BGer 6P.140/2001 | |||
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BGer 6P.140/2001 vom 29.11.2001 | |
[AZA 0/2]
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6P.140/2001
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6S.525/2001/sch
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KASSATIONSHOF
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29. November 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
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Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen und Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Gallati, Bahnhofstrasse 3, Post- fach 15, Berikon,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,
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betreffend
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Strafverfahren; rechtliches Gehör, willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"; Betrug
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(staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau [ST. 2001. 00369] vom 31. Mai 2001), hat sich ergeben:
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A.-Am Abend des 23. März 1998 begab sich X.________ in ärztliche Behandlung zu Dr. A.________, welche eine durchschussartige Verletzung am linken Oberschenkel diagnostizierte und den Patienten ins Kreisspital Muri einwies. Gegenüber der Ärztin erklärte X.________, die Verletzung müsse ihm während der Arbeit auf dem Pannenstreifen der Autobahn A1 am 23. März 1998 von einem Unbekannten zugefügt worden sein. Später wiederholte er diese Aussage gegenüber der Polizei und gegenüber seiner Arbeitgeberin. Aufgrund dieser Unfallschilderung, die ihr von der Arbeitgeberin von X.________ mitgeteilt worden war, leistete die SUVA einen Betrag von insgesamt Fr. 25'548. 50 für Heilungskosten und Taggelder. Ein später erstelltes wissenschaftliches Gutachten ergab, dass es sich bei der Verletzung von X.________ um eine Schussverletzung handle, die ihm aus maximal 2 cm Distanz zugefügt worden sein müsse; das Projektil könne nicht aus einem vorbeifahrenden Fahrzeug abgefeuert worden sein.
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B.- Mit Strafbefehl vom 26. April 1999 verurteilte das Bezirksamt Muri X.________ wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Tagen und zu einer Busse von Fr. 300.--.
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C.- Am 14. September 1999 reichte die SUVA beim Bezirksamt Muri gegen X.________ eine Strafanzeige wegen Betruges ein, eventuell wegen Widerhandlung gegen das UVG. Mit Verfügung vom 15. September 1999 verweigerte das Bezirksamt Muri die Eröffnung eines Strafverfahrens.
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Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die dagegen gerichtete Beschwerde der SUVA mit Entscheid vom 18. November 1999 gut und wies das Bezirksamt Muri an, gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs zu eröffnen.
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D.- Weil X.________ die SUVA mit seiner Unfallschilderung arglistig getäuscht habe, sprach ihn das Bezirksgericht Muri am 5. Dezember 2000 des Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von vier Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
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E.-Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 31. Mai 2001 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und im Strafpunkt.
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F.- X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde je mit dem Antrag, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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G.- Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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1.- a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er nicht hinreichend über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ins Bild gesetzt worden sei. Damit sei gegen den Anklagegrundsatz im Sinne von § 25 StPO/AG und gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verstossen worden. Ausserdem hätten die urteilenden Gerichte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht hinreichend deutlich festgestellt, sodass es ihm nicht möglich sei, seine Verurteilung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Damit sei er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden. Das Obergericht gehe davon aus, dass sich der Unfall nicht so abgespielt haben könne, wie der Beschwerdeführer den Hergang geschildert habe. Das Obergericht lasse aber offen, wie er sich die Verletzung zugezogen habe. Er wisse deshalb nicht, welches der nach Auffassung der Anklage und des Gerichts wahre Sachverhalt sei, den er falsch geschildert haben solle.
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b) Das Obergericht geht für die Verurteilung des Beschwerdeführers von folgendem Sachverhalt aus: Es könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer die Schussverletzung während der Arbeit auf dem Pannenstreifen der Autobahn zugezogen habe. Zu der Verletzung müsse es nach der Arbeit gekommen sein. Zwar könne nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Dritter für die Verletzung verantwortlich sei, doch spreche alles dafür, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzung selbst zugefügt habe. Da er den Unfallhergang in Bezug auf Ort und Zeit auf jeden Fall falsch dargestellt und er überdies gewusst habe, dass die SUVA nicht leisten würde, wenn sie den wahren Sachverhalt gekannt hätte, habe er die SUVA im Sinne des Betrugstatbestandes getäuscht.
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Das Obergericht nimmt an, dass die Person des Beschwerdeführers und die ihm zur Last gelegten Delikte in der Anklageschrift hinreichend präzis umschrieben sind und dass für eine Verurteilung wegen Betrugs der wahre Unfallhergang nicht bekannt sein müsse, sofern nur feststehe, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers falsch und die Adressaten dieser falschen Schilderungen dadurch getäuscht worden seien.
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c) aa) Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK). Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Subsidiär greifen die unmittelbar aus der Bundesverfassung folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz; ob diese verletzt sind, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition.
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Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Das Gericht ist an die Anklage gebunden, das heisst, es darf dem Gerichtsverfahren und dem Urteil über Schuld oder Unschuld nur den in der Anklage enthaltenen Sachverhalt, der in der Umschreibung eines bestimmten Lebensvorganges besteht, zu Grunde legen.
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Der Anklageschrift kommt eine doppelte Bedeutung zu. Zum einen dient sie der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), zum anderen vermittelt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion).
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Gemäss § 25 StPO/AG darf sich die Beurteilung nur auf diejenigen Personen und Handlungen beziehen, die in der Anklageschrift ausdrücklich genannt sind. In der vorliegenden Anklageschrift sind diese Voraussetzungen offensichtlich erfüllt, werden doch alle für den subjektiven und den objektiven Tatbestand relevanten Merkmale ausdrücklich erwähnt. Die Anklageschrift ist damit auch mit den in der Bundesverfassung in der EMRK statuierten Garantien konform. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
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bb) Dasselbe gilt für den zweiten Punkt, wonach das Obergericht den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil es diesem, ohne den wahren Sachverhalt selbst zu nennen, vorwerfe, über den wahren Sachverhalt getäuscht zu haben. Die Rüge beruht auf der Annahme, dass die Täuschung über einen Sachverhalt zweifelsfrei nur festgestellt werden könne, wenn der wahre Sachverhalt bekannt sei. Diese Annahme ist nicht zutreffend: Eine Sachverhaltsdarstellung kann sehr wohl als falsch erwiesen werden, ohne dass der tatsächliche Geschehensverlauf bekannt ist. Erforderlich ist lediglich, dass andere Gründe vorliegen, welche zwingend gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen.
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Dies ist vorliegend der Fall: Aufgrund des wissenschaftlichen Gutachtens und der allgemeinen Lebenserfahrung muss ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auf dem Pannenstreifen der Autobahn A1 und damit wäh- rend der Arbeitszeit von einem Unbekannten angeschossen worden ist. Es steht fest, dass die Schussabgabe aus einer Distanz von maximal 2 cm erfolgte; das Gutachten schliesst ausserdem eine Schussabgabe aus einem fahrenden Auto aus. Überdies hätte der Beschwerdeführer - anders als er angibt - mehr als nur einen Schlag verspüren müssen, wenn er, zur Fahrbahn gewendet, aus einem fahrenden Auto heraus aus einer Distanz von 2 cm angeschossen worden wäre: Er hätte die Schussabgabe sehen und hören müssen. Die Folgerung, dass ihm die Verletzung nicht wie geschildert zugefügt worden sein kann, ist deshalb zwingend. Es ist nicht erforderlich zu eruieren, wie und unter welchen Umständen es zu der Schussverletzung kam, um zu folgern, dass der Beschwerdeführer über den wahren Hergang getäuscht hat. Deshalb kann offen bleiben, wie es zu der Verletzung gekommen ist. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
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2.- Weiter rügt der Beschwerdeführer den Verstoss gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK. Das Obergericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" sowohl als Regel für die Beweiswürdigung wie auch als Regel für die Verteilung der Beweislast verletzt.
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a) aa) Die Vorinstanz habe die vorliegenden Beweise in willkürlicher Weise einseitig zu seinen Lasten gewürdigt. Das gelte zunächst bereits für den Umstand, dass ihm eine falsche Schilderung des Unfalles vorgeworfen werde, obwohl der wahre Hergang nicht bekannt sei und gemäss Urteil des Obergerichts der von ihm geschilderte Unfallhergang nicht ausgeschlossen werden könne.
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In willkürlicher Weise werde ihm vorgeworfen, dass er den Unfallhergang gegenüber der erstbehandelnden Ärztin falsch dargestellt habe. Richtig sei vielmehr, dass es diese Ärztin gewesen sei, die als erste von einer Schussverletzung gesprochen habe; er selbst habe sich der Ärztin gegenüber zum möglichen Hergang überhaupt nicht geäussert. Auch gegenüber der Arbeitgeberin habe er keine falschen Angaben gemacht. Er habe lediglich erklärt, einen Schlag verspürt und anschliessend auf der Heimfahrt festgestellt zu haben, dass seine Hose hinten nass sei. Auch die Zeugenaussage Z.________ habe die Vorinstanz einseitig selektiv zu seinen Lasten ausgelegt.
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Wo sich die Vorinstanz verbindlich zum Sachverhalt äussere, tue sie dies in widersprüchlicher Weise: Sie beurteile seine Schilderungen als unmöglich, schliesse aber nicht aus, dass er durch eine Drittperson verletzt worden sein könnte. Das Obergericht habe in willkürlicher Weise ausgeschlossen, dass er sich die Verletzung in der von ihm geschilderten Weise zugezogen habe könne.
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bb) Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt der Grundsatz "in dubio pro reo" in den Schutzbereich von Art. 9 und 32 Abs. 1 BV (Art. 4 aBV) sowie von Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass der Richter nach Berücksichtigung sämtlicher entscheidrelevanter Beweisergebnisse von der für den Angeschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen hat, sofern sich erhebliche Zweifel an der ungünstigeren Variante aufdrängen. Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung.
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Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon vor, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 124 I 247 E. 5 je zu Art. 4 aBV). Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 124 IV 86 E. 2a).
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An diesen aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätzen hat sich durch das am 1.1.2000 in Kraft getretene eigenständige Grundrecht auf Schutz vor Willkür gemäss Art. 9 BV nichts geändert (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20.11.1996, BBl 1997 I S. 144, vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2a). Das Bundesgericht greift demnach nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2d).
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cc) Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, in diesem Sinne erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel zu wecken. Sie beruhen auf der irrtümlichen Annahme, das Obergericht habe hinsichtlich des Sachverhalts widersprüchliche Feststellungen getroffen.
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Das Obergericht hält es zwar für möglich, dass ein Dritter dem Beschwerdeführer die Schussverletzung zugefügt haben könnte, es schliesst aber aus, dass dies am angegebenen Ort und zur angegebenen Zeit stattgefunden haben kann. Die vom Obergericht nicht völlig ausgeschlossene Möglichkeit, dass eine Dritter den Beschwerdeführer verletzt haben könnte, bezieht sich, wenn sie denn zutreffend wäre, eindeutig auf einen Zeitpunkt nach Arbeitsschluss. Insofern sind die Feststellungen des Obergerichts zum Sachverhalt weder widersprüchlich noch zweideutig.
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Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei in Willkür verfallen, weil es ihm vorwerfe, den Unfallhergang falsch geschildert zu haben, ohne aber den wahren Hergang zu kennen, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 1c/bb): Um festzustellen, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben über den Hergang gemacht hat, ist es ausreichend, wenn seine Version ausgeschlossen werden kann, es ist nicht erforderlich, dass auch mit Sicherheit bekannt ist, welches der wahre Hergang war.
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Das Obergericht schliesst die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in erster Linie gestützt auf das wissenschaftliche Gutachten aus. Auch diesbezüglich ist keine Willkür festzustellen, zumal dieser Schluss aus dem Gutachten als zwingend erscheint (vgl.
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oben E. 1c/bb).
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Das Obergericht zieht als zusätzliche Indizien die Aussagen des Arztes Dr. B.________ und des Zeugen Z.________ bei. Während Dr. B.________ angab, es sei zwar möglich, aber unwahrscheinlich, dass die Wunde erst nach einer halben Stunde zu bluten begonnen habe, führte der Zeuge Z.________ aus, er habe beim Beschwerdeführer weder eine ernsthafte Verletzung noch ein Hinken wahrgenommen.
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Der Beschwerdeführer rügt die einseitige Würdigung dieser Aussagen zu seinen Lasten.
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Richtig ist, dass es Dr. B.________ für möglich hält, dass die Wunde des Beschwerdeführers erst mit einiger Verzögerung zu bluten begonnen hat, er hält dies aber für unwahrscheinlich. Es ist nicht willkürlich, diese Aussage als zusätzliches Indiz dafür zu werten, dass die Darstellung des Beschwerdeführers falsch sein müsse, zumal sie auf Grund dieser Aussage als wenig wahrscheinlich erscheinen muss.
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Auch die Würdigung der Zeugenaussage Z.________ als zusätzliches Indiz gegen den Beschwerdeführer ist nicht zu beanstanden: Wenn dieser Zeuge beim Beschwerdeführer weder eine ernsthafte Verletzung noch ein Hinken wahrgenommen hat, spricht auch dies gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Dass derselbe Zeuge bestätigt, der Beschwerdeführer habe auf der Heimfahrt von starken Schmerzen im Bein gesprochen, ist nur von untergeordneter Bedeutung, weil er damit nur wiedergibt, was der Beschwerdeführer selbst gesagt hat; eine unmittelbare Kenntnis einer Verletzung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Heimfahrt hatte dieser Zeuge gerade nicht. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Heimfahrt von starken Schmerzen im Bein gesprochen haben soll, mittelbar für die vom Obergericht als sehr wahrscheinlich angenommene absichtliche Selbstverletzung des Beschwerdeführers: Er hätte sich damit einen Zeugen verschafft, der bestätigen konnte, dass er bereits auf der Heimfahrt über Schmerzen im Bein gesprochen hat.
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Insgesamt ist die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzung nicht während der Arbeit auf dem Pannenstreifen der Autobahn A1 zugezogen haben kann, willkürfrei erhoben worden.
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Es bleiben die Rügen zu prüfen, wonach ihm das Obergericht in willkürlicher Weise unterstelle, er habe gegenüber der erstbehandelnden Ärztin wie auch gegenüber der Arbeitgeberin falsche Angaben gemacht. Der Ärztin gegenüber habe er gar keine Angaben zum Hergang gemacht.
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Die entsprechende Feststellung des Obergerichts sei aktenwidrig; auch habe nicht er, sondern die Ärztin von der Möglichkeit gesprochen, dass es sich um eine Schussverletzung handeln könnte. Auch gegenüber der Arbeitgeberin habe er keine Angaben zum Hergang gemacht.
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Aus dem Arztzeugnis zu Handen der SUVA geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber der erstbehandelnden Ärztin angegeben hat, er habe sich die Verletzung während der Arbeit auf dem Pannenstreifen zugezogen. Anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Aargau hat der Beschwerdeführer auf den entsprechenden Vorhalt hin nicht bestritten, der Ärztin gegenüber Angaben zum Hergang gemacht zu haben. Es kann also nicht die Rede davon sein, die entsprechende Feststellung des Obergerichts sei aktenwidrig. Dasselbe gilt auch für die Darstellung des Unfallhergangs gegenüber der Arbeitgeberin. Aus dem Gerichtsprotokoll geht unzweideutig hervor, dass er auch gegenüber der für die Unfallmeldung zuständigen Angestellten der Arbeitgeberin angegeben hat, er sei während der Arbeit auf dem Pannenstreifen verletzt worden. Auch diesbezüglich ist also der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nicht verletzt worden.
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Soweit sich diese Rügen darauf beziehen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern andere von einer Schussverletzung gesprochen haben, sind sie ebenfalls unbegründet. Ob er selbst von einer Schussverletzung gesprochen hat, ist nicht von Bedeutung, weil er einen hinsichtlich Ort und Zeit falschen Unfallhergang geschildert hat und gleichzeitig auf Grund der Akten unzweifelhaft feststeht, dass es sich um eine Schussverletzung handelt.
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Regel für die Beweiswürdigung nicht verletzt hat.
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b) aa) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Unschuldsvermutung als Regel für die Verteilung der Beweislast. Das Obergericht habe gegen die Unschuldsvermutung verstossen, indem es ihn verurteilt habe, weil er seine Unschuld nicht bewiesen habe.
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Es habe festgestellt, dass der wahre Unfallhergang aufgrund seines Aussageverhaltens nicht eruiert werden könne.
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bb) Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüfte das Bundesgericht unter Geltung der alten Bundesverfassung mit freier Kognition (BGE 120 Ia 31 E. 2c und d). Es besteht kein Anlass, diese Praxis nach Inkrafttreten des neuen Art. 32 Abs. 1 BV zu überdenken.
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cc) Diese Rüge scheint auf einem Missverständnis zu beruhen: Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer nicht, weil er den wahren Sachverhalt nicht geschildert hat, sondern weil seine Sachverhaltsdarstellung nachgewiesenermassen falsch ist. Es stellt lediglich fest, dass der wahre Sachverhalt wegen seines Aussageverhaltens nicht eruiert werden könne. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, der an der als falsch erwiesenen Schilderung festhält, war aber für den Schuldspruch zu keinem Zeitpunkt von Bedeutung. Auch diese Rüge erweist sich demnach als unbegründet.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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3.- a) Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch des Betruges. Dabei macht er geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejaht. In erster Linie sei festzuhalten, dass die SUVA den Irrtum durch ein Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auf Grund der doch aussergewöhnlichen Unfallmeldung "Schusswunde Oberschenkel links - Durchschuss" hätte die SUVA den Unfallhergang sofort genau überprüfen müssen. Im Übrigen sei die SUVA generell verpflichtet, den jeweiligen Unfallhergang zu überprüfen, und es stehe ihr von Gesetzes wegen die erforderliche Mitwirkung von Behörden unentgeltlich zur Verfügung. Deshalb wäre es für die SUVA ein Leichtes gewesen, die aussergewöhnliche Unfallmeldung zu verifizieren.
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Es stelle sich die Frage, in welchen Fällen eine Überprüfung überhaupt vorgenommen werde, wenn sie in einem so aussergewöhnlichen Falle unterbleibe. Diese Frage dränge sich umso mehr auf, als der Beschwerdeführer in den letzten sieben Jahren zu vierzehn Unfallmeldungen Anlass gegeben habe. Unter diesen Umständen habe er damit rechnen müssen, dass die SUVA den Unfallhergang mit grosser Wahrscheinlichkeit überprüfen würde.
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Er habe die SUVA schliesslich auch in keiner Weise von einer Überprüfung abgehalten. Ein Lügengebäude habe er nicht errichtet, und eine einfache Lüge erfülle das Merkmal der Arglist nur, wenn der Beschuldigte vor dem Hintergrund eines bestehenden Vertrauensverhältnisses davon ausgehen könne, dass seine Darstellung vom Getäuschten nicht überprüft werde. Da zwischen ihm und der SUVA kein Vertrauensverhältnis bestanden habe, falle auch diese Tatbestandsvariante der Arglist ausser Betracht.
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b) Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist ohne weiteres erfüllt ist. Auf Grund der Tatsache, dass die zahlreichen Unfallmeldungen der letzten Jahre von der SUVA nicht überprüft worden seien, habe der Beschwerdeführer damit rechnen können, dass seine Angaben auch in diesem Fall nicht überprüft würden. Im Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers kaum oder nicht ohne besondere Mühe überprüfbar gewesen. Der Nachweis, dass sie falsch seien, habe denn auch erst viel später mit Hilfe eines wissenschaftlichen Gutachtens erbracht werden können.
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c) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
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Der Tatbestand des Betruges erfordert eine arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (BGE 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Es ist danach bei der Prüfung der Arglist nicht auf Grund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder auf Grund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen).
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In diesem Sinne gilt nach der Rechtsprechung die Täuschung als arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Bei einfachen falschen Angaben liegt Arglist vor, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a).
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d) Hätte sich - was die Vorinstanz als wahrscheinlich erachtet - der Beschwerdeführer nach Arbeitsschluss absichtlich selbst verletzt, um in den Genuss von SUVA-Taggeldleistungen zu kommen, wäre Arglist im Sinne betrügerischer Machenschaften ohne weiteres zu bejahen. Belastend fiele dabei zusätzlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer selbst nicht erwähnte, dass es sich um eine Schussverletzung handelt, und dass er auf der Heimfahrt dem Arbeitskollegen gegenüber über Schmerzen im Bein geklagt hat. Da die Vorinstanz - im Unterschied zum Bezirksgericht Muri - in tatsächlicher Hinsicht aber auch eine unabsichtliche Selbstverletzung des Beschwerdeführers oder eine Verletzung durch eine Drittperson für möglich hält, können betrügerische Machenschaften nicht angenommen werden. Die Darstellungen des Beschwerdeführers sind deshalb als einfache falsche Angaben zu werten.
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aa) Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe vor dem Hintergrund seiner früheren Unfallmeldungen und deren Bearbeitung durch die SUVA damit rechnen können, dass seine Angaben nicht überprüft würden, weshalb die Täuschung der SUVA als arglistig zu qualifizieren sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Arglist in dieser Variante nur bejaht werden, wenn der Täter weiss, dass die Geschädigte auf Grund eines mit ihm bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses auf eine Überprüfung verzichten wird. Ein in diesem Sinne relevantes Vertrauensverhältnis liegt grundsätzlich zwischen einem Versicherungsnehmer und einer Versicherung nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern im konkreten Fall ein solches Vertrauensverhältnis auf Grund besonderer Umstände vorliegen sollte. Vielmehr muss die Arglosigkeit der SUVA erstaunen: Gemäss ihren eigenen Angaben meldete X.________ der SUVA in den Jahren 1994 bis 1998 elf Unfälle; in zehn Fällen bezog er Versicherungsleistungen für Heilkosten, in fünf Fällen ausserdem Taggelder. In einem Fall habe der nicht zweifelsfrei nachweisbare Verdacht bestanden, dass sich X.________ mit Hilfe einer brennbaren Flüssigkeit absichtlich eine Brandverletzung zugefügt habe. Bereits vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte wäre die SUVA verpflichtet gewesen, erhöhte Vorsicht walten zu lassen. Dies gilt umso mehr, als auch die von der Arbeitgeberin verfasste Unfallmeldung selbst wie auch das von der SUVA darauf hin angeforderte Zeugnis der erstbehandelnden Ärztin Misstrauen hätten wecken müssen: Die Unfallmeldung spricht unter dem Titel "Verletzung" von einer "Schusswunde Oberschenkel links - Durchschuss". Bereits diese Meldung, die sich ausdrücklich auf einen Arbeitsunfall eines Kanalarbeiters am Rand der Autobahn N1 bezieht, ist so ungewöhnlich, dass sich eine Nachfrage aufgedrängt hätte. Das Arztzeugnis relativiert zwar die Mitteilung der Arbeitgeberin, indem die Ärztin vorsichtigerweise nur von einer "durchschussartigen Verletzung" spricht. Auf die im Zeugnisformular vorgesehene Frage "Schlagen Sie besondere Massnahmen vor?" antwortet die Ärztin jedoch wörtlich: "z.Z. nein (allenfalls Klärung der Verletzungsursache!!)". Die Würdigung all dieser Umstände muss deshalb zum Schluss führen, dass es die SUVA an dem von der Rechtsprechung verlangten Mindestmass an Vorsicht, mit dem sie sich hätte schützen könne, hat fehlen lassen. Arglist im Sinne der vorinstanzlichen Hauptbegründung muss deshalb verneint werden.
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bb) Im Weiteren nimmt die Vorinstanz an, dass Arglist auch deshalb vorliege, weil es erst viel später mit Hilfe eines wissenschaftlichen Gutachtens möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer der Täuschung zu überführen.
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Es wäre für die Geschädigte kaum oder nicht ohne besondere Mühe möglich gewesen, die Schilderung des Beschwerdeführers zu überprüfen. Diese Auffassung geht fehl: Hätte die SUVA überhaupt den Versuch unternommen, den Sachverhalt zu klären, und sich deshalb an die mit dem Fall ohnehin befasste Polizeibehörde gewandt, hätte sie erfahren, dass ein Untersuchungsverfahren noch im Gange war. Im Übrigen wäre diese Polizeibehörde gemäss UVG verpflichtet gewesen, den Sachverhalt, den sie in casu aus eigener Initiative abklärte, für die SUVA kostenlos zu erheben und die nötigen Beweisunterlagen zu beschaffen.
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen.
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III. Kosten
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4.- Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unterliegt der Beschwerdeführer. Die Kosten dieses Verfahrens sind ihm deshalb zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Da der Beschwerdeführer im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde obsiegt, sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 278 Abs. 3 BStP). Die Parteientschädigung ist mit Kosten für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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4.- Für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde werden keine Kosten erhoben.
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5.- Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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Dieser Anspruch ist mit der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- (Ziff. 2) zu verrechnen.
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6.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Rain 35, Postfach 3901, 5001 Aarau, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2001
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Im Namen des Kassationshofes des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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