BGer 1P.473/2001 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1P.473/2001 vom 28.11.2001 | |
{T 0/2}
| |
1P.473/2001/sta
| |
Urteil vom 28. November 2001
| |
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
| |
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
| |
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
| |
Gerichtsschreiber Forster.
| |
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher, Schmiedenplatz 5, Postfach 333, 3000 Bern 7,
| |
gegen
| |
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
| |
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
| |
Art. 9 und 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung)
| |
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. Dezember 2000)
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Am 3. Februar 2000 verurteilte das Kreisgericht VIII Bern-Laupen A.________ wegen qualifizierten Drogendelikten und Geldwäscherei zu 2½ Jahren Zuchthaus. Gleichzeitig widerrief es den mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters Olten- Gösgen vom 11. September 1997 gewährten bedingten Strafvollzug bezüglich einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen.
| |
B.
| |
Auf Appellation hin bestätigte das Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Dezember 2000 die Verurteilung im Straf- und Schuldpunkt. Die Widerrufsverfügung war bereits vorher in Rechtskraft erwachsen.
| |
C.
| |
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 8. Dezember 2000 gelangte A.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Juli 2001 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK, und er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
| |
D.
| |
Eine von A.________ am 22. Dezember 2000 angemeldete eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde innert Frist nicht begründet, weshalb das betreffende Verfahren (6S.21/2001) mit Verfügung des Kassationshofes des Bundesgerichtes vom 16. Juli 2001 am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde.
| |
E.
| |
Das Obergericht und der Generalprokurator (vertreten durch die Staatsanwältin für Wirtschafts-, Drogen- und organisierte Kriminalität) des Kantons Bern beantragen mit Vernehmlassungen vom 27. bzw. 30 August 2001 je die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
| |
F.
| |
Mit Verfügung vom 4. September 2001 bewilligte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Das Strafurteil des Kreisgerichtes VIII Bern-Laupen vom 3. Februar 2000 ist in zwei Anklagepunkten in Rechtskraft erwachsen (Verkauf von 500 g Heroingemisch anfangs Februar 1999 sowie von 250 g Heroingemisch am 9. Februar 1999, jeweils an B.________ in Olten/Obergösgen). Streitig waren im Appellationsverfahren noch die Anklagepunkte "Anstaltentreffen zum Verkauf von 250 g Heroingemisch an B.________ und C.________ am 15. Februar 1999 in Olten/Obergösgen" sowie "Geldwäscherei im Deliktsbetrag von Fr. 20'000.--, begangen (gemeinsam mit B.________) am 19. Februar 1999 in Zürich-Kloten".
| |
2.
| |
Im angefochtenen Entscheid wird in tatsächlicher Hinsicht Folgendes erwogen: Umfangreiche polizeiliche Ermittlungen (im Rahmen der Aktion "Jetta") gegen die albanischen Drogenhändler X.D.________ und Y.D.________ hätten zum dringenden Verdacht geführt, dass auch der Beschwerdeführer sowie B.________ und C.________ umfangreichen Drogenhandel betrieben hätten. Bei der Verhaftung C.________s am 22. Februar 1999 im Bahnhof Bern seien ½ kg Heroin und 1 kg Streckmittel sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Verhaftung an seinem Arbeitsplatz am 30. März 1999 eine Schachtel Munition "Para 9 mm" auf sich getragen. Während B.________ und C.________ im Verlauf des Strafverfahrens Teilgeständnisse abgelegt hätten, habe der Beschwerdeführer jeglichen Drogenhandel und jegliche Kontakte mit Betäubungsmittel bis zum erstinstanzlichen Urteil vehement bestritten. Er sei jedoch durch B.________s und C.________s Aussagen und die Ergebnisse der Telefonkontrolle schwer belastet worden.
| |
2.1 Im Appellationsverfahren sei vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten worden, dass er anfangs Februar (vermutlich am 4. Februar) 1999 in Olten/Obergösgen 500 g Heroingemisch für Fr. 10'000.-- an B.________ verkauft habe. B.________ habe die Drogen an E.________ weiterverkauft und sei deswegen rechtskräftig verurteilt worden. Unbestritten sei sodann, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 1999 nochmals 250 g Heroingemisch für Fr. 5'000.-- an B.________ verkauft habe, welcher die Drogen (gemäss rechtskräftigem Schuldspruch) an F.________ weitergegeben habe.
| |
2.2 Im streitigen Anklagepunkt bezüglich Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz habe das Kreisgericht es als erwiesen angenommen, dass C.________ am 15. Februar 1999 zusammen mit B.________ und im Auftrag von F.________ nach Olten/Obergösgen gefahren sei, wo B.________ beim Beschwerdeführer 250 g Heroingemisch habe erwerben wollen. Dieses Geschäft sei jedoch schliesslich nicht zustande gekommen. Die Ergebnisse der Telefonkontrolle belegten die Fahrt von C.________ und B.________ nach Olten/Obergösgen, welche im Übrigen unbestritten sei. Auch der Beschwerdeführer habe immerhin eingeräumt, B.________ am 15. Februar 1999 kurz getroffen zu haben. C.________ und B.________ seien diesbezüglich wegen Anstaltentreffens zum Kauf von 250 g Heroingemisch rechtskräftig verurteilt worden.
| |
Der Beschwerdeführer habe bis zum erstinstanzlichen Urteil jeglichen Kontakt mit Drogen vollumfänglich bestritten. Angesichts der von ihm im Appellationsverfahren akzeptierten Schuldsprüche (bezüglich des Verkaufes von einmal 500 g und einmal 250 g Heroingemisch an B.________) müssten seine diesbezüglichen pauschalen Bestreitungen bis zum erstinstanzlichen Urteil als unwahr und lügenhaft qualifiziert werden. Dadurch werde grundsätzlich auch die Glaubwürdigkeit seiner Sachdarstellung zu den verbliebenen Anklagepunkten erschüttert.
| |
Unbestrittenermassen habe der Beschwerdeführer B.________ am fraglichen 15. Februar 1999 getroffen. Weder habe er einen plausiblen (rechtmässigen) Grund für dieses Treffen angeben können, noch sei es ihm gelungen, die belastenden Aussagen von B.________ und C.________ zu entkräften. Ebenso habe er es an einer Erklärung fehlen lassen, weshalb am Telefon - zur Verabredung eines Treffens mit angeblich rechtmässigem Hintergrund - verschlüsselt gesprochen worden sei. Mit den Aussagen C.________s, wonach er vom Beschwerdeführer für F.________ 250 g Heroingemisch habe erwerben wollen, habe sich C.________ selbst belastet.
| |
Das geplante Drogengeschäft vom 15. Februar 1999 erscheine als Fortsetzung der unstreitigen Dealertätigkeit des Beschwerdeführers von Anfang Februar 1999, zumal unter den Beteiligten von insgesamt 1 kg Drogen die Rede gewesen sei, zu denen er Zugang gehabt habe. Dabei seien auch die Übereinstimmungen in der Vorgehensweise zu würdigen, namentlich im Hinblick auf die telefonischen Kontaktnahmen, den Ort der Drogenübergabe und den beteiligten Personenkreis.
| |
2.3 Was den Vorwurf der Geldwäscherei betrifft, habe das Kreisgericht es als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 1999 nicht nur (wie von ihm behauptet) B.________ zum Flughafen Zürich-Kloten chauffiert habe, wo B.________ nach Skopje/Mazedonien abgeflogen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer B.________ einen Briefumschlag mit ca. Fr. 20'000.-- Drogenerlös übergeben, welchen B.________ dann auftragsgemäss am Flughafen Skopje am Schalter "Ohrid" abgeliefert habe.
| |
Nach anfänglichem Bestreiten und Ausweichen habe B.________ diesen Anklagesachverhalt bestätigt und den Ablauf detailliert geschildert. Ein Motiv, weshalb (der mit vier Jahren Zuchthaus bestrafte) B.________ sich selbst und den Beschwerdeführer zu Unrecht hätte belasten sollen, sei nicht ersichtlich und werde auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Demgegenüber habe sich der Beschwerdeführer mit pauschalen Bestreitungen begnügt. Wiederum habe er nicht erklären können, weshalb er mit B.________ in der Zeit vom 16. - 19. Februar 1999 mehrfach am Telefon verschlüsselt kommuniziert habe. Dabei sei unter anderem von einer Übergabe von "20" gesprochen worden. Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, dass B.________ jedenfalls Geld nach Mazedonien gebracht habe. Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse bzw. Schulden des Beschwerdeführers bleibe (vor dem Hintergrund der Aussagen B.________s) ungeklärt, woher der Beschwerdeführer "plötzlich einen Betrag von nicht weniger als 20'000 Franken hätte zur Hand haben können", und aus welchem Grund er diesen Betrag B.________ hätte übergeben sollen. Der betreffende Anklagesachverhalt erscheine als "stimmige Ergänzung und Abrundung der bisherigen Dealertätigkeit" des Beschwerdeführers.
| |
3.
| |
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen zum Anklagepunkt des Anstaltentreffens zum Verkauf von 250 g Heroingemisch am 15. Februar 1999 sei "nachweislich falsch". Weder aus den Telefonabhörungsprotokollen noch aus den Aussagen der Mitangeschuldigten lasse sich ableiten, dass der Beschwerdeführer konkrete Anstalten zum Drogenverkauf getroffen hätte. Aus dem blossen Umstand, dass C.________ und B.________ für ihr eigenes Verhalten wegen Anstaltentreffens zum Drogenkauf verurteilt worden seien, folge noch kein Schuldnachweis zum Nachteil des Beschwerdeführers.
| |
Was den Geldwäschereivorwurf betrifft, hätten die kantonalen Instanzen "höchst unklare und in sich widersprüchliche Aussagen" des Mitangeschuldigten B.________ "als im Kerngehalt klar, wiederholt und detailliert" bezeichnet. Allein aus dem Inhalt der abgehörten Telefongespräche ergebe sich "kein Hinweis darauf, ob tatsächlich Fr. 20'000.-- ausser Landes gebracht worden sind und woher dieser Betrag allenfalls stammt". Der Umstand, dass Telefongespräche verschlüsselt geführt worden seien, dürfe, sofern keine konkreten Hinweise vorliegen, nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass sich die Gesprächspartner über kriminelle Geschäfte unterhielten.
| |
Das Obergericht habe sich trotz erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifeln von der Existenz eines für den Beschwerdeführer ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklärt. Die beiden fraglichen Vorfälle vom 15. und 19. Februar 1999 könnten sich genauso gut anders abgespielt haben als von den kantonalen Instanzen angenommen, "und zwar derart anders, dass die Erfüllung eines Straftatbestandes durch den Beschwerdeführer ausser Betracht fallen würde". "Einem Verstoss gegen die Beweislastregel der Unschuldsvermutung nahe" komme die wiederholte Forderung des Obergerichtes, dass der Beschwerdeführer "eine Alternative für sein schuldloses Verhalten aufzeigen soll". Das Obergericht habe einen Schuldnachweis im blossen Umstand erkannt, dass der Beschwerdeführer (nach anfänglicher vollständiger Bestreitung der Anklagepunkte) nur teilweise Appellation gegen das Strafurteil erhob.
| |
4.
| |
Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro reo" bisher auch direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35, je mit Hinweisen).
| |
4.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).
| |
4.2 Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).
| |
4.3 Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 38, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
| |
5.
| |
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel beanstandet, erweist sich die Rüge als offensichtlich unbegründet (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG). In den Erwägungen, wonach zwei Mitangeschuldigte im Rahmen von konnexen Anklagesachverhalten bereits rechtskräftig verurteilt worden seien, dass der Beschwerdeführer nur gegen einen Teil der erstinstanzlichen Verurteilung Appellation erhoben habe, und dass er es versäumt habe, gewisse belastende Beweisergebnisse plausibel zu entkräften, liegt keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Wie den obigen Erwägungen (2.1-2.3) zu entnehmen ist, haben die kantonalen Gerichte den Beschwerdeführer keineswegs (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen.
| |
6.
| |
Nachfolgend wird zunächst untersucht, ob die der Verurteilung zugrunde gelegten einzelnen Beweiselemente (soweit in der Beschwerde substanziert beanstandet) willkürfrei gewürdigt worden sind. Sodann ist zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung aller relevanten Beweiselemente offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestehen.
| |
6.1 Was den streitigen Anklagepunkt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betrifft (Anstaltentreffen zum Verkauf von 250 g Heroingemisch), räumt der Beschwerdeführer ein, B.________ sei am 15. Februar 1999 "zwecks Kaufs von Betäubungsmitteln" zu ihm nach Olten/Obergösgen gefahren. Den Telefonprotokollen lasse sich jedoch nicht entnehmen, wer damals "wen getroffen und mit wem verhandelt hat, oder ob auf der Seite des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt überhaupt der Wille oder die Möglichkeit bestand, Geschäfte mit Betäubungsmitteln abzuwickeln". Allein aus der sprachlichen Verschlüsselung der Telefongespräche dürfe nicht auf strafbare Handlungen geschlossen werden. Ebenso wenig seien die Aussagen des Mitangeschuldigten C.________ dazu geeignet, den Beschwerdeführer zu belasten.
| |
6.2 Diese Vorbringen sind grossteils appellatorischer Natur (vgl. E. 4.3) und rechtfertigen jedenfalls keinen Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung zulasten der kantonalen Instanzen.
| |
Zunächst geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 1999 (um 14.47 Uhr) mit B.________ telefonierte. B.________ teilte ihm mit, dass er "noch auf die Jungs warten" müsse. "Ein weniger später" bzw. "um 18.30 Uhr" würden sie dann direkt zum Beschwerdeführer kommen und "dort alles machen". Bei weiteren Gesprächen (um 17.46 bzw. 18.43 Uhr) mit einem Dritten Teilnehmer wurde B.________ mitgeteilt, dass man "etwas" habe, "aber nicht alles". Auf B.________s Frage: "wieviel?" lautete die Antwort: "fast wie letztes Mal". "Geld" habe B.________ "ca. 7...". Um 19.13 Uhr sagte B.________ dem Beschwerdeführer, er solle sich bereit halten, er habe "nicht so viel Zeit".
| |
Das Obergericht stützt seine Beweiswürdigung (oben, E. 2.2) nicht allein auf die genannten Telefonabhörungsprotokolle, sondern zusätzlich auf die belastenden Aussagen von C.________ und B.________. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht sagte C.________ aus, er und B.________ seien "mit der Absicht gefahren, Ware zu holen". Es sei vereinbart gewesen, dass C.________ anschliessend "mit den Drogen alleine und im Zug zurückfahren" würde. Das in eine Zeitung eingewickelte Geld für den Drogenkauf hätte er B.________ übergeben sollen. Er selbst habe in einem Restaurant auf B.________ gewartet und den Beschwerdeführer bzw. den Anbieter des Heroins nicht zu Gesicht bekommen. Das Drogengeschäft sei schliesslich nicht abgewickelt worden, sodass er das Geld seinem Auftraggeber retourniert habe. Auf Nachfrage hin bestätigte C.________, "dass dies am 15.2.1999 gewesen" sei.
| |
Soweit der Beschwerdeführer den kantonalen Instanzen keine willkürliche Beweiswürdigung vorwirft, sondern geltend macht, er habe nichts unternommen, was "unter den Begriff des Anstaltentreffens zum Verkauf von Betäubungsmitteln subsumiert werden könnte", kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Subsumtion unter den Tatbestand des Anstaltenmachens gemäss Art. 19 Ziff. 1 (alinea 6) BetmG stellt eine Frage des materiellen Strafrechts dar, welche mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen aufzuwerfen gewesen wäre (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 BStP).
| |
6.3 Zum Anklagepunkt der Geldwäscherei macht der Beschwerdeführer geltend, der Mitangeschuldigte B.________ habe seine Aussagen ständig modifiziert. Diese seien teilweise widersprüchlich und könnten entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen nicht als im Kerngehalt klar bezeichnet werden. Mit seinen Aussagen habe sich B.________ nicht bewusst selber belastet, sondern "auf Druck der Untersuchungsbehörde und Vorhalt der abgehörten Telefongespräche hin eine Version von sich gegeben, welche ihn nach seinem Verständnis möglichst entlasten würde". Nähere Angaben, etwa über die Zusammensetzung des Geldbetrages von Fr. 20'000.--, habe B.________ nicht gemacht. Allein aus dem Inhalt der abgehörten Telefongespräche ergebe sich "kein Hinweis darauf, ob tatsächlich Fr. 20'000.-- ausser Landes gebracht worden sind und woher dieser Betrag allenfalls stammt".
| |
6.4 Diese Vorbringen lassen die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen (oben, E. 2.3) ebenfalls nicht als willkürlich erscheinen. Im angefochtenen Entscheid wird darauf hingewiesen, dass B.________ anfänglich ausweichend geantwortet bzw. den Anklagesachverhalt bestritten habe. Anschliessend habe er jedoch im Kerngehalt klare und detaillierte Aussagen gemacht, mit denen er sich selbst und den Beschwerdeführer belastete. Wie den Akten zu entnehmen ist, gab B.________ während der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 3. Juni 1999 zu Protokoll, dass ihm der Beschwerdeführer "ein Couvert mit ca. Fr. 20'000.--" anvertraut und ihn beauftragt habe, das Couvert "am Schalter von Ochrit" abzugeben. Er habe das Geld für den Beschwerdeführer "nach Mazedonien gebracht" und in dessen Namen am fraglichen Schalter abgegeben. Der Beschwerdeführer habe ihm auch gesagt, wieviel Geld sich im Couvert befand. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht bestätigte B.________ diese Aussagen. Er präzisierte, das Couvert sei mit einem Isolierklebeband verschlossen gewesen, und an der Stelle, wo das Klebeband angebracht war, habe sich die Aufschrift "20'000" befunden. Diesen Betrag habe ihm auch der Beschwerdeführer genannt. Der Schalter "Ochrit" (bzw. auf mazedonisch "Ohrid", auf albanisch "Oher") befinde sich im Flughafengebäude von Skopje. Bei "Ohrid" handle es sich um eine Stadt. Wöchentlich gebe es einen Flug von Skopje nach Ohrid. Wer ein Ticket kaufen wolle, müsse den genannten Schalter benutzen.
| |
Die Behauptung des Beschwerdeführers, für diese Aussagen sei B.________ von der Untersuchungsbehörde unter Druck gesetzt worden, findet in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, ein Motiv für eine allfällige Falschbezichtigung durch B.________, "nämlich die strafrechtliche Verantwortung von sich zu schieben", liege "auf der Hand". Er legt aber nicht dar, inwiefern es für diesen Zweck notwendig (oder auch nur sinnvoll) gewesen wäre, dass B.________ sich selbst und den Beschwerdeführer in der genannten Weise fälschlich belastet hätte.
| |
Auch die Würdigung der Telefonabhörungsprotokolle durch die kantonalen Gerichte erweist sich als willkürfrei. Am 17. Februar 1999 äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber B.________ wie folgt: "Ich wollte ca. 20 machen und ihm" (einem Dritten) "das geben". Am 18. Februar 1999 (16.57 Uhr) teilte ihm B.________ Folgendes mit: "Wir müssen die 20'000.--, so hast du mir gesagt, für die Kompanie machen..., ich habe das vorbereitet". Wenn der Beschwerdeführer selber fliege, komme B.________ nicht mit, da dies zu teuer wäre. Gleichentags (um 23.51 Uhr) fragte der Beschwerdeführer B.________: "Was machen wir für das Geld?" Dieser antwortete: "Du wirst mich morgen zum Flughafen fahren?" Aus den Telefonprotokollen vom 19. Februar 1999 geht hervor, dass die beiden sich an diesem Tag trafen und der Beschwerdeführer dem B.________ eine gute Reise wünschte.
| |
7.
| |
Bei objektiver Würdigung der gesamten Beweisergebnisse drängen sich keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 1999 Anstalten traf zum Verkauf von 250 g Heroingemisch an B.________ bzw. C.________, und dass er am 19. Februar 1999 ca. Fr. 20'000.-- Drogenerlös mit dem Auftrag an B.________ übergab, diesen Geldbetrag nach Skopje/Mazedonien auszuführen.
| |
8.
| |
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
| |
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
| |
2.
| |
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 28. November 2001
| |
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |