Nrn. .. und ..) samt Zugehör freihändig zu verkaufen. Gleichzeitig nahmen sie Kenntnis von einem durch die Credit Suisse AG vermittelten Kaufsangebot in der Höhe von 17 Mio. Franken.
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Die Gläubigerin A.________ nahm am 31. Juli 2001 eine vom gleichen Tag datierte Verfügung der Konkursverwaltung (Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland) in Empfang, worin ihr im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum 10. August 2001 mitzuteilen, ob sie das vorhandene Kaufsangebot überbiete. Gegebenenfalls habe sie eine verbindliche Offerte mit einem unwiderruflichen Finanzierungsnachweis einer Schweizer Bank einzureichen.
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Am 7. August 2001 wandte sich A.________ (telefonisch) an die Konkursverwaltung und ersuchte unter Hinweis auf einen Todesfall in der Familie, in dessen Zusammenhang sie nach Deutschland habe reisen müssen, um Erstreckung der Frist. Hierauf wurde die Frist durch Verfügung vom 9. August 2001 bis zum 17. August 2001 verlängert.
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b) Mit Eingabe vom 10. August 2001 erhob A.________ bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern Beschwerde und verlangte, die Frist zur Einreichung eines höheren Angebots sei auf mindestens 30 Tage anzusetzen.
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Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 10. September 2001 ab.
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A.________ nahm diesen Entscheid am 12. September 2001 in Empfang. Mit einer vom 24. September 2001 datierten und noch am gleichen Tag (Montag) zur Post gebrachten Eingabe führt sie unter Erneuerung des im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehrens (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Gesuch, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- Das Gesetz bestimmt nicht, wieviel Zeit den auf Grund von Art. 256 Abs. 3 SchKG zu einem Überbieten Einzuladenden einzuräumen ist. Die Vollstreckungsorgane haben die Länge der Frist in pflichtgemässer Ausübung des ihnen in dieser Hinsicht zustehenden Ermessens festzusetzen.
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a) Die Beschwerdeführerin nahm die strittige Verfügung am 31. Juli 2001 in Empfang. Zwischen diesem Tag und dem Ende der am 9. August 2001 bis zum 17. August 2001 verlängerten Frist lagen somit 17 volle Tage.
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b) Diese Zeitspanne hat die kantonale Aufsichtsbehörde als angemessen bezeichnet. Für Fälle, wo das Höhergebot mit einem Finanzierungsnachweis zu verbinden sei, gelte als Bemessungsrichtlinie eine Frist von 14 bis 30 Tagen. Zu den konkreten Verhältnissen bemerkt die Vorinstanz, dass die
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Grundofferte bis Ende August 2001 befristet gewesen sei und im Falle eines gültigen Höhergebots noch eine interne Steigerung durchgeführt werden müsste und dass die Arbeitsverträge mit den Hotelangestellten auf die Wintersaison hin zu erneuern und die Betroffenen rechtzeitig über ihre Beschäftigungsmöglichkeit zu orientieren sein würden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin mit Verlustscheinen von über 2,13 Mio. Franken registriert, so dass sie allein schon deswegen nicht in der Lage sein dürfte, ein genügendes Höherangebot einzureichen. Frühere Vermittlungsbemühungen der Beschwerdeführerin seien gescheitert und konkrete neue Verhandlungen in dieser Richtung würden in der Beschwerde nicht einmal behauptet.
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c) Unter Berufung auf BGE 88 III 68 ff. hält die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Frist (auch unter Berücksichtigung der Verlängerung) als viel zu kurz bemessen.
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Im erwähnten Urteil war ein an alle Gläubiger gerichtetes Rundschreiben zu beurteilen. Das Bundesgericht erklärte, für Interessenten, die sich nicht schon vorher zum Kauf entschlossen hätten, wäre es, wenn nicht unmöglich, so doch sehr schwierig gewesen, innert der - damals noch in Nachachtung eines von der Rechtsprechung festgelegten Grundsatzes (dazu BGE 101 III 52 E. 3c S. 56 f. mit Hinweisen) angesetzten - Frist von nur 12 Tagen die nötigen Vorkehren im Hinblick auf eine Bereitstellung eines Kapitalbetrags von 13 bis 14 Mio. Franken zu treffen (E. 3c S. 84). Hier lagen indessen besondere Verhältnisse vor: Die Beschwerdeführerin war auf die ihr am 31. Juli 2001 ausgehändigte Einladung zu einem höheren Angebot vorbereitet. In dieser Verfügung verwies die Konkursverwaltung nämlich ausdrücklich auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. März 2001. Darin hatte diese unter Berufung auf Art. 256 Abs. 3 SchKG ver- langt, dass im Falle eines freihändigen Verkaufs der Hotelliegenschaft sie über die Offerten informiert und ihr Gelegenheit eingeräumt werde, die Angebote zu überbieten. Die Beschwerdeführerin hatte damit Interesse an einem Erwerb bekundet. Nach dem Gesagten verfügte sie über mehrere Monate, um Abklärungen im Hinblick auf eine Übernahme der Hotelliegenschaften zu treffen, sich mit Finanzinstituten in Verbindung zu setzen und diesen die notwendigen Daten zu ihrer wirtschaftlichen Lage und zu den Liegenschaften zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin war somit ohne weiteres in der Lage, von möglichen Geldgebern einen (vorläufigen) Entscheid zu erwirken. Dieser wäre dann im Lichte der für den Freihandverkauf eingegangenen Offerte(n) unter Umständen nochmals zu überprüfen gewesen, wofür die eingeräumten insgesamt 17 Tage auch unter Berücksichtigung der kurzen Auslandabwesenheit der Beschwerdeführerin ausreichend gewesen wären. Auf Grund der dargelegten Gegebenheiten ist die Dauer der in der angefochtenen Verfügung angesetzten (verlängerten) Frist nicht zu beanstanden.
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d) Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Erwägungen der kantonalen Aufsichtsbehörde brauchen nach dem Ausgeführten nicht erörtert zu werden.
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3.- Das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist mit der Anordnung dieser Massnahme in dem denselben Freihandverkauf betreffenden Beschwerdeverfahren (7B. 220/2001; Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2001) gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin:
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Der Gerichtsschreiber:
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