BGer 1P.718/2001 | |||
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BGer 1P.718/2001 vom 03.12.2001 | |
[AZA 0/2]
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1P.718/2001/bmt
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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3. Dezember 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Pfäffli.
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In Sachen
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W.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Politische Gemeinde Balgach, vertreten durch den Gemeinderat, Departement für Inneres und Militär des KantonsS t. Gallen, Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
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betreffend
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Urnenabstimmung Anbau Turnhalle Riet,
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zieht das Bundesgericht in Erwägung:
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1.- Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Balgach bewilligte an der Urnenabstimmung vom 29. April 2001 die Kredite für einen Anbau und die Unterkellerung der Turnhalle Riet. Auf eine dagegen von W.________ erhobene Kassationsbeschwerde trat das Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Juli 2001 nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob W.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte unter anderem die unentgeltliche Rechtspflege.
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Mit Verfügung vom 31. Juli 2001 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und forderte W.________ auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten das Verfahren am Protokoll abgeschrieben werde.
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Mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses ab.
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2.- W.________ erhob gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen am 12. November 2001 staatsrechtliche Beschwerde.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
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Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 12. November 2001 nicht zu genügen, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.
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4.- Bei Stimmrechtsbeschwerden werden praxisgemäss in der Regel keine Kosten erhoben. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, von dieser Regel abzuweichen. Der Beschwerde- führer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden. Dessen un- geachtet vermag seine Eingabe vom 12. November 2001 diesen Anforderungen auch nicht ansatzweise zu genügen. Dem Verur- sacherprinzip entsprechend sind deshalb die Kosten des bun- desgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 6 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Balgach, dem Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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