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Informationen zum Dokument  BGer U 218/1999  Materielle Begründung
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BGer U 218/1999 vom 21.11.2001
 
[AZA 7]
 
U 218/99 Vr
 
IV. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
 
Kernen; Gerichtsschreiber Schäuble
 
Urteil vom 21. November 2001
 
in Sachen
 
M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
 
Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
A.- Der 1957 geborene M.________ war seit dem 1. Mai
 
1994 als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma E.________
 
AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
 
(SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
 
Am 22. Juni 1994 wurde er auf der Autobahn A1
 
(Grauholz) während eines Staus in eine Auffahrkollision
 
verwickelt, als ein von hinten herannahendes Auto auf
 
seinen eben zum Stillstand gebrachten Personenwagen auffuhr.
 
Der vom Versicherten am 4. Juli 1994 konsultierte
 
Internist Dr. med. H.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma
 
der Halswirbelsäule (HWS) und eine alte Spondylose
 
C5-C6. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
 
Am 16. Dezember 1995 erlitt M.________ ausserdem eine Prellung
 
des linken Auges an einer Türkante, als er aus einem
 
Auto stieg. Die SUVA kam auch für diesen Unfall auf. Gestützt
 
auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr.
 
med. S.________ vom 25. Juni 1997 eröffnete sie dem Versicherten
 
mit Verfügung vom 27. Juni 1997, es lägen keine
 
behandlungsbedürftigen organischen Unfallfolgen mehr vor.
 
Die psychischen Beschwerden stünden nicht in adäquat kausalem
 
Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Juni 1994, weshalb
 
die Leistungen für Taggeld und Behandlungskosten auf
 
den 30. Juni 1997 eingestellt würden. Daran hielt sie mit
 
Einspracheentscheid vom 21. Januar 1998 fest.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der
 
M.________ die Übernahme der Heilbehandlung sowie die
 
Zusprechung von Taggeld, eventuell einer Invalidenrente
 
beantragt, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
 
mit Entscheid vom 19. Mai 1999 ab. Auf den Antrag auf
 
Zusprechung einer Integritätsentschädigung trat es nicht
 
ein.
 
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen
 
Entscheides sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem
 
Invaliditätsgrad von 75 % und eine Integritätsentschädigung
 
in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Eventuell sei
 
die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Bestimmung
 
der Leistungshöhe an die Vorinstanz oder den Unfallversicherer
 
zurückzuweisen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung
 
lässt sich nicht vernehmen.
 
Mit Blick auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
in Aussicht gestellten und vom Beschwerdeführer nachträglich
 
eingereichten medizinischen Unterlagen (siehe das Gutachten
 
des PD Dr. med. W.________, Augenarzt FMH, vom
 
1. Dezember 1999 und den audio-neurootologischen Bericht
 
des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie,
 
Hals- und Gesichtschirurgie, vom 28. Dezember
 
1999) wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Gestützt
 
auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 29. Dezember
 
1999 und vom 18. Januar 2000 hält die SUVA an ihrem
 
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz ist auf den Beschwerdeantrag betreffend
 
Integritätsentschädigung mangels Anfechtungsgegenstandes
 
nicht eingetreten.
 
Nach der Rechtsprechung genügen Verwaltungsgerichtsbeschwerden
 
gegen Nichteintretensentscheide, die lediglich
 
eine Auseinandersetzung mit der materiellrechtlichen Seite
 
des Falles enthalten - ungeachtet eines allenfalls vorhandenen
 
Antrages -, dem Gültigkeitserfordernis einer sachbezogenen
 
Begründung nicht (BGE 123 V 335, 118 Ib 134
 
Erw. 2 mit Hinweisen).
 
Mit dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
 
befasst sich der Beschwerdeführer in Antrag und Begründung
 
seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich in materiellrechtlicher
 
Hinsicht. Zu der im vorliegenden Verfahren
 
in diesem Punkt einzig überprüfbaren Frage, ob das kantonale
 
Gericht zu Recht nicht auf das Begehren um Zusprechung
 
einer Integritätsentschädigung eingetreten ist (vgl. BGE
 
121 V 159 Erw. 2b mit Hinweis; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225
 
Erw. 1a), äussert er sich nicht. Damit fehlt es insoweit am
 
Formerfordernis einer sachbezogenen Begründung, wonach aus
 
der Beschwerdeschrift ersichtlich sein muss, in welchen
 
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet
 
wird (BGE 113 Ib 287 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Deshalb ist
 
der vorinstanzliche Entscheid, soweit er auf Nichteintreten
 
lautet, der Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht
 
entzogen. Ferner kann bei dieser Verfahrenslage
 
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit mit ihr
 
die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung beantragt
 
wird, nicht eingetreten werden.
 
Streitig und zu prüfen bleibt allein, ob die SUVA im
 
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22. Juni 1994 auch
 
über den 30. Juni 1997 hinaus Leistungen (Heilkosten, Taggelder)
 
auszurichten hat. Abzuklären ist insbesondere die
 
Frage, ob der Zusammenhang zwischen dem Unfall und den
 
bestehenden Beschwerden (u.a. neuropsychologische Ausfälle
 
und Sehstörungen) gegeben ist.
 
2.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu
 
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
 
natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289
 
Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang
 
(BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,
 
122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen) zwischen
 
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
 
Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf kann
 
verwiesen werden.
 
Zu präzisieren bleibt, dass die zu den Verletzungen
 
nach klassischem Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung
 
zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 119 V
 
335, 117 V 359) auch auf Verletzungen nach einem Schleudertrauma
 
"äquivalenten" Mechanismus (Kopfanprall mit Abknickung
 
der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) und bei
 
Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas anwendbar ist, wenn und
 
soweit sich dessen Folgen mit jenen eines Schleudertraumas
 
vergleichen lassen (BGE 117 V 369). In BGE 119 V 340 hat
 
das Eidgenössische Versicherungsgericht - im Zusammenhang
 
mit Schleudermechanismen der HWS - dargelegt, dass zuallererst
 
die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen
 
über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen,
 
unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die
 
massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung
 
durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden. Das Vorliegen
 
eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit
 
durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft
 
dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher
 
Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten,
 
so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso
 
aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche
 
Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (BGE
 
119 V 340 Erw. 2b/aa). Auch in Fällen ohne organisch nachweisbare
 
Beschwerden bedarf es für die Leistungsberechtigung
 
gegenüber dem Unfallversicherer, dass die geklagten
 
Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen
 
Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese
 
Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
 
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall
 
steht. Dafür ist unter Umständen ein interdisziplinäres
 
Zusammenwirken der verschiedenen medizinischen Fachrichtungen,
 
nötigenfalls unter Einschluss der Neuropsychologie,
 
erforderlich. Zu beachten sind hier die Schwierigkeiten,
 
die sich aus dem Umstand ergeben, dass der im Zusammenhang
 
mit der HWS-Verletzungen sich manifestierende
 
Beschwerdekomplex mitunter noch andere Ursachen haben kann,
 
was aber nicht von vornherein zur Verneinung der natürlichen
 
Kausalität führen darf, da der Unfall als eine Teilursache
 
für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
 
genügt. Andererseits vermag auch die Neuropsychologie, nach
 
derzeitigem Wissensstand, es nicht, selbstständig die Beurteilung
 
der Genese abschliessend vorzunehmen. Spricht nach
 
der Aktenlage medizinisch vieles für Unfallkausalität der
 
ausgewiesenen Beschwerden, ohne dass aber vom unfallärztlichen
 
Standpunkt aus der Zusammenhang direkt mit Wahrscheinlichkeit
 
zu bejahen wäre, können die neuropsychologischen
 
Untersuchungsergebnisse im Rahmen der gesamthaften Beweisführung
 
bedeutsam sein. Das setzt aber voraus, dass der
 
Neuropsychologe - im Einzelfall - in der Lage ist, überprüf-
 
und nachvollziehbare, mithin überzeugende Aussagen
 
zur Unfallkausalität zu machen, die sich in die anderen
 
(interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen.
 
Blosse Klagen über diffuse Beschwerden genügen somit
 
keineswegs für den Beweis der Unfallkausalität (BGE 119 V
 
341 Erw. 2b/bb).
 
Bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgen
 
ist wie folgt zu differenzieren: zunächst ist
 
abzuklären, ob der Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma
 
der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung
 
(Distorsion der HWS) oder ein Schädel-Hirntrauma
 
erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem
 
mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382
 
Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls
 
erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren
 
Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE
 
115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise
 
unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter
 
Absatz). In Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild
 
eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen
 
zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur
 
vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz
 
in den Hintergrund treten, ist die Beurteilung unter dem
 
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall
 
vorzunehmen (BGE 123 V 98 Erw. 2).
 
Im Weiteren kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen
 
zum Untersuchungsgrundsatz und zum Beweiswert von ärztlichen
 
Gutachten und Berichten (BGE 122 V 157 ff.) verwiesen
 
werden.
 
3.- SUVA und Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt,
 
dass in somatischer Hinsicht die Folgen des Unfalles
 
vom 22. Juni 1994 (Schleudertrauma der HWS) spätestens am
 
30. Juni 1997 ausgeheilt gewesen seien und dass nurmehr eine
 
psychische Problematik vorliege, welche jedoch in keinem
 
relevanten Kausalitätsverhältnis zum Unfall stehe, da es
 
hiezu an der erforderlichen Adäquanz fehle. Dasselbe gelte
 
auch für das Unfallereignis vom 16. Dezember 1995. Dabei
 
stellten sie im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der
 
Rehaklinik X.________ vom 16. Oktober 1996 sowie die Beurteilungen
 
des Dr. med. F.________ vom 20. Februar und
 
5. März 1997, Dr. med. S.________ vom 25. Juni 1997 und Dr.
 
med. B.________ vom 2. Juni 1997 ab.
 
Der Beschwerdeführer bestreitet nebst der Verneinung
 
somatischer Unfallrestfolgen, dass es an der Adäquanz der
 
Kausalität zwischen Unfall und geltend gemachtem Beschwerdebild
 
fehle.
 
4.- a) Zum Nachweis somatischer Unfallfolgen stützt
 
sich der Beschwerdeführer unter anderm auf das audio-neurootologische
 
Gutachten des Dr. med. A.________ vom 28. Dezember
 
1999, der in seinem Bericht zum Schluss gelangt,
 
dass die noch bestehenden Beschwerden des Versicherten auf
 
Grund der verschiedenen von ihm durchgeführten audio-neurootologischen
 
Untersuchungen objektivierbar und mit grosser
 
Wahrscheinlichkeit in direktem, natürlichem Kausalzusammenhang
 
mit dem Unfall vom 22. Juni 1994 stünden. Die SUVA
 
wendet dagegen ein, dass die von Dr. med. A.________ erhobenen
 
Befunde auf Untersuchungsmethoden beruhen, welche
 
zumindest als nicht standardisiert bezeichnet werden müssen.
 
Die Wertungen des Privatgutachters seien äusserst
 
spekulativ und vor allem in Bezug auf die Kausalitätsbeurteilung
 
unzutreffend.
 
b) Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsmethode
 
dann als wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von
 
Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf
 
breiter Basis anerkannt ist. Entscheidend sind dabei die
 
Ergebnisse der Erfahrungen und der Erfolg einer bestimmten
 
Therapie (BGE 120 V 476 Erw. 4a mit Hinweisen).
 
Es entzieht sich der Kenntnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts,
 
ob die von Dr. A.________ angewendeten
 
Untersuchungen zum Nachweis einer Hirnorganizität von
 
Schleudertraumen tauglich und wissenschaftlich anerkannt
 
sind (vgl. RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 Erw. 6 betreffend
 
SPECT-Untersuchung; Dr. med Marincic, "Arbeitsrelevanz und
 
Invalidisierungspotenzial von verstibulären und Gleichgewichtsstörungen",
 
Kongress-Band: "Invalidität und berufliche
 
Reintegration" von Joseph Mürner und Thierry M.
 
Ettlin, Basel 2000). Dr. med. T.________ erklärte in seiner
 
Beurteilung vom 18. Januar 2000, welche der SUVA-Stellungnahme
 
vom 19. Januar 2000 beilag, die Validierung der
 
audio-neurootologischen Untersuchung im Rahmen einer anerkannten
 
universitären Institution mit Schwerpunkt und entsprechender
 
Erfahrung in neurootologischer Diagnostik als
 
wünschenswert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kann
 
sich dieser Meinung anschliessen, weshalb die Sache - im
 
Hinblick auf die Gewährleistung des doppelten Instanzenzuges
 
(vgl. BGE 127 V 244) - an die Vorinstanz zurückzuweisen
 
ist, damit sie hierüber ein Gutachten veranlasse,
 
vorzugsweise durch an einer universitären Institution
 
tätige Fachleute. Diese werden auch zur Frage Stellung
 
nehmen, ob die Durchführung der Untersuchungen im vorliegenden
 
Fall den wissenschaftlichen Anforderungen genügt.
 
5.- a) Der Beschwerdeführer stützt sich zum Nachweis
 
des Kausalzusammenhangs des Weitern auf das Privatgutachten
 
des PD Dr. W.________, welcher zwischen den Migraine-Anfällen
 
mit Aura, getriggert durch Lesen oder helle Reflexe,
 
und dem Unfall einen wahrscheinlichen, bei der Dysfunktion
 
der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung einen überwiegend
 
wahrscheinlichen Kausalzusammenhang annimmt. Die
 
SUVA bestreitet diesen.
 
b) Da im Sozialversicherungsrecht zum Nachweis einer
 
Tatsache die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich
 
ist, und da der Privatgutachter die verschiedenen Wahrscheinlichkeitsgrade
 
unterscheidet, kann der erforderliche
 
Kausalzusammenhang der Migraine von vornherein ausgeschlossen
 
werden.
 
Die Richtigkeit der Kausalitätsbeurteilung bezüglich
 
der Dysfunktion der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung
 
kann vom Gericht nicht beurteilt werden. Es gilt das
 
bezüglich des Gutachtens von Dr. A.________ Gesagte, weshalb
 
die Sache auch zur gutachterlichen Überprüfung der
 
Wissenschaftlichkeit bezüglich der Feststellungen des PD.
 
Dr. W.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
 
soweit darauf einzutreten ist, wird der
 
angefochtene Entscheid des Versicherungsgerichtes des
 
Kantons Solothurn vom 19. Mai 1999 aufgehoben und die
 
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im
 
Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde
 
neu entscheide.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
 
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 21. November 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident Der Gerichts
 
der IV. Kammer: schreiber:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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