BGer 7B.245/2001 | |||
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BGer 7B.245/2001 vom 06.12.2001 | |
[AZA 0/2]
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7B.245/2001/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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6. Dezember 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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den Entscheid vom 22. Oktober 2001 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
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betreffend
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Pfändungsankündigung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- In der gegen den Schuldner X.________ laufenden Betreibung vollzog das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Fraubrunnen, für die Pfändungsgruppe Nr. ... am 6. Juli 2001 in Anwesenheit des Schuldners die Pfändung; am 13. Juli 2001 nahm die Dienststelle Burgdorf des gleichen Betreibungsamtes im Auftrag der Dienststelle Fraubrunnen das in Burgdorf gelegene und gepfändete Wein- und Spirituosenlager in Abwesenheit des Schuldners in amtliche Verwahrung. Die Dienststelle Fraubrunnen sandte dem Schuldner am 30. August 2001 die Pfändungsurkunde zu. X.________ erhob am 5. Oktober 2001 (Postaufgabe: 8. Oktober 2001) Beschwerde, auf welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 22. Oktober 2001 nicht eintrat.
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X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde ausdrücklich mit Beschwerde vom 27. Oktober 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt sinngemäss, der Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde sei aufzuheben.
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Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- Die Aufsichtsbehörde hat verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Pfändungsurkunde am 30. August 2001 zugesandt und der Beschwerdeführer am 3. September 2001 die Eigentumsansprache seiner Ehefrau bezüglich einiger gepfändeter Gegenstände mitgeteilt hatte. Gestützt darauf hat die Aufsichtsbehörde erkannt, die am 8. Oktober 2001 (Postaufgabe) vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, mit der er die unzureichende Pfändungsankündigung rügen wolle, sei verspätet, und seine Eingabe könne auch nicht als unbefristete Beschwerde entgegengenommen werden, da sich keine Fragen der Nichtigkeit stellen würden.
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Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
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Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers in keiner Weise. Er setzt nicht auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie erwogen hat, Mängel bei der Pfändungsankündigung seien nicht nichtig (vgl. Art. 22 SchKG), sondern innert Frist anfechtbar. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) unrichtig angewendet habe, wenn sie die am 8. Oktober 2001 bei der Post aufgegebene Beschwerde gegen die bereits am 30. August 2001 versandte, allerspätestens am 3. September 2001 zugegangene Pfändungsurkunde als verspätet erachtet hat. Da der Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde bereits aus diesem Grund rechtskonform ist, kann auf die einzigen Vorbringen des Beschwerdeführers, im angefochtenen Entscheid werde zu Unrecht festgehalten, dass er die Existenz des Warenlagers verschwiegen habe, von vornherein nicht eingetreten werden. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Burgdorf, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Dezember 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin:
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Der Gerichtsschreiber:
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