BGer H 83/2001 | |||
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BGer H 83/2001 vom 22.11.2001 | |
[AZA 0]
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H 83/01 Ge
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III. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Ursprung;
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Gerichtsschreiber Batz
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Urteil vom 22. November 2001
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in Sachen
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L.________, 1950, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
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Die am 17. Juni 1950 geborene L.________ wurde am 14.
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Juni 1995 von X.________, mit dem sie seit dem 30. Oktober 1970 verheiratet war, rechtskräftig geschieden. Am 8. Juli 1999 starb der geschiedene Mann. Ein in der Folge von der Versicherten gestelltes Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente wies die Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit der Begründung ab, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt (Verfügung vom 5. Oktober 1999).
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Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 6. September 2000 abgewiesen.
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L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem sie ihr Begehren um Zusprechung einer Witwenrente dem Sinne nach erneuert. - Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid unter Hinweis auf die vorliegend massgebenden Bestimmungen zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführerin eine Witwenrente nur zugesprochen werden könnte, wenn ihre geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hätte und die Scheidung nach Vollendung ihres 45. Altersjahres erfolgt wäre (Art. 24a Abs. 1 lit. b AHVG). Da die Ehe der Beschwerdeführerin zwar mehr als zehn Jahre gedauert hat, die Scheidung aber unbestrittenermassen nicht nach, sondern drei Tage vor Vollendung ihres 45. Altersjahres erfolgt ist, sind die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Witwenrente nach den zutreffenden Darlegungen von Ausgleichskasse und Vorinstanz nicht erfüllt. Hieran vermögen auch die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit denen sich - soweit erforderlich - bereits das kantonale Gericht in überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern. Es muss daher bei allem Verständnis für die missliche Lage der eine Invalidenrente beziehenden Beschwerdeführerin bei den Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
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2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG, insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 22. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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