BGer H 429/2000 | |||
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BGer H 429/2000 vom 05.12.2001 | |
[AZA 7]
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H 429/00 Gr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Urteil vom 5. Dezember 2001
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in Sachen
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D.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunmattstrasse 45, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
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A.- D.________ war seit Januar 1998 einziger Verwaltungsrat der 1992 gegründeten P.________ AG. Am 18. November 1998 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 8. April 1999 mangels Aktiven eingestellt.
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Mit Verfügung vom 18. Juni 1999 verpflichtete die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (nachfolgend:
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Ausgleichskasse) D.________ zur Leistung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) im Betrag von Fr. 9'518. 40.
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B.- Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse gegen D.________ im verfügten Umfang eingereichte Klage hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. Oktober 2000 gut und verpflichtete D.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'518. 40.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
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Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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b) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
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Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht).
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Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen).
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2.- Die Vorinstanz hat die in materiellrechtlicher Hinsicht massgebenden Normen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (BGE 114 V 220 mit Hinweisen), zur Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b) sowie bezüglich dem dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw. 3a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081) zutreffend wiedergegeben.
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Darauf wird verwiesen.
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3.- a) Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1a hievor), blieben die von der konkursiten Gesellschaft für 1998 gestützt auf eine Lohnsumme von Fr. 68'500.- geschuldeten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge trotz Mahnungen und Betreibungen gänzlich unbezahlt. Damit verstiess die Gesellschaft gegen die - in masslicher Hinsicht unbestrittene - Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht und missachtete Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet, zumal es sich bei der Firma um ein kleines Unternehmen mit sehr einfacher Verwaltungsstruktur handelte und dabei an die Kontroll- und Überwachungspflichten des einzigen Verwaltungsrates praxisgemäss strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 108 V 203 Erw. 3b). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden.
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b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit überhaupt zulässig und nicht von vornherein unbehelflich, nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse:
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aa) Der Beschwerdeführer bestreitet, grobfahrlässig gehandelt zu haben und begründet dies erneut damit, es habe auf Grund eines in Aussicht stehenden Grossauftrages Aussicht auf Sanierung bestanden. Zwar sei eine vertragliche Vereinbarung für das firmenrettende Projekt noch nicht unterzeichnet, aber definitiv in Aussicht gestellt gewesen.
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Aus den Einnahmen hätte sofort die gesamte Beitragsschuld beglichen werden können.
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Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass es einem Arbeitgeber, der sich in angespannter finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt praxisgemäss allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188 Erw. 2, bestätigt in BGE 121 V 243). Dazu liegen hier indes keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer hat im letztinstanzlichen Prozess weitere Dokumente, ein Memorandum vom 23. April 1998 und ein Schreiben der Firma B.________ GmbH, Österreich, vom 14. Dezember 2000, eingereicht, welche der Vorinstanz nicht bekannt waren bzw. sein konnten. Solche Unterlagen bzw. deren Einholung bei Dritten hätte er bereits im kantonalen Verfahren vornehmen bzw.
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einreichen können und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten müssen. Daher handelt es sich bei diesen Beweismitteln um unzulässige Noven (vgl. Erw. 1b hiervor), welche nicht berücksichtigt werden können. Selbst wenn die Unterlagen als zulässiges Beweismittel entgegengenommen werden könnten, vermöchten sie im Übrigen den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, da daraus nur ersichtlich ist, dass ein gewisses Projekt diskutiert wurde, nicht jedoch, dass mit der Vergabe des Auftrags realistischerweise gerechnet werden konnte und durch den Auftrag Aussicht auf Sanierung der Gesellschaft bestand.
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bb) Aus den zu berücksichtigenden Unterlagen sind keinerlei Hinweise oder konkrete Massnahmen ersichtlich, welche dem Beschwerdeführer, der sich der "Probleme (...) zu jeder Zeit bewusst war" (Klageantwort an das kantonale Gericht), bei objektiver Betrachtungsweise die Annahme erlaubt hätten, die Gesellschaft könnte durch die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge saniert und die Beiträge innert nützlicher Frist nachbezahlt werden. Vielmehr spricht es gerade gegen eine begründete Aussicht auf Sanierung, wenn die Liquidität und damit die Erfüllung aller Verpflichtungen von einem einzigen Auftraggeber abhängig gemacht wird, abgesehen davon, dass aus den Akten gar nicht hervorgeht, dass die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge überhaupt auf Grund einer ins Auge gefassten Sanierung aufgeschoben wurde. Gerade in einer solchen Situation hätte der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft dafür besorgt sein müssen, dass bis zur Bezahlung der Beitragsforderung nur soviele Löhne ausbezahlt werden, dass die Beiträge gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Hier aber wurden Löhne für acht Monate ausbezahlt, ohne darauf Beiträge zu bezahlen, und zwar wegen den "ständigen Unsicherheiten, Turbulenzen, Veränderungen und Sparzwängen" (so die Jahresmeldung 1998 der P.________ AG vom 11. November 1998). Bei dieser Sachlage verletzt die vorinstanzliche Bejahung der Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 AHVG Bundesrecht nicht (Erw. 1a hievor).
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4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. Dezember 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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