BGer 7B.244/2001 | |||
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BGer 7B.244/2001 vom 06.12.2001 | |
[AZA 0/2]
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7B.244/2001/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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6. Dezember 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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den Beschluss vom 10. Oktober 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs(NR010065/U),
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betreffend
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Ablehnung, Gebühren für Akteneinsicht, Konkurswiderruf,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Mit Eingabe vom 21. Juni 2001 beschwerte sich X.________ über das Konkursamt Küsnacht, wobei er u.a. beantragte, es seien ihm die gesamten Konkursakten und alle damit zusammenhängenden Unterlagen durch das Konkursamt zur kostenlosen Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen. Mit Beschwerdeeingabe vom 2. Juli 2001 verlangte er u.a. die Feststellung der Unzuständigkeit des Konkursamtes zufolge Konkurswiderrufs sowie die "Rückabwicklung" des Konkurses. Das Bezirksgericht Y.________ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs trat mit Beschluss vom 27. Juli 2001 auf die Begehren nicht ein. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2001 wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde von X.________ ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
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X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, die am 6. Juli 2001 erfolgte Publikation des Schlusses des Konkursverfahrens sei zu widerrufen, und der von ihm eingereichte Konkurswiderruf sei durch den Konkursrichter zu publizieren; weiter ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Er verlangt zudem den Ausstand von Mitgliedern des Bundesgerichts sowie von Bundesgerichtsschreiberinnen und Bundesgerichtsschreibern.
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Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- a) Die vom Beschwerdeführer einmal mehr gestellten Ausstandsbegehren sind missbräuchlich, weshalb darauf nicht eingetreten wird. Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer seinerzeit gegen mehrere der heute abgelehnten Gerichtspersonen des Bundesgerichts anhängig gemachte Zivilprozess letztinstanzlich mit rechtskräftigem bundesgerichtlichen Urteil vom 2. September 2001 (5P. 278/2001) beendet worden.
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b) Der Widerruf des Konkurses gestützt auf Art. 195 SchKG liegt in der Kompetenz des Richters. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers kann im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG sowenig eingetreten werden wie auf die damit verbundene Beschwerdebegründung.
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c) Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe nicht dar, inwiefern die Mitwirkung von Oberrichter W.________ und Sekretär Z.________ am obergerichtlichen Entscheid die Ausstandsregeln gemäss Art. 10 SchKG verletzt habe. Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Art. 12 GebVSchKG oder andere Bundesrechtssätze unrichtig angewendet habe, wenn sie erkannt hat, dass das Konkursamt für Akteneinsicht und Auskunft eine Gebühr erheben darf. Die in keiner Weise substantiierte Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG).
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3.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.- Der Beschwerdeführer, der einmal mehr in mutwilliger Weise das Bundesgericht anruft, hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG).
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Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abgelegt würden.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Küsnacht und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Dezember 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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