BGer I 270/2000 | |||
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BGer I 270/2000 vom 21.11.2001 | |
[AZA 7]
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I 270/00 Vr
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III. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
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Widmer; Gerichtsschreiber Schmutz
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Urteil vom 21. November 2001
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in Sachen
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V.________, 1947, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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A.- Der 1947 geborene V.________ arbeitete seit 1965 als Maurer bei der Bauunternehmung X.________ AG und gab diese Tätigkeit am 17. April 1997 wegen beidseitiger Fussleiden auf.
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Mit Verfügung vom 27. Oktober 1999 verneinte die IV-Stelle Luzern den Anspruch von V.________ auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, weil solche nicht notwendig oder angezeigt seien, da dem Versicherten im Rahmen der Arbeitslosenversicherung eine zumutbare Tätigkeit vermittelt werden könne, die keine gezielte Umschulung erfordere, den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trage und keine wesentliche Lohneinbusse zur Folge habe.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. April 2000 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt V.________, der kantonale Entscheid und die Verfügung seien aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Ferner beantragt er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren.
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Während die IV-Stelle sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Umschulung (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Es wurde auch richtig darauf hingewiesen, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG) und die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität darin besteht, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (AHI 2000 S. 70 Erw. 1a).
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2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulung und Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung hat (Art. 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 Satz 1 IVG). Für andere Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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3.- Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Volljährige gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
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Vorliegend steht nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig ist und ihm daher die Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Hingegen ist streitig, ob eine Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und ob der Beschwerdeführer die hiefür nötige Bereitschaft überhaupt aufweist.
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Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung setzt nämlich voraus, dass sie sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten eignet (ZAK 1991 S. 179 Erw. 3 mit Hinweisen, vgl. auch AHI 1997 S. 172 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 56). Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (nicht publiziertes Urteil A. vom 6. Juli 2000 [I 6/00]; vgl. auch Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 85).
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Das kantonale Gericht hat mit schlüssiger Begründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer, welchem die Ausübung der Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf ausschliesslich durch das Fussleiden verunmöglicht wird, objektiv betrachtet in der Lage wäre, die Arbeitsfähigkeit auf dem ihm zugänglichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt in vollem Umfang zu verwerten. Ob dabei eine nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen nach Art. 17 IVG erforderliche behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b) in Kauf genommen werden müsste, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen, da es, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat, dem Beschwerdeführer an der notwendigen Eingliederungsbereitschaft und dem erforderlichen Umschulungswillen gemangelt hat. So hat er im Verlaufe des gesamten Verwaltungsverfahrens nie eine Umschulung beantragt oder selber einen Vorschlag gemacht, in welche Tätigkeit er umgeschult werden möchte, und er hat sich in seiner Beschwerde zunächst mit der verfügten Ablehnung beruflicher Massnahmen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Auch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bringt er nichts vor, was die nötige subjektive Bereitschaft glaubhaft macht. Da es an diesem Erfordernis mangelt, hat er keinen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung.
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Nach dem Gesagten bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen des Gesundheitsschadens bei der Suche nach einer geeigneten Stelle beeinträchtigt ist. Wenn die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (BGE 116 V 80; AHI 2000 S. 68). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung ist demnach zu Recht abgelehnt worden.
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4.- Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren wurde zu Recht nicht entsprochen, weil der Prozess als aussichtslos bezeichnet werden musste. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
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Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 21. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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